Anerkennung von ausländischen Titeln

Hallo,

ich hätte folgende Frage:

Person A ist in Italien Bilanzbuchhalter und Wirtschaftsprüfer und Zusatzqualifikation Revisor. Die Zertifikate und Nachweise sind bereits auf Deutsch übersetzt und beeidigt vom Dolmetscher.

An wen muss man sich wenden um diese Dokumente anzuerkennen.

Der Univesitätsabschluss wird ja in Deutschland ohne weiteres anerkannt, wenn ich mich nicht täusche.

Wer kann mir da weiterhelfen?

Vielen Dank.

Lara

Hallo Lara,

dafür musst du dich an Kultusministerium wenden.

Gruß,
Maja

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Hallo Lara,

Person A ist in Italien Bilanzbuchhalter und Wirtschaftsprüfer
und Zusatzqualifikation Revisor. Die Zertifikate und Nachweise
sind bereits auf Deutsch übersetzt und beeidigt vom
Dolmetscher.

Dazu an die zuständige IHK,diese kann die je nach Bundesland
zuständige Staatliche Stelle benennen (Kreis/Regierungs-Präsident o.ä)

An wen muss man sich wenden um diese Dokumente anzuerkennen.

Der Univesitätsabschluss wird ja in Deutschland ohne weiteres
anerkannt, wenn ich mich nicht täusche.

Für Akademische Grade und Titel ist das jeweilige Landes-Ministerium für Kultur/Wissenschaft/Forschung zuständig.

Hallo,

Bilanzbuchhalter ist ein Fortbildungsberuf, für den die IHK`s zuständig sind. Eine Anerkennung von ausländischen Prüfungen ist jedoch nicht möglich (fragen kostet aber nichts), da die Prüfung sich auch über die Kenntnisse deutscher Gesetze erstreckt. Die Berufsausübung als solcher ist nicht reglementiert. Somit ist die Freizügigkeit innerhalb der EU nicht eingeschränkt. Inwieweit potenzielle Arbeitgeber ausländische Zertifikate als Nachweis der Eignung ansehen, liegt in deren Belieben.
Wirtschaftsprüfer dagegen ist ein reglementierter Beruf. Das Gesetz kannst du selbst lesen: Wirtschaftsprüfergesetz bei http://www.jusline.de/
Folglich ist ein Zugang nur über eine Prüfung möglich - sowohl für Deutsche als auch für andere EU-Bürger. Eine Anerkennung scheidet somit aus.
Ein Kultusministerium ist in deinem Falle nicht zuständig.

Gruß
Otto

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Ein Kultusministerium ist in deinem Falle nicht zuständig.

Hallo Otto,

interessehalber, weil ich bisher dachte (SO wurde mir gesagt) dass Kultusministerium (des Landes) IMMER zuständig ist für die Anerkennung von ausländischen Titeln und Ausbildung:

wieso ist in diesem Falle nicht so?

Gruß,
Maja

Hallo!

Das ist aber ordentlicher Unsinn. Wer in einem Mitgliedstaat die Berechtigung zum Berufszugang erworben hat, dem ist diese Berechtigung, wenn er die Niederlassungs- oder AN-Freizügigkeit in Anspruch nimmt, in jedem anderen MS anzuerkennen (vgl. die berühmte Entscheidung EuGH Vlassopoulou). Grundsätzlich können Zusatzprüfungen verlangt werden, soweit es um länderspezifisches Wissen geht.

Soweit die allgemeine primärrechtliche Regelung. Es gibt dann noch sekundärrechtliche Konkretisierungen und Modifizierungen dieser allgemeinen Regelung.

Nicht zu verwechseln ist die Berufsanerkennung mit der akademischen Anerkennung, es gibt nämlich innerhalb der EG keine Pflicht zur Anerkennung eines akademischen Abschlusses. Anerkannt wird also immer das „Gesamtpaket“ Berufszugangsberechtigung, nicht eine einzelne schulische oder universitäre Qualifikation (der Begriff „Diplomanerkennungsrichtlinie“ ist da z.B. etwas irreführend).

Beispiel: Ein deutscher RA lässt sich in Österreich nieder. Europarechtlich hat er jetzt zwei Möglichkeiten (etwas vereinfacht dargestellt):

  1. Diplomanerkennungsrichtlinie: er macht eine Eignungsprüfung nur über die Spezifika des österreichischen Rechtes und kann dann als ganz normaler RA eingetragen werden.

  2. RA-Niederlassungsrichtlinie: er ist zunächst drei Jahre als sog. „europäischer RA“ in Österreich tätig (d.h. er benötigt in anwaltpsflichtigen Verfahren einen österreichischen Einvernehmensrechtsanwalt) und erwirbt nach drei Jahren unter gewissen Voraussetzungen ohne Prüfung das volle Recht sich als RA einzutragen.

Beide Wege führen daher über die Anerkennungspflicht zur Anerkennung der deutschen Berufszugangsberechtigung ohne die gesamte Ausbildung absolvieren zu müssen, der Betroffen kann daher den Beruf ausüben.

In beiden Fällen wird der Anwalt aber nicht zum österreichischen Juristen, er erhält also nicht den österreichischen akademischen Grad „Mag. iur.“ oder „Dr. iur.“, sondern es bleibt beim deutschen Uni-Abschluss und beim dort verliehenen Grad (sofern einer verliehen wurde).

Gruß
Tom

Hallo Maja,

durch das Berufsbildungsgesetz und die Handwerksordnung ist der weitaus größte Bereich der beruflichen (Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufe) und der geregelten beruflichen Weiterbildung auf die zuständigen Stellen, d.h. Kammern übertragen. Damit sind diese auch zuständig für Anerkennungen. Die Länder sind für die Berufsausbildung an Schulen (z.B. Erzieher, Gesundheitsberufe) und an Hochschulen zuständig und damit auch für diesbezügliche Anerkennungen.

Gruß
Otto

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Hallo Tom,

bitte genau lesen. Lara hat nach „Anerkennung“ von Zertifikaten gefragt und nicht nach Niederlassung. Bilanzbuchhalter ist ein nicht reglementierter Beruf. Somit besteht uneingeschränkte Freizügigkeit. Wirtschaftsprüfer ist in D. kein Hochschuldiplom sonder eine 11 wöchige Weiterbildung mit staatlicher Prüfung. Somit greift m.E. die EU-Hochschulrichtlinie hier nicht. Lara wendet sich aber am besten an die http://www.wpk.de/home/home.asp

Gruß
Otto

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Hallo!

Wirtschaftsprüfer ist
in D. kein Hochschuldiplom sonder eine 11 wöchige
Weiterbildung mit staatlicher Prüfung. Somit greift m.E. die
EU-Hochschulrichtlinie hier nicht. Lara wendet sich aber am
besten an die http://www.wpk.de/home/home.asp

Bitte auch genau lesen, was ich geschrieben habe. Man braucht die HochschuldiplomanerkennungsRL nicht, um zu einer Anerkennungspflicht zu gelangen. Natürlich gilt auch eine Anerkennungspflicht für Wirtschaftsprüfer, wobei man sich das im Detail ansehen muss, ob da noch eine Ergänzungsprüfung verlangt werden kann oder nicht.

Gruß
Tom