Hallo Experten,
vielleicht kann jemand helfen:
Person X läst in 2006 einmalig einen Hund im Park ohne Leine laufen und hält daraufhin einen Bussgeldbescheid, gegen den er jedoch (es sei dahin gestellt ob aus Unkenntnis oder Bequemlichkeit) keinen Widerspruch einlegt.
X sollte 50 Euro zahlen, die X aber nicht hat, da er auf staatliche Unterstützung durch Hartz IV angewiesen ist und auch keine sonstigen Rücklagen hat.
Nun bekommt er einen Bescheid des Amtgerichts, dass er zwecks Abwendung einer Erzwingungshaft umgehend sowohl das Bussgeld als auch die Verfahrenkosten zahlen soll. Wenn nicht, soll eine Erzwingungshaft von 5 Tagen verhängt werden, um die Zahlungsmoral des Bussgeldbescheidempfängers zu stimulieren.
Jetzt die Frage: Da Person X ja nur über Einkünfte unterhalb der Pfändungsgrenze verfügt, macht doch eine Erzwingungshaft keinen Sinn.
X hätte ja gezahlt (notfalls in Raten), wenn er denn über Einkünfte oberhalb der Pfändungsfreigrenze verfügen würde.
Was soll man X raten?
Vielen Dank für Eure Hilfe. MfG BM