laut meinem ehemaligen Rechtslehrer bei der Bundeswehr ist es unrechtmäßig eine Bestrafung (zum Beispiel Gebrauch der Schusswaffe) anzudrohen, wenn der Einsatz dieser Bestrafungsmöglichkeit aufgrund der Situation schon prinzipiell verboten ist (d.h. die Schusswaffe in dieser Situation sowieso nicht genutzt werden darf). Die genaue juristische Begründung kann ich als Laie nun leider nicht näher erläutern.
Meine Frage: In wie weit gibt es im zivilen Leben einen ähnlichen Zusammenhang zwischen der Androhung einer rechtlichen Konsequenz und deren Ausführung, wenn die Ausführung an sich nicht gestattet ist?
laut meinem ehemaligen Rechtslehrer bei der Bundeswehr ist es
unrechtmäßig eine Bestrafung (zum Beispiel Gebrauch der
Schusswaffe) anzudrohen,
Als Jurist und ehemaliger Wehrdienstleistender ist es mir neu, dass die Bundeswehr zum Schusswaffeneinsatz zu Bestrafungszwecken befugt wäre. Der Staat ist sowieso nicht befugt, zu Strafzwecken Gewalt anzuwenden. Oder können wir dem Dieb demnächst einfach ins Knie schießen, statt ihn einzusperren?
evtl. hab ich das schlecht formuliert. Wenn du beim Bund im Wacheinsatz bist, darfst du beispielsweise schießen wenn du damit einen Sabotageakt vermeidest oder ein Dieb flieht der geheime Informationen gestohlen hat. Du musst dazu erst das Schießen androhen… „Strafe“ ist also das falsche Wort, da du ihn damit ja zum Anhalten bewegen möchtest… Nicht schießen darfst du beispielsweise wenn die begangene Straftat gegen den Grundsatz der Verhältnismäßig verstößt oder wenn du den Täter nicht auf frischer Tat ertappt hast, da dann nicht $127 StPO gilt… In diesem Fall ist nach Meinung des Rechtlehrers auch keine Androhung des Schusswaffengebrauchs rechtmäßig…
Mfg - JENS
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Wenn die Polizei oder die Bundeswehr solche Maßnahmen ergreift, dann sind das Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs. Unmittelbarer Zwang ist nur möglich zur Vollstreckung rechtmäßiger Maßnahmen, weil der Staat an der Vollstreckung von unrechtmäßigen Maßnahmen grundsätzlich kein Interesse haben kann, er ist nämlich verpflichtet, rechtmäßig zu handeln, Art. 20 III und Art. 28 I GG.
Androhen einer Zwangsmaßnahme, wie zum Beispiel Schußwaffengebrauch, ist ein eigener Verwaltungsakt. Ein Verwaltungsakt kann nur dann rechmäßig sein, wenn er die Rechte des betroffenen nicht verletzt. Eine Zwangsmaßnahme anzudrohen, die nicht rechtmäßig wäre, ist für sich allein betrachtet auch nicht rechtmäßig. Ich denke das beantwortet die Frage.
Mit anderen Worten
Nocheinmal deutlicher, um beim Beispiel zu bleiben: „Halt stehenbleiben, oder ich schieße“ Darf ich nur rufen, wenn ich tatsächlich schießen dürfte.
Genau so meinte ich das Danke schön schonmal… Gibt es im
zivilen Leben (BW und Polizei also ausgenommen) ähnliche
Beispiele?
Was meinst Du mit zivilem Leben außer BW und Polizei? Hast Du das ein Beispiel? Was die Verwaltung angeht, so kann sie grundsätzlich keine rechtswidrigen Maßnahmen androhen.
diese Rechtsgrundsätze kann man mit dem richtigen Leben nicht vergleichen, da der Staat für jedes Handeln eine Rechtsgrundlage braucht, der Bürger nicht.
Vielleicht meinst Du folgende, recht bekannte Problematik. Das Drohen mit einer bestimmten Handlung und die Frage, ob das eine Nötigung iSd. § 240 StGB darstellt.
Bsp: Arbeitgeber droht seinem Angestellte, er werde gekündigt, wenn er nicht dies und das täte (eine Kündigung ist aber nicht möglich). Oder: A droht B, er werde ihn wegen dem und dem anzeigen (was bekanntermaßen nicht stimmt), wenn er nicht dies und das tue.
Natürlich kann man diese Frage nicht abstrakt beantworten, es kommt immer auf die konkrete Situation, das Druckmittel und das Verhältnis der Parteien zueinander (Abhängigkeitsverhältnis, etc.) an. In diesen Fällen kann aber die Androhung eine Nötigung darstellen.
Noch einfacher ist es mit der Bedrohung (Androhung eines Verbrechens). Diese ist in den vom Gesetz genannten Fällen strafbar.
Gruß,
Dea
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