Anerkennung aussergewoehnlicher Belastungen ,die regelmaessig auch im EU Ausland entstehen ,da 2 Woh

Das ist ein ziemlich wirrer Vortrag. Wenn der Lebensmittelpunkt im EU- Ausland ist, würde grundsätzlich dort die Einkommensbesteuerung stattfinden.Länge krankheitsbedingte Aufenthalte in D. führen regelmäßig nicht zu einer Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht, selbst wenn dabei die 180 Tage - Grenze überschritten wird.  Da schließe ich mich Marinels Antwort an. Aber wie auch immer. Für die Veranlagung in D. gilt: Wenn Belege in ausländischer Mundart vorgelegt werden, hat das  Finanzamt ausnahmslos das Recht, amtliche Übersetzungen anzufordern, da die hiesige Amtssparache nun einmal Deutsch ist. Die vorangegangen Arztbesuche sind doch bereits durch die Vorjahre dokumentiert. Sie hat das Problem doch schon seit 10 Jahren und vermutlich wohl vorher auch schon derartige Belege eingereicht. Warum sollte das FInanzamt die überhaupt noch einmal anfordern? Vorjahresbelege spielen ohnehin in einer aktuellen Veranlagung hinischtlich eines Belegnachweises grundsätzlich keine Rolle, es sei denn es wurde in den Vorjahren Steuerverkürzung vorgenommen, die zu einer Änderung der Veranlagung zu Lasten der Stpfl. führen.

Servus,

Länge krankheitsbedingte
Aufenthalte in D. führen regelmäßig nicht zu einer Begründung
der unbeschränkten Steuerpflicht, selbst wenn dabei die 180
Tage - Grenze überschritten wird.

diese Grenze stammt von einer ganz anderen Baustelle, die Frage des dauernden Aufenthaltes braucht nicht untersucht zu werden.

Hier liegt ein Wohnsitz in D vor, es besteht unbeschränkte Steuerpflicht, da gibts kein Vertun. Gleichzeitig ist unbeschränkte Steuerpflicht in mindestens einem anderen EU-Land gegeben; mit allen Ländern der EU bestehen Doppelbesteuerungsabkommen, so dass geklärt werden muss, in welchem der in Frage kommenden Länder der StPfl ansässig ist.

Hier kommt der „Lebensmittelpunkt“ ins Spiel: Es könnte sein, dass D der Ansässigkeitsstaat ist- z.B. bei vielen relativ kurzen Aufenthalten in anderen Ländern; das ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen, wenn auch wegen den vermutlichen Dauern des Aufenthaltes in verschiedenen Ländern unwahrscheinlich. Man kann aber nicht von vornherein ausschließen, dass die Behandlung in D als unbeschränkt steuerpflichtig richtig ist, wenn nämlich D als Ansässigkeitsstaat zu betrachten wäre.

Sie hat das Problem
doch schon seit 10 Jahren und vermutlich wohl vorher auch
schon derartige Belege eingereicht. Warum sollte das FInanzamt
die überhaupt noch einmal anfordern?

Das ist bereits ausführlich geschildert: Wegen Übergang zur Zusammenveranlagung (und damit naheliegend anderem Anfangsbuchstaben des Namens des StPfl) wird erstmals durch einen anderen Sachbearbeiter am FA veranlagt.

Ebenfalls ist ausführlich geschildert, dass offenbar nicht die medizinische Notwendigkeit der Arztbesuche in D angezweifelt wird, sondern die ausschließliche Veranlassung der Reisen nach D durch diese Arztbesuche.

An dieser Stelle kommt der Konflikt mit dem hypothetischen Lebensmittelpunkt in D zum Tragen, den ich bereits geschildert habe: Es kann passieren, dass bei stringenter Begründung der Veranlassung der Reisen nach D ausschließlich durch Arztbesuche diese zwar grundsätzlich akzeptiert wird, aber gleichzeitig und aus genau diesem Grund erkannt wird, dass D nicht Ansässigkeitsstaat ist, so dass die deutschen Einkünfte der beschränkten Steuerpflicht unterliegen und Außergewöhnliche Belastungen keine Rolle spielen.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

1 Like

Hallo,
Sachlage genau auf den Punkt gebracht!
dom1

Hallo, es sind schon viele gute Tipps gegeben worden. Wenn das FA Leistungen geährt hat, sind sie rechtskräftig und können später nicht mehr zurückgefordert werden.
Gruß K.

Hallo,

Doppelbesteuerungsabkommen
Nach welchen Kriterien der Ansässigkeitsstaat konkret bestimmt
wird, steht ziemlich am Anfang der Doppelbesteuerungsabkommen.

Inzwischen gelesen.
Persoenliche und wirtschaftliche Beziehungen muessen nicht zwangslaeufig in demselben Land liegen
Ist z. T. Auslegungssache,in jedem Fall zweischneidig.
Wuerde es etwas aendern , wenn

  • nur der Ehemann gemeldet ist,die Ehefrau dort als Besuch gilt?
  • Ehefrau immer und ausschliesslich in D krankenversichert war und ist?
  • seit langem aus gesundheitlichen Gruenden ein Rueckzug nach D geplant , aber aus
    denselben Gruenden ein Umzug nicht moeglich war ,fuer das betroffene Jahr aber Belege ueber Hausbesichtigungen in D zwecks Hauskauf vorliegen?
    Letzteres koennte bei einer Bewertung moeglicherweise nur als Absichtserklaerung fuer einen Wechsel der Ansaessigkeit gesehen werden, wiederum zweischneidig.

Sehe ich das richtig,sollte die Ansaessigkeit nicht in D sein, dass das auch eine Veraenderung in der Besteuerung von Kapitalertraegen zur Folge haette?

Gruesse,
dom1

Außergewöhnliche Belastungen setzen die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland voraus. Dazu muss hier aber nicht der Lebensmittelpunkt liegen. Es genügt einfach nur ein Wohnsitz. Heilbehandlungskosten werden berücksichtigt, wenn sie ärztlich verordnet wurden und tatsächlich der Behandlung von Erkrankungen dienen. Fremdsprachige Unterlagen müssen auf Anforderung übersetzt werden.

Hallo conifere47,

mal abgesehen von Fällen, in denen §§ 129, 165, 172, 173 AO eine Rolle spielen.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder