Anerkennung einer rechnung?

hallo,

folgende frage stellt sich:

unternehmen a hat dienstleistungen für unternehmen b erbracht und entsprechend vereinbartes honorar in rechnung gestellt. unternehmen b hat die rechnung bezahlt. nach etwa 4 monaten möchte unternehmen b das honorar zurückhaben, mit der begründung unternehmen a habe nicht zufriedenstellend gearbeitet, wobei unternehmen b während der tätigkeit unternehmen a durchweg gelobt hat und auf grund dessen mit einem weiteren auftrag versehen hat. unternehmen a glaubt nun, dass spätesten mit zahlung der rechnung die erbrachte dienstleistung anerkannt wurde und die rückforderung des honorars nicht ordnungsgemäß ist. wer hat recht?

wer hat recht?

das klären in solchen fällen die gerichte. m.e. hat der leistungsempfänger aber schlechte karten, da er die rechnung ja gezahlt hat.

wenn es ein nachträglich auftretender mangel ist, der auf eine schlechte ausführung zurückzuweisen ist, dann sieht es natürlich anders aus.

aber das ist das problem des kunden, denn der muss sich seine kohle zurückerstreiten…

die frage wäre auch besser im rechtsbrett aufgehoben.

gruß inder

hallo inder,

danke für die rasche antwort.

zur ergänzung: es liegt kein mangel in der ausführung der dienstleistung vor- seitens unternehmen b (leider nur) telefonisch an unternehmen a während der auftragsabwicklung bestätigt. ausserden wären mögliche mägel, wenn vorhanden sofort aufgetreten und aufgefallen, innerhalb weniger tage. nach mehreren monaten ist dies schlicht gelogen.

Hallo,

unternehmen a glaubt nun,
dass spätesten mit zahlung der rechnung die erbrachte
dienstleistung anerkannt wurde

Nein (BGH, Urteil vom 11.01.2007 - VII ZR 165/05)

und die rückforderung des
honorars nicht ordnungsgemäß ist.

Für die Rückforderung einer bezahlten Rechnung gilt §195 BGB: Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Zusammengefasst:

Die Bezahlung einer Rechnung ist nicht gleich Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses.

Die Fristen für eine Rückforderung sind gewahrt.

Unternehmen a muss sich mit der Rückforderung auseinander setzen.

Franz

Hallo,

unternehmen a glaubt nun,
dass spätesten mit zahlung der rechnung die erbrachte
dienstleistung anerkannt wurde

Nein (BGH, Urteil vom 11.01.2007 - VII ZR 165/05)

Richtig. Aber hier wurde ja zunächst mal keinerlei Mangel oder eine Schlechtleistung gerügt.

und die rückforderung des
honorars nicht ordnungsgemäß ist.

Für die Rückforderung einer bezahlten Rechnung gilt §195 BGB:
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Ähm - nö.
Offensichtlich handelt es sich hier um einen Werkvertrag. Und da hat der Besteller Rechte gemäß §634 BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/634.html). Wobei man vertraglich festlegen kann, wenn das eine oder andere ausgeschlossen werden soll. Und verjähren tut das nach §634a BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/634a.html). Was nun genau Sache ist, müsste uns die Fragestellerin erst noch mitteilen.

Die Fristen für eine Rückforderung sind gewahrt.

Interessant. Nun fehlt nur noch der Grund für diesen angeblichen Anspruch.

Unternehmen a muss sich mit der Rückforderung auseinander
setzen.

Ach was? Ich dachte, die Frage hier wäre genau dies? Wobei Du nicht mal geprüft hast, ob der Anspruch in irgendeiner Weise gerechtfetigt sein könnte?
Sorry, Deine Antwort ist leider: komplett deneben!
Gruß
loderunner (ianal)

also, an dieser stelle erstmal allen wissenden vielen dank für ihre antworten.

ein möglicher mangel wäre, wenn, dann sofort aufgefallen, d.h. konkret weit vor der rechnungslegung. unternehmen b hat aber im zuge einer weiteren auftragserteilung (gleiche dienstleistung in einem anderen gebiet) klar kommuniziert(leider nur per telefon) , wie zufrieden b mit der arbeit von a ist. außerdem ist das ergebnis der erbrachten dienstleistung max. ein halbes jahr gültig, nach dieser zeit muss sie neu erbracht werden. deshalb verwirrt mich eine 3 jährige verjährungsfrist ?!? bitte um aufklärung

Hallo,

unternehmen a glaubt nun,
dass spätesten mit zahlung der rechnung die erbrachte
dienstleistung anerkannt wurde

Nein (BGH, Urteil vom 11.01.2007 - VII ZR 165/05)

Richtig. Aber hier wurde ja zunächst mal keinerlei Mangel oder
eine Schlechtleistung gerügt.

Mangel- oder Schlechtleistungsrüge sind unerheblich. Grundsätzliche Feststellung ist, dass die Begleichung einer Rechnung keine Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses darstellt (hatte ich doch schon geschrieben).

Für die Rückforderung einer bezahlten Rechnung gilt §195 BGB:
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Ähm - nö.

Ähm - doch. Ich beziehe mich nur auf Fristenwahrung (im UP steht etwas
von 4 Monaten nach Begleichung der Rechnung). Unabhängig von irgendwelchen Mängeln oder Vertragstypen (vertragsspezifische Einschränkungen ausgeschlossen!) beträgt die Maximalfrist für die Erhebung eines Widerspruchs/Rückforderung drei Jahre. Danach sind auch begründete Einsprüche verfallen. Sehr häufig wird aufgrund (interner) Revisionen festgestelt, dass ein Rechenfehler (Menge x Preis) bei der Prüfung übersehen wurde. Innerhalb der BGB-Frist kann ein zuviel bezahlter Betrag (und umgekehrt) zurückgefordert werden.

Offensichtlich handelt es sich hier um einen Werkvertrag.

Dienstleistung. Daraus schließe ich nicht automatisch Werksvertragsrecht.

Was nun genau
Sache ist, müsste uns die Fragestellerin erst noch mitteilen.

Eben, nichts Genaues weiß man nicht.

Unternehmen a muss sich mit der Rückforderung auseinander
setzen.

Ach was? Ich dachte, die Frage hier wäre genau dies? Wobei Du
nicht mal geprüft hast, ob der Anspruch in irgendeiner Weise
gerechtfetigt sein könnte?

Das ist doch erst das zweite Thema. Wenn erstes (Fristenwahrung) verpasst ist, braucht man sich um Thema 2 keine Gedanken mehr zu machen.

Ein Beispiel noch: Telefonische Kundenberatung im Auftrag des AG. Nach ein paar Monaten stellt sich aufgrund zahlreicher Anrufe von Beratenen heraus, dass wohl falsche Auskünfte und Infos telefonisch gegeben wurden. Da könnte durchaus ein Grund im Nachhinein bestehen, die Dienstleistung anhand der Aussagen in der Qualität in Frage zu stellen. Prüfen wir zuerst die

… Fristenwahrung nach §199 BGB …

Sorry, Deine Antwort ist leider: komplett deneben!

Na, da wäre ich mir an deiner Stelle nicht so sicher.

Franz

Hallo,

Mangel- oder Schlechtleistungsrüge sind unerheblich.

Nein. Die sind entscheidend. Oder ist es allgemein üblich, dass man das Geld für bezahlte Rechnungen einfach so wieder zurück fordert? Jede Forderung bedarf einer Grundlage. Wo sollte die denn Deiner Meinung nach sein?

Für die Rückforderung einer bezahlten Rechnung gilt §195 BGB:
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Ähm - nö.

Ähm - doch. Ich beziehe mich nur auf Fristenwahrung (im UP
steht etwas von 4 Monaten nach Begleichung der Rechnung).

Fristenwahrung für was denn?

Sag mal, hast Du eigentlich irgendeine Ahnung, worüber Du hier schreibst?

Unabhängig von
irgendwelchen Mängeln oder Vertragstypen (vertragsspezifische
Einschränkungen ausgeschlossen!) beträgt die Maximalfrist für
die Erhebung eines Widerspruchs/Rückforderung drei Jahre.

Dazu kann man nur ein Wort sagen: Blödsinn.

Sehr häufig
wird aufgrund (interner) Revisionen festgestelt, dass ein
Rechenfehler (Menge x Preis) bei der Prüfung übersehen wurde.
Innerhalb der BGB-Frist kann ein zuviel bezahlter Betrag (und
umgekehrt) zurückgefordert werden.

Aha. Und was hat das mit dem hier besprochenen Fall zu tun?

Unternehmen a muss sich mit der Rückforderung auseinander
setzen.

Ach was? Ich dachte, die Frage hier wäre genau dies? Wobei Du
nicht mal geprüft hast, ob der Anspruch in irgendeiner Weise
gerechtfetigt sein könnte?

Das ist doch erst das zweite Thema. Wenn erstes
(Fristenwahrung) verpasst ist, braucht man sich um Thema 2
keine Gedanken mehr zu machen.

Falsch. Wenn nicht mal eine Forderungsgrundlage besteht, braucht man sich um die Frist keine Gedanken zu machen. Zumal man dann nämlich nicht mal feststellen kann, wie lange diese Frist eigentlich sein könnte.
Du zäumst das Pferd von hinten auf, weil Du genau gar keine Ahnung hast.

Ein Beispiel noch:

Interessiert niemanden hier. Erzähl’s Deinem Friseur.

Sorry, Deine Antwort ist leider: komplett deneben!

Na, da wäre ich mir an deiner Stelle nicht so sicher.

Doch. Und Dein neues Posting hat es nur noch schlimmer gemacht. Aber wenigstens merkt das jeder.
Gruß
loderunner

Hallo,

du magst Eins und Eins zusammenzählen können, Eins und Eins sachlich unterscheiden und trennen aber nicht.

Mangel- oder Schlechtleistungsrüge sind unerheblich.

Nein. Die sind entscheidend.

Nein. Die sind überhaupt nicht relevant (liest du nur Halbsätze und satzweise)?
Grundsätzliche Feststellung ist, dass die Begleichung einer Rechnung keine Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses darstellt. Das ist nach wie vor die Antwort auf das UP:

unternehmen a glaubt nun,
dass spätesten mit zahlung der rechnung die erbrachte
dienstleistung anerkannt wurde

Für die Rückforderung einer bezahlten Rechnung gilt §195 BGB:
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Ähm - nö.

Ähm - doch. Ich beziehe mich nur auf Fristenwahrung (im UP
steht etwas von 4 Monaten nach Begleichung der Rechnung).

Fristenwahrung für was denn?

Menno, tust du nur so? Ich habe drei Jahre Zeit, eine Rückforderung zu stellen.

Sag mal, hast Du eigentlich irgendeine Ahnung, worüber Du hier
schreibst?

Du machst zwei Dinge (Einhaltung von Fristen (§195) und Begründung einer Rückforderung) voneinander abhängig. Ich kann Rückforderung beantragen völlig losgelöst, ob eine Begründung gut, schlecht oder unsinnig ist. Das wird später diskutiert.

Unabhängig von
irgendwelchen Mängeln oder Vertragstypen (vertragsspezifische
Einschränkungen ausgeschlossen!) beträgt die Maximalfrist für
die Erhebung eines Widerspruchs/Rückforderung drei Jahre.

Dazu kann man nur ein Wort sagen: Blödsinn.

Wenn du nur ein einziges Mal eine Begründung liefern würdest, stattdessen nur Allgemeinplätze.

Sehr häufig
wird aufgrund (interner) Revisionen festgestelt, dass ein
Rechenfehler (Menge x Preis) bei der Prüfung übersehen wurde.
Innerhalb der BGB-Frist kann ein zuviel bezahlter Betrag (und
umgekehrt) zurückgefordert werden.

Aha. Und was hat das mit dem hier besprochenen Fall zu tun?

Das wissen wir doch anhand der unpräzisen/unvollständigen Darstellung von Sandra nicht. Hattest du selbst weiter oben festgestellt.

Falsch. Wenn nicht mal eine Forderungsgrundlage besteht,
braucht man sich um die Frist keine Gedanken zu machen. Zumal
man dann nämlich nicht mal feststellen kann, wie lange diese
Frist eigentlich sein könnte.

Oje. Begleichung der Rechnung ist Stichtag, ab welchem die Frist nach §195 zu laufen beginnt.

Ein Beispiel noch:

Interessiert niemanden hier. Erzähl’s Deinem Friseur.

Du machst es dir wie so häufig sehr leicht. Greifst ein und an, und dann keine eigenen Bemühungen anstellen.

Wie wär es denn, wenn du Sandra mal deine fachliche Antwort direkt geben würdest? Oder bist du dir dafür zu schade?

Franz

Hallo,

Grundsätzliche Feststellung ist, dass die Begleichung einer
Rechnung keine Annahme eines deklaratorischen
Schuldanerkenntnisses darstellt
. Das ist nach wie vor die
Antwort auf das UP:

Das kannst Du wiederholen bis übermorgen, das ist völlig irrelevant. Weil wir einfach noch nicht so weit sind. Wo hast Du denn gelesen, dass irgendetwas bemängelt wird?
Und weil das nirgendwo steht, ist Dein Posting auch keine Antwort.

Für die Rückforderung einer bezahlten Rechnung gilt §195 BGB:
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Ähm - nö.

Ähm - doch. Ich beziehe mich nur auf Fristenwahrung (im UP
steht etwas von 4 Monaten nach Begleichung der Rechnung).

Fristenwahrung für was denn?

Menno, tust du nur so? Ich habe drei Jahre Zeit, eine
Rückforderung zu stellen.

Nein, das hast Du nicht. Du hast nicht mal eine Grundlage genannt, nach der eine Rückforderung in Frage käme. Woraus sollen sich denn die drei Jahre ergeben? Sachmangelhaftung (die man unter Profis ausschließen oder verkürzen kann) gibt es für 2 Jahre. Oder für 5 Jahre. Oder eben so wie vertraglich vereinbart. Also: wo im Gesetz steht, dass man eine Rückforderung überhaupt stellen kann und woher hast Du die Frist von drei Jahren?

Sag mal, hast Du eigentlich irgendeine Ahnung, worüber Du hier
schreibst?

Du machst zwei Dinge (Einhaltung von Fristen (§195) und
Begründung einer Rückforderung) voneinander abhängig. Ich kann
Rückforderung beantragen völlig losgelöst, ob eine Begründung
gut, schlecht oder unsinnig ist. Das wird später diskutiert.

Aua, aua.
Das beantworte die Frage oben, danke.

Wenn du nur ein einziges Mal eine Begründung liefern würdest,
stattdessen nur Allgemeinplätze.

Och, lesen musst Du schon selber.

Sehr häufig
wird aufgrund (interner) Revisionen festgestelt, dass ein
Rechenfehler (Menge x Preis) bei der Prüfung übersehen wurde.
Innerhalb der BGB-Frist kann ein zuviel bezahlter Betrag (und
umgekehrt) zurückgefordert werden.

Aha. Und was hat das mit dem hier besprochenen Fall zu tun?

Das wissen wir doch anhand der unpräzisen/unvollständigen
Darstellung von Sandra nicht. Hattest du selbst weiter oben
festgestellt.

Auch das ist falsch, lies einfach nochmal nach.

Falsch. Wenn nicht mal eine Forderungsgrundlage besteht,
braucht man sich um die Frist keine Gedanken zu machen. Zumal
man dann nämlich nicht mal feststellen kann, wie lange diese
Frist eigentlich sein könnte.

Oje. Begleichung der Rechnung ist Stichtag, ab welchem die
Frist nach §195 zu laufen beginnt.

So? Wo in Deinem §195 BGB steht irgendetwas, was diese wilde Behauptung unterstützen könnte?

Wie wär es denn, wenn du Sandra mal deine fachliche
Antwort direkt geben würdest?

Die ist in den Korrekturen zu Deinen Behauptungen schon enthalten. Tut mir leid, dass Du auch das nicht bemerkt hast. Aber das ist nicht mein Problem.
Gruß
loderunner

hallo und danke für die vielen hinweise. wenn ich ungenau oder unpräziese war sorry. was wollt ihr denn genau noch wissen?

es handelte sich um eine dienstleistung mit verkauf, also exakt nachvollziehbar für unternehmen b, was unternehmen a getan hat. auftragsbestätigungen und verträgen gingen dabei sofort vom kunden an unternehmen b. unternehmen a hat dann die vereinbarte provision in rechnung gestellt, ein fehler in der rechnung liegt und lag nicht vor. unternehmen b zahlte die rechnung nach rechnungsprüfung und nun nach nun über 4 monaten fordert unternehmen b nun den bereits beglichenen betrag zurück, obwohl wegen guter arbeit ein folgeauftrag erteilt wurde.

wann beginnt denn die genannte frist? tag der rechnungsstellung, tag der zahlung, tag der rückforderung?

Hallo,

was wollt ihr denn genau noch wissen?

Wer fordert, muss auch begründen. Es wäre schon interessant zu wissen, warum denn eigentlich eine Rückforderung gestellt wird. Danach richtet sich schließlich die weitere Vorgehensweise.
Falls die Forderung nicht begründet wurde, sollte man einfach mal nachfragen.

wann beginnt denn die genannte frist? tag der
rechnungsstellung, tag der zahlung, tag der rückforderung?

Kann man nicht sagen, dazu müsste man den genauen Grund der Rückforderung kennen.
Gruß
loderunner (ianal)