Anerkennung aussergewoehnlicher Belastungen ,die regelmaessig auch im EU Ausland entstehen ,da 2 Woh

Hallo liebe Experten,
Rentnerin A ist in D gemeldet und steuerpflichtig ,hat aber seit 20 Jahren auch einen Wohnsitz im EU Ausland. Urspruenglich arbeitsbedingter Wohnsitz des Ehemannes, der beibehalten wird und unveraendert Lebensmittelpunkt ist. Vor 10 Jahren erleidet Rentnerin A eine schwere Erkrankung,. Operationen und anschliessende Behandlungen erfolgen in D .Zu den sich anschliessenden Therapien reisteRentnerin A aus dem EU Ausland an. Sie ist weiterhin in Behandlung und muss wegen moeglicher Langzeitschaeden immer wieder zu Kontrolluntersuchungen. Dazu kommen zusaetzlich weitere , altersbedingte Beschwerden. Facharzt- und Klinikbesuche erfolgen in D. Laborkontrollen und Krankenymnastik werden am Lebensmittelpunkt im EU Ausland durchgefuehrt. Bei Akuterkrankungen muss das oertliche Krankenhaus im EU Ausland aufgesucht werden.Saemtliche Behandlungen im EU Ausland werden von Rentnerin A getragen. Die Belastungen inclusive Fahrtkosten zu Aerzten in D belaufen sich jaehrlich auf einige Tausend Euro. Sie werden als aussergewoehnliche Belastungen beim FA in D eingereicht. Auf den Labor- , bzw.Krankenhausformularen stehen im Kopf der Name ,meist Geburtsdatum,Adresse und Datum der Behandlung. Sie sind damit klar zuzuordnen und werden vom FA in D anstandslos anerkannt.

Angenommen ,es kommt ,nachdem z.B. auch der Ehemann in Rente ist, zu einem Steuerklassen - und fuer Rentnerin A damit auch zu einem Bearbeiterwechsel mit der moeglichen Folge ,dass aussergewoehnlichen Belastungen fuer Rentnerin A bis auf einen Minimalbetrag von Rezeptzuzahlungen und Gebuehren gestrichen werden koennten, also Erstattung 0.
Angenommen ,es wuerde u.a. unterstellt , Rentnerin A wuerde primaer aus privaten Gruenden - Familie ,Einkaeufe etc .- nach D. reisen . Wenn Rentnerin A nun aber gar keine Familie in D hat und dazu in einem Land lebt , in das man gewoehnlich zum Einkaufen reist,koennte das eine derarttige Unterstellung des FA aushebeln?
Koennte das FA Uebersetzungen der eingereichten Belege aus dem Ausland fordern,auch wenn diese eindeutig von einem Labor , bzw. einem Hospital kommen ,auch klar Rentnerin A zuzuordnen sind ,wenn das in der Vergangenheit fuer andere Bearbeiter problemlos moeglich war?
Nachdem persoenlichen Daten wohl kaum einer Uebersetzung beduerfen , waere es moeglich  , dass Diagnosen uebersetzt werden muessten? Koennte das ueberhaupt verlangt werden?
Koennte nachtraeglich gefordert werden , dass ueber jeden Arztbesuch eine Bestaetigung des Arztes nachzuliefern sei ,auch wenn es sich um Behandlungen handelte ,die ,sagen wir ,bereits ,sagen wir , iVor ca. 2 Jahren stattfanden? 
Koennten diese Belege ueberhaupt nachtraeglich eingefoerdert werden, da Rentnerin A nach Jahren anstandsloser Bearbeitung auch nicht damit rechnen musste oder konnte?
VieleFragen , zu denen es ja moeglicherweise die eine oder andere Antwort gibt.
dom

Hallo,
entscheident ist der Wohnsitzstaat, wenn sie länger als 6 Monaten in Ausland leben, dann ist ihr Wohsitz in dem Staat wo sie leben und auch dort erfolgt die Besteuerung.

Wo haben Sie die Steuererklärung bis jetzt gemacht?

Gruß
Marinel

Hallo,
es mach wenig Sinn sich um zukünftige Eventualitäten zu äußern, das FA wird sich regelmäßig gleich verhalten, grundsätzlich gilt, Sie müssen die Aufwendungen belegen, können Sie das nicht, werden diese auch nicht anerkannt, also alles notieren und quittieren lassen. Sie können notfalls bei den zuständigen Einrichtungen sich die Termine auch nachträglich bestätigen lassen, in der Akte wird jeweils geführt, wann Sie behandelt worden sind. Generell könne Sie davon ausgehen, dass die Belege für den Bearbeiter in übersetzter Form zur Verfügung gestellt werden können, ggfl. nicht müssen, das hängt dann vom Bearbeiter ab.

Grüße

al

Schließe mich al an. Wieso sollte ein Steuerklassenwechsel einen Sachbearbeiterwechsel auslösen? Wieso sollte ein anderer Sachbearbeiter mit denselben Vorschriften  anders umgehen? Wieso haben die überhaupt Steuerklassen, wenn sie Rentner sind? Oder haben beide Betriebsrenten? Wieso sollten sich dann die Steuerklassen ändern? Oder habe ich in dem Sachverhalts-Gewusel etwas übersehen? Man muss allenfalls damit rechnen, dass Belege in Amtssprache vorgelegt werden müssen. Das kann aber auch bei demselben Sachbearbeiter passieren.

Hallo,
entscheident ist der Wohnsitzstaat, wenn sie länger als 6
Monaten in Ausland leben, dann ist ihr Wohsitz in dem Staat wo
sie leben und auch dort erfolgt die Besteuerung.

Wo haben Sie die Steuererklärung bis jetzt gemacht?

Wie geschrieben :
„Rentnerin A ist in D gemeldet und steuerpflichtig ,hat aber seit 20 Jahren auch einen Wohnsitz im EU Ausland“.
Steuererklaerung wurde und wird in D gemacht.
Aber darum geht es eigentlich nicht… Der springende Punkt ist die Frage : Kann ,nachdem jahrelang Reisekosten nach D, Untersuchungskosten im Ausland etc.anstandslos anerkannt wurden ,kann dies von einem neuen Sachbearbeiter alles gestrichen und nicht mehr anerkannt werden , obwohl sich an der Sachlage und den Lebensumstaenden ueberhaupt nichts geaendert hat?
Gruss,
dom1

Hallo,
vielen Dank fuer die schnelle Antwort.

das FA wird sich regelmäßig gleich verhalten,

Genau das geschieht eben nicht.
Wenn Aufwendungen jahrelang in immer gleichbleibemder Form anerkannt wurden (z.B. Belege in Originalsprache ohne Uebersetzung,Reisekosten zu Arztbesuchen in D ohne Quittung der Praxis oder des Arztes etc. ) , sich dies durch einen neuen Sachbearbeiter aber schlagartig aendert, obwohl Sachlage und Lebensumstaende unveraendert sind,
kann dann vom Steuerzahler verlangt werden,dass er diese Belege nachliefert, obwohl er nach Jahren einer anderen Bearbeitungsweise weder damit rechnen konnte moch musste?

Nachvollziehbar waere ,dass diese Regelung einsetzt ab Datum der Mitteilung des neuen Sachbearbeiters, dass diese Belege nun mit eingereicht werden muessen.
Nicht nachvollziehbar ist jedoch ,dass pauschal alles abgelehnt wird. Nur ein Beispiel:
Wenn eine Brille ersetzt werden muss,gibt es darueber eine Rechnung mit Datum, und die Belege der dazugehoerenden Fahrtkosten.Da wird m.W.keine zusaetzliche Bestaetigung oder Quitung benoetigt,dennoch werden saemtliche Reisekosten nicht anerkannt mit der Unterstellung , es handele sich um Familienbesuche oder Einkaufsausfluege.Erstens stimmt das nicht, zweitens liegen die Belege vor, drittens wurde das jahrelang anstandslos anerkannt.
Dass sich das FA regelmaessig gleich verhaelt ,ist fuer mich leider nicht zu sehen.
Gruesse,
dom1

Hallo,
erst mal danke.

Schließe mich al an. Wieso sollte ein Steuerklassenwechsel
einen Sachbearbeiterwechsel auslösen?

Wegen Zusammenveranlagung?Jedenfalls ist es so geschehen.

Wieso sollte ein anderer
Sachbearbeiter mit denselben Vorschriften  anders umgehen?

Gute Frage ,aber die Bearbeitung ist leider voellig anders.

Wieso haben die überhaupt Steuerklassen, wenn sie Rentner
sind? Oder haben beide Betriebsrenten?

So ist es, u.a. auch Betriebsrenten.

Wieso sollten sich dann
die Steuerklassen ändern?

Zusammenveranlagung? Bis dato Steuerklasse 1,da Ehemann berufsbedingt im Ausland ansaessig war.

Oder habe ich in dem
Sachverhalts-Gewusel etwas übersehen?

Sorry , wenn das kein Standardfall ist,aber daher ja auch die Probleme.

Man muss allenfalls
damit rechnen, dass Belege in Amtssprache vorgelegt werden
müssen. Das kann aber auch bei demselben Sachbearbeiter
passieren.

Ist es aber nicht.Jahrelang waren die Belege mit Namen ,Adresse ausreichend und wurden unbeanstandet anerkannt.
Daher auch die grosse Verwunderung, dass nun mit Ausnahme der Rezeptzuzahlungen und Quartalsgebuehren quasi nichts mehr anerkannt wurde,obwohl sich ueberhaupt nichts veraendert hat.
Gruesse,
dom1

Servus,

kann dann vom Steuerzahler verlangt werden,dass er diese
Belege nachliefert, obwohl er nach Jahren einer anderen
Bearbeitungsweise weder damit rechnen konnte moch musste?

ja, es kann - die Behandlung eines Sachverhalts in einem Jahr hat grundsätzlich keinen Einfluss auf dessen Behandlung in einem anderen Jahr.

Dennoch werden saemtliche Reisekosten nicht
anerkannt mit der Unterstellung, es handele sich um
Familienbesuche oder Einkaufsausfluege.

Das ist ganz sicher nicht die Begründung. Es handelt sich hier um sog. Mischaufwand - die Reise wird auch für die Brille gemacht, aber nicht ausschließlich für die Brille, sondern auch aus anderen Motiven. Wenn der Anteil der Reise, der für die Brille stattfindet, nicht nach objektiven Kriterien bestimmt werden kann, kann die gesamte Reise nicht als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

1 Like

Hallo,

Dennoch werden saemtliche Reisekosten nicht
anerkannt mit der Unterstellung, es handele sich um
Familienbesuche oder Einkaufsausfluege.

Das ist ganz sicher nicht die Begründung. Es handelt sich hier
um sog. Mischaufwand - die Reise wird auch für die Brille
gemacht, aber nicht ausschließlich für die Brille, sondern
auch aus anderen Motiven. Wenn der Anteil der Reise, der für
die Brille stattfindet, nicht nach objektiven Kriterien
bestimmt werden kann, kann die gesamte Reise nicht als
außergewöhnliche Belastung angesetzt werden.

Egal ,in welchem Land ich mich aufgehalten habe, ich habe immer meine Krankenversicherung in D beibehalten .Insbesonders seit einer schweren Erkrankung vor 9 Jahren suche ich regelmaessig Fachaerzte in D auf.Meist versuche ich schon aus Kostengruenden Termine zu buendeln, was natuerlich nicht immer klappt. Tatsache ist , dass ich ausschliesslich zu Arztbesuchen nach D reise.Weder habe ich Familie dort , noch muss ich , in Italien lebend , zum Einkaufen nach D. Umgekehrt ist es ja eher ueblich.
Meine Aufenthalte beschraenken sich auch immer auf Anreisetag,Tag mit Termin oder Terminen und , wenn moeglich ,direkt im Anschluss oder am folgenden Vormittag die Rueckreise.
Wie kann man aber bitte beweisen , dass diese Reisen ausschliesslich zu Arztbesuchen oder aus medizinischen Gruenden stattfinden,wenn jederzeit andere Motive unterstellt werden koennen? Wie kann man sich dagegen zur Wehr setzen?
Bestaende die Moeglichkeit,z. B. eine eidesstattliche Erklaerung abzugeben?

Gruesse,
dom1

Servus,

Wie kann man aber bitte beweisen , dass diese Reisen
ausschliesslich zu Arztbesuchen oder aus medizinischen
Gruenden stattfinden,wenn jederzeit andere Motive unterstellt
werden koennen?

bewiesen werden müsste das nur, wenn die Sache nach Einspruchsentscheidung vor dem Finanzgericht ist.

Im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren genügt es völlig, den Sachverhalt glaubhaft zu machen. Das geht, indem man zeigt, wann (Datum/Uhrzeit) die Ankunft war, wann (Datum/Uhrzeit von bis) der Arzttermin, und wann (Datum/Uhrzeit) die Abreise. Es lässt sich dann leicht sehen, dass für Familienbesuche, Einkaufstouren und dergleichen gar keine Zeit war.

Hinweis: Im Einspruchsverfahren auf das wesentliche konzentrieren. Texte mit so viel „Füllstoff“ wie Deine bisherigen Einlassungen zum - an sich einfachen - Sachverhalt sind anstrengend zu lesen und werden von einem Sachbearbeiter am FA, der mit knapper Zeit arbeitet, im schlechtesten Fall inhaltlich überhaupt nicht erfasst.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Nachschlag zum ‚Lebensmittelpunkt‘

  • da mit allen Ländern in der EU Doppelbesteuerungsabkommen bestehen, kann so eine Darlegung natürlich auch nach hinten losgehen: Man kann nicht gut den „Lebensmittelpunkt“ in D begründen, um die beschränkte Steuerpflicht mit Einkünften aus D zu vermeiden und auf diese Weise vom Abzug von außergewöhnlichen Belastungen, Sonderausgaben usw. profitieren, und gleichzeitig heftig bestreiten, dass Reisen nach D aus anderen Motiven als nur dem Arztbesuch stattfänden.

Ist eine Seiltänzerei, die im Einzelfall mit Details und Konsequenzen überlegt werden muss, die den Rahmen einer Diskussion hier im Forum sprengen. Ich halte es übrigens für nicht ausgeschlossen, dass genau das die Richtung ist, in der der neue Sachbearbeiter mal ein wenig auf den Busch klopfen möchte.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo,

Hinweis: Im Einspruchsverfahren auf das wesentliche
konzentrieren. Texte mit so viel „Füllstoff“ wie Deine
bisherigen Einlassungen zum - an sich einfachen - Sachverhalt
sind anstrengend zu lesen und werden von einem Sachbearbeiter
am FA, der mit knapper Zeit arbeitet, im schlechtesten Fall
inhaltlich überhaupt nicht erfasst.

Das wird nicht von mir gemacht,das liegt seit Jahren in den Haenden eines Lohnsteuerhilfevereins.Der Einspruch laeuft seit ca. einem Jahr. Eine Einspruchsbegruendung ist wahrscheinlich vor einigen Wochen rausgegangen , wie aus den Mahnschreiben des FA zu ersehen.Ich erhalte nun immer wieder Schreiben , was noch an weiteren Belege erforderlich ist.
Gruesse ,
dom1

Servus,

das klingt nicht gut.

Nicht nur beim StB, sondern auch beim Lohnsteuerhilfeverein ist es möglich und nützlich, die laufende Korrespondenz mit dem FA einzusehen - im gegebenen Fall sinnvollerweise, bevor ein Schriftsatz rausgeht. Das ist keine „Kontrolle“, sondern ist auch für den beauftragten Dienstleister wichtig, weil der ja ggü dem FA nur das verwenden kann, was er auch weiß.

Wie auch immer - das soll jeder halten, wie er möchte. Ich täte es anders aufziehen.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

1 Like

Hallo nochmal,

  • da mit allen Ländern in der EU Doppelbesteuerungsabkommen
    bestehen, kann so eine Darlegung natürlich auch nach hinten
    losgehen: Man kann nicht gut den „Lebensmittelpunkt“ in D
    begründen, um die beschränkte Steuerpflicht mit Einkünften aus
    D zu vermeiden und auf diese Weise vom Abzug von
    außergewöhnlichen Belastungen, Sonderausgaben usw.
    profitieren, und gleichzeitig heftig bestreiten, dass Reisen
    nach D aus anderen Motiven als nur dem Arztbesuch stattfänden.

Ist eine Seiltänzerei, die im Einzelfall mit Details und
Konsequenzen überlegt werden muss

Es ist mir klar , dass es hier um keinen Standardfall geht.Das „normale“ Berufsleben verlaeuft meist anders.Daher braucht es leider manchmal zum richtigen Verstaendnis eine genauere Erklaerung.
Unsere regelmaessigen Umzuege , nicht mur in EU Laender, waren ausschliesslich durch den Beruf meines Mannes begruendet.Dort war der Familienwohnsitz und damit auch der Lebensmittelpunkt. Dort begannen ,als ich noch berufstaetig war ,auch meine Fahrten zur Arbeitsstaettte. Meine Arbeitsbedingungen haben es mir immer erlaubt zu pendeln.
Ich habe nie in all den Laendern , in denen wir gelebt haben , gearbeitet.
Mein Arbeitsplatz war immer in D. ,und dort war ich auch immer steuerpflichtig.
Wir haben den jetzigen Wohnsitz nach meinem Rentenbeginn beibehalten , da mein Mann laenger berufstaetig und dort sein Arbeitsplatz war .Wir planen aber ,aus gesundheitlichen Gruenden nach D zurueckzukehren.
Wuerde der obige Hinweis dann trotzdem auf mich zutreffen?

Auf jeden Fall recht vielen Dank fuer die treffenden, fundierten Ratschlaege!
Viele Gruesse,
dom1

Servus,

das klingt nicht gut.

Nicht nur beim StB, sondern auch beim Lohnsteuerhilfeverein
ist es möglich und nützlich, die laufende Korrespondenz mit
dem FA einzusehen - im gegebenen Fall sinnvollerweise, bevor
ein Schriftsatz rausgeht. Das ist keine „Kontrolle“, sondern
ist auch für den beauftragten Dienstleister wichtig, weil der
ja ggü dem FA nur das verwenden kann, was er auch weiß.

Sehe ich genau so.Hatte deswegen auch alle Punkte zur Einspruchsbegruendung bereits vorMonaten an den Bearbeiter geschickt.Gleichzeitig mehrmals darum gebeten ,per mail auf dem Laufenden gehalten zu werden und natuerlich auch um eine Kopie der Einspruchsbegruendung gebeten. Nichts davon ist passiert.
Ich habe den Eindruck, dass hier ,platt gesagt , geschlurrt wird.Da auch u.A der Altersentlastungsbetrag fuer ,einen Mann von ihm nicht beantragt worden war , Dies erst auf meinen Hinweis geschah.
Gruesse ,
dom1

Wie auch immer - das soll jeder halten, wie er möchte. Ich
täte es anders aufziehen.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Servus,

schade, jetzt hast Du die gebotene neutrale Formulierung des Sachverhalts verletzt.

Wie auch immer, die Frage ist nicht so komplex, wie es Dir vorkommt. Es geht lediglich darum, zu klären, ob in mehr als einem Land unbeschränkte Steuerpflicht besteht und in welchem Land ggf. die Ansässigkeit im Sinn eines bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens ist. Bei Ansässigkeit in einem anderen Land als D können sich Konsequenzen für die Besteuerung ergeben.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hey, wie wäre es einfach mal mit gesundem Menschenverstand an die Sache ranzugehen und nicht mit diesem grießgrämigen das … Finanazmt will nicht wie ich wohl will.

Selbstverständlich darf eine Steuererklärung überprüft werden. sonst könnte man ja erklären, was man will.

Amtssprache ist deutsch - wieso sollte ein Finanzbeamter Holländisch lernen, damit ein Steuerpflcihtiger was absetzen kann? Übersetzung kann also kein Problem sein.

Arztbesuche sind über zig Jahre nachvollziehbar, da Patientenakten meist auf Lebenszeit geführt werden.

OB Arztbesuche zwingend mit den hohen Fahrtkosten in D erfolgen mussten, ist nach Steuerrecht erst einmal leicht nachzuvollziehen. Gibt es eine Überweisung zu einem bestimmten Arzt aus einem medizinischen zwangsläufigen Grund, wird das anstandslos anerkannt.

Wenn ich aber meinen Schnupfen lieber auf den Bahamas kurieren lasse, weil mir die Meerluft gut tut, dürfte das ja wohl nicht den deutschen Steuerzahler finanziell belasten, selbst wenn ich auf den Bahamas keine Familie habe.

Was meinste?

.Wahrscheinlich habe ich mich bei einigem nicht klar genug ausgedrueckt,vielleicht hast Du auch nicht alles gelesen.Trotzdem danke , dass du Dir die Muehe gemacht hast zu schreiben.

Hallo

schade, jetzt hast Du die gebotene neutrale Formulierung des
Sachverhalts verletzt.

Tut mir leid.War sehr in Eile und habe es verpatzt.
Hatte wohl auch noch mal schreiben sollen,dass es zu den wechselnden Wohnsitzen im Ausland auch immer eine Wohnung in D gibt.

Danke nochmals fuer Deine Hinweise ,dass z. B. auch beim Lohnsteuerhilfeverein der Schriftverkehr mit dem FA immer einzusehen ist .Das koennte Klaerung bringen.
Viele Gruesse und vielen Dank,
dom1

Servus,

der „Nebenschauplatz“, der hier einen Mitarbeiter bei einem Lohnsteuerhilfeverein eventuell überfordert, aber einem StB geläufig sein sollte, ist das Vorliegen von Wohnsitzen in zwei Ländern, das grundsätzlich zur unbeschränkten Steuerpflicht in beiden Ländern führt, aber bei bestehendem Doppelbesteuerungsabkommen die Auswirkung hat, dass festgestellt werden muss, in welchem von beiden Ländern der StPfl ansässig ist - auch bei unbeschränkter Steuerpflicht in mehreren Ländern gibt es bloß einen Ansässigkeitsstaat, falls Doppelbesteuerungsabkommen bestehen. In allen anderen Ländern mit DBA steuerbare Einkünfte werden dann als beschränkt steuerpflichtig behandelt.

Nach welchen Kriterien der Ansässigkeitsstaat konkret bestimmt wird, steht ziemlich am Anfang der Doppelbesteuerungsabkommen.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder