Androhung von Mahnbescheid vom Hausverwalter

Hallo, 

es geht um ein Problem mit einem Hausverwalter. 
Es geht um eine Rechnung aus Dezember 2012 über 400 € die er geschickt hat. Darin wurden Arbeiten am Haus berechnet, die sich der Eigentümer in der Eigentümerversammlung verpflichtet hatte zu bezahlen. Die Rechnung wurde nicht umgehend bezahlt und die Hausverwaltung hat den Betrag dann auf die nächste Wohngeldabrechnung aus dem März 2013 gesetzt. Zusammen mit den anderen Positionen der Wohngeldabrechnung ergab sich für den Eigentümer ein Nachzahlungsbetrag von ca 250 €. Diese Summe hat die Hausverwaltung Ende April 2013 per Lastschrift vom Konto des Eigentümers eingezogen.   Nun erhält der Eigentümer einen Brief des Verwalters (auf normalen Wege, kein Einschreiben) in dem er auffordert die Rechnung aus Dezember 2012 bis zum 18.10.2013 zu bezahlen , da er ansonsten einen Mahnbescheid erlassen würde.   Die Fragen in diesem Zusammenhang wären nun:   Muss der Eigentümer überhaupt auf diesen Brief reagieren, da kein Einschreiben? Was passiert wenn der Hausverwalter einen Mahnbescheid erlässt? Muss er da vorher nachweisen dass sein Brief den Eigentümer erreicht hat? Reicht es aus wenn der Eigentümer auf den Mahnbescheid reagiert und die bereits erfolgte Zahlung belegt?   Vielen Dank für alle Aufklärung J

Hallo,
ob die Forderung gerechtfertigt ist oder nicht läßt nicht klar erkennen. Wenn bereits bezahlt wurde sollte man dem Verwalter die Kopien der Zahlungsbelege übersenden.
Falls der Mahnbescheid erlassen wird kann man Einspruch dagegen einlegen dann klärt ein Gericht ob das korrekt war ode nicht.
Gruß
K.P.M

Hallo Hilfesuchender,

wenn diese Rechnung bereits gezahlt wurde, sollte man dies dem Hausverwalter mitteilen.
Da er selbst überprüfen kann, ob er diesen Betrag eingezogen hat, würde ich auch keine Beweise übermitteln…
Sollte er bereits einen Mahnbescheid beantragt haben, muss man dagegen Einspruch einlegen und die Zahlung dem Gericht belegen.
Die Kostenrechnung über diesen Mahnbescheid würde ich von Seiten der Eigentümer nicht übernehmen, da es ein Fehler der Hausverwaltung ist.

Mit freundlichen Grüßen

Hans-Joachim Aubertin

Servus Jürgen!

Der Hausverwaltung ist sicherlich ein Fehler passiert. Ruf doch einfach an und kläre das mit dem zuständigen Sachbearbeiter. Für einen Mahnbescheid muss die Verwaltung Zeit und Geld aufwenden; beides sollte man nicht verschwenden.

Viele Grüße
Magic

Hat man einen Nachweis über die Bezahlung (Kontoauszug), genügt ein Zweizeiler mit Frist an den Verwalter mit dem Verlangen um Überprüfung und Korrektur. Alles schriftlich.
Den Rest kann man auf sich zukommen lassen. Kommt der Mahnbescheid, einfach Bezahlung usw. fristgerecht ablehnen und warten. Der Verwalter muss dann vor Gericht ziehen und braucht dafür einen Beschluss der Eigentümer. Ausnahme: Der Verwalter hat bereits Vollmachten erteilt bekommen.
Das Gericht wird dann Beweise fordern, dazu genügt eine Kopie des Kontoauszuges über die Bezahlung und die Sache ist erledigt.
Ob Einschreiben oder nicht ist für den Eigentümer ohne Belang. Der Kläger allein muss nachweisen, dass der Empfänger das Schreiben erhalten hat. Er kann es auch mit einem Zeugen einwerfen und bräuchte dann kein Einschreiben. Allein mit dieser Frage hier im Forum könnte der Verwalter nachweisen, dass das Schreiben angekommen ist.
LG mccs

Hallo,

sich darauf zu berufen, daß die Forderung nicht per Einschreiben erfolgte, dürfte nicht zum Erfolg führen. Die Rechnung wurde bereits im dezember 2012 verschickt, daß sie erneut verschickt wird, ist daher als „Erinnerung“ zu werten. Des weiteren wurde die Forderung in der Versammlung kund getan und der Eigentümer verpflichtete sich selbst diese zu begleichen. Das Schreiben ignorieren ist also der falscheste Weg.

Es ist sinnvoll zu überprüfen ob wirklich die 400€ in die Hausgeldabrechnung eingeflossen sind. Ist dies nicht der Fall, wäre die Forderung weiterhin nicht beglichen.

Bei einem gerichtlichen Mahnbedscheid muß der Forderungssteller zunächst nichts beweisen. Das Mahngericht überprüft lediglich die „formellen“ Voraussetzungen.

Es wird nicht so leicht werden die Zahlung im Klageverfahren nachzuweisen. Die Rechnung belief sich auf 400€. Der Lastschrifteinzug lediglich auf 250€. Daher wird der Richter meine Eingangsfrage wiederholen: inwieweit ist die 400€ Rechnung in die Hausgeldabrechnung eingeflossen?

Wenn man nachweisen kann, daß die Rechnung voll eingegangen ist, kann man sich auch beim Gerichtsverfahren entspannt zurücklehnen.

Falls es sich lediglich um ein Mißverständnis handelt, denn auch eine Verwaltung kann Fehler machen, sollte man der Verwaltung die Chance geben den Sachverhalt vor dem Gericht zu klären.
Wenn von dort aber blockiert wird, dann ruhig in der Gerichtsverhandlung auflaufen lassen, denn die unnötigen Kosten würde letztlich die Verwaltung zu zahlen haben.

MfG

www.rk-hausverwaltung.de

Ich verstehe gar nicht, warum solche Fragen gestellt werden wie „Muss ich reagieren…“ Wenn ich von irgendjemandem eine ungerechtfertigte (da die Rechnung bereits bezahlt wurde) Forderung erhalte, schreibe ich umgehend und weise darauf hin, an welchem Datum der Betrag eingezogen wurde, denn es dürfte sich wohl einfach um ein Missverständnis handeln.
Zu einem Mahnbescheid, der dann natürlich auch ungerechtfertigt wäre, muss es dann ja gar nicht kommen (man müsste ihm dann widersprechen unter Hinweis auf die erfolgte Zahlung und es käme dann möglicherweise zu einer Verhandlung, die die Eigentümergemeinschaft, die der Hausverwalter vertritt, dann verlieren würde - wodurch dann indirekt auch wieder Kosten für jeden Eigentümer entstehen, es sei denn, der Hausverwalter bzw. dessen Versicherung müsste diese durch seinen Irrtum tragen).

Neulich habe ich einen Spruch gelesen, der sinngemäß lautete, dass man Probleme lösen soll, wenn sie noch klein sind, denn alle großen Probleme sind irgendwann mal klein gewesen (wie stünde Syrien eventuell heute da, wenn Assad irgendwann einmal angemessen und kommunikativ auf Proteste reagiert und den Unzufriedenen kleine Freiheiten und Zugeständnisse gewährt hätte?).
Wenn man sich selbstsicher in Schweigen hüllt und Kommunikation verweigert statt alles zu tun, um Missverständnisse auszuräumen und diese einfach für menschlich hält, muss man sich nicht wundern, wenn die Probleme irgendwann mal groß und kostspielig werden - und manchmal hat man ja vielleicht auch selbst irgendetwas übersehen, das einen dann doch wieder ins Unrecht setzt, was man nur durch Kommunikation herausfinden und dann auch für sich selbst Probleme vermeiden kann.

Hallo
Grundlegend, ist zu Einschreiben mit Rückantwort zu sagen ,dass selbst dies kein Beweis vor Gericht  ist. Habe auf diese Weise  erfahren müssen dass ich angeblich ein leeres Exemplar verschickt hätte. Also sicher ist nur, ein Zeuge wirft den Brief ein und hat auch Kenntnisse  über den Inhalt.
Über den Irrtum , dass die Hausverwaltung die bereits beglichene Rechnung druckvoll einfordern möchte , sollte man alles tun den Irrtum aufzuklären ,spart in allen Bereichen Geld, ,Zeit u. Ärger
Gruß
Sueden78