Androhung von Pfändung durch Inkassounternehmen

Hallo zusammen,

Wir nehmen an eine Firma erhebt eine _unberechtigte Forderung_, und beauftragt ein Inkassounternehmen mit deren Eintreibung.

Dieses schreibt nun folgendes:

"Ferner weise ich Sie darauf hin, dass wir mit einem durch das gerichtliche Mahnverfahren erwirkten Titel einen Gerichtsvollzieher beauftragen können, um z.B. die folgenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Sie durchzuführen:

  • Pfändung Ihres Kontoguthabens, von Lohn- und Gehaltseinkommen, Sozialleistungen, Mietsicherheiten, Lebensversicherungsansprüchen
  • Pfändung Ihrer beweglichen Sachen.
    Dies könnte sogar den Verlust Ihrer Kreditwürdigkeit bedeuten. Selbst die Möglichkeit Waren auf Raten zu bestellen könnte Ihnen verwehrt werden."

Ist das eigentlich schon eine Nötigung gemäß Strafgesetzbuch, oder ist das rechtens?

Nein, das ist keine Nötigung sondern lediglich ein Hinweis auf bevorstehende Folgen die Auftreten können wenn eine berechtigte Forderung nicht beglichen werden kann.

Nein, das ist keine Nötigung sondern lediglich ein Hinweis auf
bevorstehende Folgen die Auftreten können wenn eine
berechtigte Forderung nicht beglichen werden kann.

…oder eine unberechtigte, aber im Rahmen des angedrohten Mahnverfahrens erhobene Forderung nicht innerhalb der dort gesetzten Frist bei Gericht bestritten wird.

So lange es keinen rechtskräftig festgestellten Titel gibt, gibt es auch keine Pfändungen.

zweifelsohne… aber immer noch keine Nötigung.

zweifelsohne… aber immer noch keine Nötigung.

Nein, nötigen kann man immer nur mit Ungesetzlichem. Eine Forderungsverfolgung, auch bei einer unberechtigten Forderung, ist nichts ungesetzliches. Mein Hinweis ging auch eher an den UP. Dem scheint nicht klar zu sein, dass es keineswegs des Nachweises einer Straftat bedarf, um sich gegen ein Inkassobüro zur Wehr zu setzen.

Hallo,

Nein, nötigen kann man immer nur mit Ungesetzlichem.

Nö. Man kann auch mit etwas drohen, das durchaus legal wäre, aber im Einzelfall durch die Umstände zu einer Nötigung wird.
Siehe:http://de.wikipedia.org/wiki/N%C3%B6tigung#Merkmale_…
Zitat: „Die Drohung mit der Veröffentlichung von entehrenden Informationen könnte unter Umständen eine Nötigung darstellen, muss es aber nicht, wenn die Informationen wahr wären, öffentliches Interesse wecken, keine verwerfliche Schmähkritik enthalten würden und der gewerblichen Sphäre zuzuschreiben wären (siehe dazu Chantage).“
Gruß
loderunner (ianal)

So lange es keinen rechtskräftig festgestellten Titel gibt,
gibt es auch keine Pfändungen.

Nun ja, das stimmt aber nicht. In § 794 ZPO werden diverse Vollstreckungstitel aufgelistet, die der Rechtskraft gar nicht fähig sind. Auch Urteile müssen für die Vollstreckung aus ihnen keineswegs rechtskräftig sein, wie sich aus § 704 Var. 2 ZPO ergibt. Darum werden sie ja auch grundsätzlich für vorläufig vollstreckbar erklärt, §§ 708 f. ZPO. Und für das in diesem Thread interessierende Mahnverfahren ist maßgeblich, dass der damit bezweckte Vollstreckungsbescheid gem. § 700 Abs. 1 ZPO einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil (§ 708 Nr. 2 ZPO) gleichsteht und ergo ebenfalls vor Rechtskraft vollstreckbar ist.

Hallo,

Nein, nötigen kann man immer nur mit Ungesetzlichem.

Nö. Man kann auch mit etwas drohen, das durchaus legal wäre,
aber im Einzelfall durch die Umstände zu einer Nötigung wird.
Siehe:http://de.wikipedia.org/wiki/N%C3%B6tigung#Merkmale_…
Zitat: „Die Drohung mit der Veröffentlichung von entehrenden
Informationen könnte unter Umständen eine Nötigung darstellen,
muss es aber nicht, wenn die Informationen wahr wären,
öffentliches Interesse wecken, keine verwerfliche Schmähkritik
enthalten würden und der gewerblichen Sphäre zuzuschreiben
wären (siehe dazu Chantage).“

Das ausnahmsweise vorhandene öffentliche Interesse ist ja dann gerade das, was die Strafbarkeit der Veröffentlichung aufhebt und folglich die Drohung damit nicht zur Nötigung werden lässt.

Über § 192 StGB würde genau die Drohung mit der Veröffentlichung entehrender Informationen einen Nötigungstatbestand darstellen, weil die Veröffentlichung in der Regel nicht von öffentlichem Interesse ist und daher allein auf die Bloßstellung des Betroffenen abzielt, also einen (rechtswidrigen) Beleidigungstatbestand darstellt, ganz gleich, ob sie erwiesenermaßen den Tatsachen entspräche oder nicht.

Aber wir sind OT.

Gruß
smalbop