Hallo,
ich hab da mal ne Frage:
Kann die Androhung einer einstweiligen Verfügung, ich der von einer erheblichen Ordnungsstrafe oder gar Haft gesprochen wird, falls diese zu Unrecht erhoben wurde, den Tatbestand einer Nötigung erfüllen?
Danke
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Kann die Androhung einer einstweiligen Verfügung, ich der von
einer erheblichen Ordnungsstrafe oder gar Haft gesprochen
wird, falls diese zu Unrecht erhoben wurde, den Tatbestand
einer Nötigung erfüllen?
grundsätzlich ist auf rechtfertigungsebene (240 II stgb) die drohung mit einem erlaubten verhalten wie dem gerichtlichen vorgehen nur in ausnahmefällen verwerflich.
da man die näheren umstände nicht kennt, wird es bei dem grundsatz auch bleiben…
Hallo,
versetze Dich in die Lage der anderen Partei, und versuche zu verstehen, warum die meint Anlass zu einer Verfügung zu haben. Sobald Da irgendwie mehr bei raus kommt als: „Die wollen mich wider besseres Wissen einfach nur ärgern“, kannst Du die Sache mit der Nötigung im Normalfall vergessen. Wenn es auch nur gerade noch vorstellbar ist, dass Du einen Anlass gegeben haben könntest, der so ein Vorgehen rechtfertigen würde, und es angesichts sonstiger Möglichkeiten nicht vollkommen aberwitzig erscheint, dann mag es zwar vielleicht sein, dass die Verfügung vor Gericht nicht durchgeht, die Androhung dieses Vorgehens wäre aber noch lange keine Nötigung.
Da Du ja in der letzten Zeit einige zusammen passende Fragen in diese Richtung gestellt hast, würde ich im Übrigen in diesem Zusammenhang mal den Gedanken an Nötigung ganz schnell fallen lassen. Das klingt alles nach klassischer Verfügungssituation (ob und in welcher Höhe die durchgeht, steht auf einem anderen Blatt).
Gruß vom Wiz
Plentent formuliert!
Vereinfacht gesacht: Wenn ich auf die mir rechtlich zur Verfügung stehenden Mittel nicht nur hinweise, sondern auch deren Anwendung in Aussicht stelle, um deren Ziel auch ohne dies Mittel zu beschleunigen,
sollte „die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck“ nicht „als verwerflich anzusehen“ sein. Siehe Absatz 2 StGB § 240 Nötigung.
Anders wohl, wenn ich mit dieser Androhung versuchen sollte, den Bedrohten alternativ zur Heirat mit meiner Tochter zu nötigen.
Oder zum Beischlaf mit meiner Schwiegermutter.
Oder so.
Gruß aus Berlin, Gerd
Hallo Wiz,
1 )Mit dem Begriff „klassische Verfügungssituation“ kann ich nichts anfangen.
2)Ich gehe bei meiner Fragenformulierung davon aus, dass die Gründe, die der angedrohten einstweiligen Verfügung zugrunde liegen sollen völlig aus der Luft gegriffen sind, was nachweisbar ist. Vielmehr gehe ich davon aus, dass der Privatmensch, der diese Androhung in dem von mir geschilderten Fall geschrieben hat, „auffällig“ ist. So auffällig, dass wenn man dessen Namen in einer Suchmaschine eingibt, zusammen mit dem Begriff Strafanzeige, man mehrere hundert Male fündig wird.
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Vielmehr gehe ich davon aus, dass der Privatmensch, der diese Androhung in dem von mir geschilderten Fall geschrieben hat, „auffällig“ ist. So auffällig, dass wenn man dessen Namen in einer Suchmaschine eingibt, zusammen mit dem Begriff Strafanzeige, man mehrere hundert Male fündig
Dann mal in einer Suchmaschine den Namen und das Stichwort „Rechtsmissbrauch“ eingeben?
Gruß,
Michael