Androhung von Bußgeldern (Allgemein) §55 OWiG !

Hallo liebe Expertinnen und Experten,

muss eigentlich bei Bußgeldern bei der Anhörung des Betroffenen gem. § 55 OWiG das Bußgeld bereits in bestimmter Höhe angedroht werden, oder genügt die Angabe, „dass beabsichtigt ist, gegen Ihn ein Bußgeld (z. B.) bis zu 1000 Euro zu erlassen“ ?

Vielen Dank im voraus !

Robert

Hallöle,

also ich habe gelernt, dass eine Anhörung nur dann erfolgen kann, siehe Verwaltungsverfahrensgesetz, wenn ein Verwaltungsakt erlassen werden soll.
Soll heissen. Solange die Behörde dies nur beabsichtigt und noch nicht tut, ist auch keine Anhörung erforderlich und auch nicht pflicht. Sobald die Behörde in Rechte eines Bürgers eingreift, z.B. in Form eines Bußgeldes, ist eine Anhörung pflicht.
Die Stelle muss schreiben, dass sie das Bußgeld tatsächlich haben will und denjenigen damit auffordert zu zahlen.
Mit der Absicht es zu tun, bereitet sie nur den Verwaltungsakt vor!

hth

Gruß
Zick3

Hallo Robert,
in der Anhörung muss die Bußgeldhöhe noch nicht konkret angedroht werden. Die Höhe wird ja erst festgelegt, wenn alle Beweismittel vorliegen. Durch die Anhörung wird dem Betroffenen Gelegenheit gegeben, „Gegenargumente“ zu erbringen um die Bußgeldhöhe niedrig zu halten oder sogar das Verfahren einzustellen!

Gruß
Robert

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo

also ich habe gelernt, dass eine Anhörung nur dann erfolgen
kann, siehe Verwaltungsverfahrensgesetz, wenn ein
Verwaltungsakt erlassen werden soll.

und wenn du in Verwaltungsrecht besser aufgepasst hättest, wüsstest du, dass das VwVfG nur gilt, wenn anderen Vorschriften nicht existieren.
Im OWI-Verfahren gilt jedoch das OWiG und die StPO.

Gruß
HaWeThie