Hallo,
du magst Eins und Eins zusammenzählen können, Eins und Eins sachlich unterscheiden und trennen aber nicht.
Mangel- oder Schlechtleistungsrüge sind unerheblich.
Nein. Die sind entscheidend.
Nein. Die sind überhaupt nicht relevant (liest du nur Halbsätze und satzweise)?
Grundsätzliche Feststellung ist, dass die Begleichung einer Rechnung keine Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses darstellt. Das ist nach wie vor die Antwort auf das UP:
unternehmen a glaubt nun,
dass spätesten mit zahlung der rechnung die erbrachte
dienstleistung anerkannt wurde
Für die Rückforderung einer bezahlten Rechnung gilt §195 BGB:
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Ähm - nö.
Ähm - doch. Ich beziehe mich nur auf Fristenwahrung (im UP
steht etwas von 4 Monaten nach Begleichung der Rechnung).
Fristenwahrung für was denn?
Menno, tust du nur so? Ich habe drei Jahre Zeit, eine Rückforderung zu stellen.
Sag mal, hast Du eigentlich irgendeine Ahnung, worüber Du hier
schreibst?
Du machst zwei Dinge (Einhaltung von Fristen (§195) und Begründung einer Rückforderung) voneinander abhängig. Ich kann Rückforderung beantragen völlig losgelöst, ob eine Begründung gut, schlecht oder unsinnig ist. Das wird später diskutiert.
Unabhängig von
irgendwelchen Mängeln oder Vertragstypen (vertragsspezifische
Einschränkungen ausgeschlossen!) beträgt die Maximalfrist für
die Erhebung eines Widerspruchs/Rückforderung drei Jahre.
Dazu kann man nur ein Wort sagen: Blödsinn.
Wenn du nur ein einziges Mal eine Begründung liefern würdest, stattdessen nur Allgemeinplätze.
Sehr häufig
wird aufgrund (interner) Revisionen festgestelt, dass ein
Rechenfehler (Menge x Preis) bei der Prüfung übersehen wurde.
Innerhalb der BGB-Frist kann ein zuviel bezahlter Betrag (und
umgekehrt) zurückgefordert werden.
Aha. Und was hat das mit dem hier besprochenen Fall zu tun?
Das wissen wir doch anhand der unpräzisen/unvollständigen Darstellung von Sandra nicht. Hattest du selbst weiter oben festgestellt.
Falsch. Wenn nicht mal eine Forderungsgrundlage besteht,
braucht man sich um die Frist keine Gedanken zu machen. Zumal
man dann nämlich nicht mal feststellen kann, wie lange diese
Frist eigentlich sein könnte.
Oje. Begleichung der Rechnung ist Stichtag, ab welchem die Frist nach §195 zu laufen beginnt.
Ein Beispiel noch:
Interessiert niemanden hier. Erzähl’s Deinem Friseur.
Du machst es dir wie so häufig sehr leicht. Greifst ein und an, und dann keine eigenen Bemühungen anstellen.
Wie wär es denn, wenn du Sandra mal deine fachliche Antwort direkt geben würdest? Oder bist du dir dafür zu schade?
Franz