Androhung von Parkkralle vom Vermieter

XY wohnt in einem Gewerbegebiet wo ca. 30 Mietparteien wohnhaft sind. Direkt vor dem Haus befinden sich 2 Einkausmärkte ( die auch dem Vermieter ABC gehören bzw die Fläche). Der Vermieter läßt alles seine Hausverwaltung EFG regeln. Es wurde XY von EFG untersagt auf den Parkflächen der Einkaufsmärkte zu parken da diese von den Einkaufsmärken angemietet wurden. Es gibt jedoch keinerlei andere Parkmöglichkeiten in der Nähe.YX parkte trotzdem dort, weil wo auch sonst. Einzige Möglichkeit Tiefgaragenplatz für 40 Euro! YX geht Vollzeit arbeiten blokiert also Parkplatz nur Abends und Samstagss.

Nun hat EFG Schilder angebracht die besagen das Dauerparker mit einer Parkkralle versehen werden und eine Gebühr von 50 Euro zahlen müssen. Einkäufer der Geschäfte können solange Parken wie der Einkauf dauert.

Ist dies Rechtens? Wie will er beweisen wie lange YX da schon steht? Muss YX einen Parkplatz anmieten für 40 Euro? Oder ist das nur eine Drohung von EFG die er nicht Durchführen wird, da es Nötigung ist, EFG aber denkt YX hat Angst und parkt nicht mehr da??

Vielen Dank

Hi,

mal etwas Ordnung in den hinein Wirrwar bingen.

Der Mieter hat keinen Anspruch auf einen kostenlosen Parkplatz. Und einen Tiefgaragenstellplatz muss er auch nicht mieten. Der Teil kann also schon mal abgetrennt werden.

Der Mieter von den Parkplätzen kann bestimmen wer dort parken darf und zu welchen Bedingungen, auch zu welchen Zeiten. Normal sind schöne große Schilder angebracht welche Personen dort parken dürfen und wie lange.
Somit hat Mieter des Parkplatz auch das Recht sich gegen dort unberechtigte Parker zu wehren. Das normale Mittel wäre, die unberechtigt parkenden Fahrzeuge umsetzen lassen, und die Kosten vom Verursacher wieder einzufordern. Den Einsatz von Parkkrallen speziell in Verbindung mit der Bearbeitungsgebühr sehe ich als recht problematisch an. Imho gibt es da leider noch keine einheitliche Rechtssprechung, tendiere persönlich aber dazu, sie ist nicht rechtmäßig.

Der Mieter der Wohnung darf dort nicht parken, außer zum einkaufen.

Beide Teile sind, auch wenn es jeweils derselbe Vermieter ist völlig voneinander unabhängig. Der Mieter der Wohnung hat einen Vertrag für die Wohnung, der Betreiber des Supermarkt hat einen Vertrag für das Grundstück.

Q-Gruß