Anerkenntnisurteil - Landgericht - Zivilprozess

Wenn man als Beklagter vor einem Landgericht in einem Zivilverfahren ein Anerkenntnisurteil beantragen möchte, wie geschieht dies?

Formlos persönlich dem Gericht mitteilen, dass die vorgebrachte Klage rechtens ist?

Oder zu einem Anwalt gehen, und der schreibt dann an das Gericht, dass der Beklagte mit der Klage einverstanden ist und die Forderungen erfüllen wird.

Danke im voraus

Gruss

Sebastian

Hallo Sebastian,
ein Anwalt ist nicht erforderlich, um die Forderung anzuerkennen. Es genügt ein entsprechendes Schreiben an das Landgericht.

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Prozessuales Anerkenntnis - Postulationsfähigkeit?
Hallo!

Setzt ein prozessuales Anerkenntnis (als Voraussetzung für ein Anerkenntnisurteil) nicht die Postulationsfähigkeit voraus, die aber bei einer unvertretenen Partei vor dem Landgericht wegen der Anwaltspflicht nicht gegeben ist? Ich meine, ich kenne die entsprechenden Vorschriften in der deutschen ZPO nicht, aber irgendwie erscheint mir das unlogisch (wobei Gesetze nicht immer logisch sind).

Gruß
Tom

Hallo!

Setzt ein prozessuales Anerkenntnis (als Voraussetzung für ein
Anerkenntnisurteil) nicht die Postulationsfähigkeit voraus,
die aber bei einer unvertretenen Partei vor dem Landgericht
wegen der Anwaltspflicht nicht gegeben ist? Ich meine, ich
kenne die entsprechenden Vorschriften in der deutschen ZPO
nicht, aber irgendwie erscheint mir das unlogisch

Das Anerkenntnis kann nur im im Prozeß selbt erklärt werden und ist daher der Postulationsfähigkeit unterworfen. Ausnahmesweise geht das tatsächlich auch schriftlich an das Gericht, wenn das schriftliche Verfahren eingeleitet wurde (§ 276 ZPO).

(wobei Gesetze nicht immer logisch sind).

Hat das eigentlich einen besonderen Grund, daß jeder zweite Laie solche Ausführungen macht?

Gruß
Tom

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Hallo!

Das Anerkenntnis kann nur im im Prozeß selbt erklärt werden
und ist daher der Postulationsfähigkeit unterworfen.
Ausnahmesweise geht das tatsächlich auch schriftlich an das
Gericht, wenn das schriftliche Verfahren eingeleitet wurde (§
276 ZPO).

Ja schon, aber schriftliche Eingaben setzen wohl auch Postulationsfähigkeit voraus oder nicht?

(wobei Gesetze nicht immer logisch sind).

Hat das eigentlich einen besonderen Grund, daß jeder zweite
Laie solche Ausführungen macht?

Wer soll diese Ausführung jetzt verstehen? Ich jedenfalls nicht.

Gruß
Tom

§ 307 ZPO Anerkenntnis
§ 307
Anerkenntnis
(1) Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch bei der mündlichen Verhandlung ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen.

(2) Erklärt der Beklagte auf eine Aufforderung nach § 276 Abs. 1 Satz 1, daß er den Anspruch des Klägers ganz oder zum Teil anerkenne, so ist er ohne mündliche Verhandlung dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen.

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Tja, steht leider nicht drin, ob das direkt oder über einen Anwalt geschehen kann…

Hallo!

Tja, steht leider nicht drin, ob das direkt oder über einen
Anwalt geschehen kann…

Genau eben - und weil es mich interessiert hat und ich jetzt nicht deutsche ZPO Bücher wälzen will, habe ich nachgefragt wie das ist, wenn eine unvertretene Person nicht postulationsfähig ist. Wenn Anwaltspflicht auch im schriftlichen Vorverfahren besteht, dann kann ein Anerkenntnis ohne Anwalt keine prozessrechtlich gültige Anerkenntniserklärung sein, es sei denn, es gibt hier irgendeine Sonderbestimmung.

Nach der österreichischen ZPO kann jedenfalls gegen eine unvertretene Partei im Anwaltsprozess kein Anerkenntnisurteil ergehen, da diese ohne Anwalt nunmal nicht prozessrechtlich wirksam anerkennen kann (in der Praxis wird natürlich meist auf Antrag der Gegenpartei ein Versäumungsurteil ergehen, weil ja Säumnis vorliegen wird).

Gruß
Tom

Hallo,

nachdem ja jetzt hier so vortrefflich gestritten worden ist und keiner es mal für nötig erachtet hat einfach mal in den Kommentar zu schauen, musste sich ja mal jemand die Mühe machen :wink:

Natürlich gilt vor dem LG auch für das Anerkenntnis die Grundregel, dass für alle Prozesshandlungen die Prozesshandlungsvoraussetzungen vorliegen müssen und dazu zählt eben auch der Anwaltszwang vor dem LG. Bei Thomas-Putzo kann man hierzu mal Rz 4 zu § 307 ZPO lesen und wird sogar einen Verweis auf ein höchstrichterliches Urteil (BGH WM 87, 1266 - für Verzichtserklärung) zum Thema finden.

Gruß vom Wiz

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Danke!
Hallo!

Danke für die Auskunft, dann hat sich meine Vermutung bestätigt, dass das so nicht geht, wie Bitter Moon gemeint hat.

Man könnte aber doch dem Fragesteller raten, wenn er den Anspruch ohnehin anerkennen will, einfach nichts zu tun und ein Versäumungsurteil ergehen zu lassen - das würde ich jedenfalls in Österreich tun. Immerhin ist das für den Beklagten günstiger, als einen Anwalt mit einer Anerkennung der Forderung zu beauftragen.

nachdem ja jetzt hier so vortrefflich gestritten worden ist
und keiner es mal für nötig erachtet hat einfach mal in den
Kommentar zu schauen, musste sich ja mal jemand die Mühe
machen :wink:

Man möge mir verzeihen, dass ich einen deutschen ZPO Kommentar nicht so einfach zur Hand habe:wink:

Gruß
Tom

Versäumnisurteil vs. Anerkenntnisurteil
Beim Versäumnisurteil entsteht die 3 fache Gerichtsgebühr !
Beim Anerkenntnisurteil nur die 1-fache!

Das ist der kleine, feine Unterschied.
Es lohnt sich bei grösseren Gegenstandswerten über einen Anwalt ein Anerkenntnisurteil zu beantragen!

Hallo!

Aha, das wusste ich nicht, daher auch mein Vorbehalt. Gut zu wissen, dass das in Deutschland so ist.

Gruß
Tom