Hallo Profis,
ich hätte da gern mal ein/zwei Fragen zum Thema
- Anrechenbarkeit von Handwerkerleistungen bei der Einkommensteuererklärung 2009 und
- Verbindlichkeit eines bereits vorliegenden Steuerberscheides.
Folgende Konstellation: Pärchen, unverheiratet. Beide haben letztes Jahr ein Einfamilienhaus erworben, Eigentumsanteil laut Grundbucheintragung jeweils 50%. Nicht verheiratet, keine eingetragene Lebenspartnerschaft o.ä., keine gemeinsame Steuerveranlagung, beide in Steuerklasse I, keine Kinder.
Die beiden führen einen gemeinsamen Haushalt. Haben dazu ein gemeinsames Konto (auf beide Namen), auf das beide monatlich einen festen, jeweils gleich hohen Betrag einzahlen. Von diesem Konto werden gemeinsame Kosten (Lebenshaltung, Kosten des Hauses, Finanzierung, Handwerker, gemeinsame Versicherungen etc.) gezahlt. Darüberhinaus haben beide jeweils noch ein eigenes Konto, über das jede/r für sich seine eigenen Kosten, Anschaffungen etc. z.B. für Hobbies, eigene Versicherungen, Kapitalanlagen etc. pp. tätigt. Auf diese beiden ‚Privatkonten‘ werden auch die jeweiligen Gehälter überwiesen.
Die nach § 35a EtG 2009 theoretisch anrechenbaren Handwerkerkosten für 2009 lagen insgesamt bei rund 20000 Euro. Beide Steuererklärungen wurden Anfang April zusammen mit den Original-Handwerkerrechnungen und den jeweiligen Kontoauszügen des gemeinsamen Kontos eingereicht, die Erklärungen wurden ohne Steuerberater verfasst.
Nun zum Problem:
- Ich bin bislang davon ausgegangen, das aufgrund der klaren, rechtlichen und steuerlichen Trennung JEDER den maximalen Höchstsatz bzgl. der ‚haushaltsnahen Handwerkerleistungen‘ (§ 35a EtG 2009) in Höhe von jeweils 1200 Euro angerechnet bekommt. Allerdings hat der FÜR SIE zuständige Sachbearbeiter jedoch telefonisch mitgeteilt, das nach seiner Auffassung der Höchstsatz insgesamt nur einmal JE HAUSHALT gilt und somit nur jeweils 600 Euro pro Person angerechnet würden.
Ist das eurer Ansicht nach ok? Gibts evtl. irgendwelche Auslegungsvorschriften des EStG zu der Position oder bzgl. der Definition ‚gemeinsamer Haushalt‘?
- Interessanterweise widerspricht er damit offenbar der Meinung seines Kollegen beim gleichen Finanzamt, konkret des FÜR IHN zuständigen Sachbearbeiters. Der hat IHM SEINEN Steuerbescheid nämlich schon vor vier Wochen zugeschickt. Darin wurde der volle Maximalbetrag in Höhe von 1200 Euro anstandslos angerechnet.
Laut Aussage des Sachbearbeiters FÜR SIE hätte sein Kollege damit jedoch einen Fehler begangen. Er würde in IHREM Steuerbescheid jetzt die nach seiner Meinung maximalen 600 Euro anerkennen. In Konsequenz müsste damit SEIN Sachbearbeiter logischerweise den bereits vorliegenden Steuerbescheid FÜR IHN korrigieren und IHN zur Rückzahlung von 600 Euro auffordern.
Wäre diese Rückforderung ok? Eigentlich dürfte der Bescheid doch für das Finanzamt verbindlich sein, da sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen vorlagen bzw. bekannt waren. Oder hat das Finanzamt ein Recht darauf, Einspruch gegen den eigenen Steuerbescheid einzulegen?
Wäre schön, wenn hier jemand unverbindlich Antworten wüsste.
Danke und Gruß,
Andreas
Servus,
es greift hier § 35a Abs 5 Satz 4 EStG:
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html
d.h. die Steuerermäßigung um maximal 600 € bei zwei in einem Haushalt zusammen lebenden Personen ist korrekt.
Die Änderung des schon vorher ergangenen Steuerbescheides ist ebenfalls korrekt, da „neue Tatsache“ im Sinn von § 173 AO auch sein kann, dass dem FA durch Vorlage der zweiten ESt-Erklärung plus Belegen bekannt wird, dass beide zusammen lebenden Steuerpflichtigen die ESt-Ermäßigung gem. § 35a EStG beantragen und dass sie zusammen in einem gemeinsamen Haushalt leben.
Noch leichter gehts, wenn der Bescheid für den Mann unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist - dann braucht es keine weitere Änderungsvorschrift.
Da die Begrenzung auf 2*600 € in diesem Fall keine Auslegungssache ist, sondern wörtlich so im EStG steht, hat ein Einspruch wohl keine Aussicht auf Erfolg. Es sei denn, man kriegt das bis auf den berühmten Gleichbehandlungsgrundsatz aus dem GG gehoben, da sind aber ein paar Instanzen vorher zu überwinden.
Schöne Grüße
MM
Ich seh da eher nen § 174 AO…wird dem TE aber relativ Wurscht sein welche Vorschrift nun genau greift…
Hi Clematis,
ist das jetzt ein (bestimmter) oder insgesamt zwei (verschiedene) Sachverhalte? Fürs FA wäre im vorliegenden Fall 174 wesentlich komfortabler als 173, weil es bei 173 vielleicht möglich wäre, zu zeigen, dass dem FA schon aus irgendwelchen anderen Zusammenhängen vorher bekannt war oder hätte „bei verständiger Würdigung“ bekannt sein müssen, dass die zwei StPfl einen gemeinsamen Haushalt bewohnen.
Die Formulierung mit den ausgerechnet zwei StPfl im § 35a EStG kommt mir übrigens schon ziemlich kurios vor: Wie sieht das wohl aus, wenn sechs jeweils ledige Steuerpflichtige einen gemeinsamen Haushalt in einer WG führen? Wäre die Obergrenze dann 600 € pro Kopf, weil sechs auch drei mal zwei ist, oder 1.200 € pro Kopf, weil es eben nicht (genau) zwei sind, wies im Gesetz steht, sondern sechse?
Schöne Grüße
MM
Servus,
es greift hier § 35a Abs 5 Satz 4 EStG:
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html
d.h. die Steuerermäßigung um maximal 600 € bei zwei in einem Haushalt zusammen lebenden Personen ist korrekt.
ok, Volltreffer, also nur 2 x 600€. Satz 4 hatte ich völlig übersehen.
Die Änderung des schon vorher ergangenen Steuerbescheides ist ebenfalls korrekt, da „neue Tatsache“ im Sinn von § 173 AO auch sein kann, dass dem FA durch Vorlage der zweiten ESt-Erklärung plus Belegen bekannt wird, dass beide zusammen lebenden Steuerpflichtigen die ESt-Ermäßigung gem. § 35a EStG beantragen und dass sie zusammen in einem gemeinsamen Haushalt leben.
Da hat das FA dann wohl den entscheidenden Fehler begangen, denn BEIDE Steuererklärungen wurden zusammen eingereicht. Außerdem wurden beide Erklärungen zusammen mit einem Begleitschreiben (wegen Hinweis, das die Handwerker-RG nur einmal vorgelegt wurden, aber für beide Erklärungen gelten sollen) eingereicht, in dem auf beide Steuernummern Bezug genommen wurde. Es war auch durch die Vorlage der Kontoauszüge des Kontos, das auf ‚Herrn x und Frau Y‘ lautet bekannt, das es sich um EINEN Haushalt handelt. Es kann sich damit aus Sicht des FA wohl nicht mehr um NEUE Tatsachen handeln
Noch leichter gehts, wenn der Bescheid für den Mann unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist - dann braucht es keine weitere Änderungsvorschrift.
Der erste Bescheid erging OHNE Nachprüfungsvorbehalt.
Schöne Grüße
MM
Herzlichen Dank,
Andreas
1 „Gefällt mir“
Ich seh da eher nen § 174 AO…wird dem TE aber relativ
Wurscht sein welche Vorschrift nun genau greift…
Hmm, interessanter Punkt…
Aktuell liegt nur der Bescheid für IHN vor. Der Sachbearbeiter für SIE wird wohl keine Handhabe haben, IHR die Anrechnung der 600€ zu verweigern.
Damit wäre nur EINER der beiden Bescheide(nämlich der bereits für IHN vorliegende) falsch. § 174 Abs 1 AO dürfte dann IMHO nicht greifen.
Das FA wird daher wohl den Versuch unternehmen, SEINEN Bescheid nachträglich zu ändern. Der fehlerhafte Bescheid kann nach Abs. 2 aber nur auf Antrag oder Erklärung des Steuerpflichtigen geändert werden. Ein solcher Antrag wird von IHM aber kaum gestellt werden…
Mal schauen, mit welcher Begründung das FA den Fehler begradigen will.
Vielen Dank und Gruß,
Andreas
1 „Gefällt mir“
Servus,
Der fehlerhafte Bescheid kann
nach Abs. 2 aber nur auf Antrag oder Erklärung des
Steuerpflichtigen geändert werden. Ein solcher Antrag wird von
IHM aber kaum gestellt werden…
das braucht es auch nicht - die fehlerhafte Berücksichtigung ist ja auf der Grundlage der von ihm eingereichten Erklärung erfolgt, damit ist Abs 2 schon erfüllt.
Wenn im geänderten Bescheid auf 174 AO Bezug genommen wird, gibts nicht viele Chancen. Da das unbekannte Wesen AO auch bei der Veranlagung ganz gerne eher in Gestalt von Textbausteinen gewürdigt wird, halte ich es schon für möglich, dass da 173 AO stehen wird (einfach, weil der viel häufiger vorkommt). Dann könnte es schon drin sein, sich drüber zu kabbeln, ob denn die Tatsache neu war.
Schöne Grüße
MM
Da das unbekannte Wesen AO auch bei
der Veranlagung ganz gerne eher in Gestalt von Textbausteinen
gewürdigt wird, halte ich es schon für möglich, dass da 173 AO
stehen wird (einfach, weil der viel häufiger vorkommt). Dann
könnte es schon drin sein, sich drüber zu kabbeln, ob denn die
Tatsache neu war.
Schöne Grüße
MM
Naja, immerhin wären 600€ im Pott. Da würde sich eine gepflegte Kabbelei schon lohnen…
Allerdings fiel mir gerade erst § 129 AO auf. In Verbindung mit BFH (27.05.2009 - X R 47/08) hätte das FA damit absolut leichtes Spiel, denn „Die Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sie sich ohne weiteres aus der Steuererklärung des Steuerpflichtigen, deren Anlagen sowie den in den Akten befindlichen Unterlagen für das betreffende Veranlagungsjahr ergibt.“
Damit dürfte eigentlich ein Großteil der Irrtümer bzw. handwerklichen Fehler des FA jederzeit nachträglich zu korrigieren sein.
Was zu der Frage führen würde, wann denn dann eigentlich Steuerbescheide noch endgültig wären…
1 „Gefällt mir“
Servus,
§ 129 AO scheidet hier aus, der ist ganz eng zu verstehen: Nur Tippfehler, Schreibfehler, Abschreibfehler fallen darunter - sowas wie 3.210 statt 1.320 oder 122.000 statt 1.220. Alles, was sich inhaltlich auf den Sachverhalt und dessen Würdigung bezieht, ist nicht „offensichtlich“ unrichtig.
Schöne Grüße
MM
Wie sieht das
wohl aus, wenn sechs jeweils ledige Steuerpflichtige einen
gemeinsamen Haushalt in einer WG führen?
Na Du fragst Sachen…wär mal interessant zu sehen was das FA daraus machen würde!