Hallo,
Gibt es eine rechtliche Grundlage, nach der betriebliche Aufwendungen erst ab einer bestimmten Umsatzhöhe der tatsächlichen Höhe nach anerkannt werden?
Es ist etwas volkstümlich formuliert so, dass der Fallmanager entscheidet, welche Ausgaben anerkannt werden.
Grundsätzlich ist es im deutschen Sozialstaat so, dass Nichtstun alimentiert wird. Dass zeigt sich in hohen Entzugsraten bei Erwerbseinkommen und gipfelt eben in einer letztlich etwas willkürlichen anerkennung von Betriebsausgaben oder eben nicht. Das Stichwort ist hier deren Notwendigkeit. Und über die entscheidet eben ein Fallmanager im Rahmen gewisser Vorgaben. Die Vorgabe ist unter anderen die ALG-II-Verordnung http://www.gesetze-im-internet.de/algiiv_2008/__3.html, die dann naturgemäß dann noch in Arbeitsanweisungen/ -hilfen konkretisiert wird.
In der ALG-II-VO findet sich dann in § 3 Abs. 2 eben schon die Formulierungen der tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben sowie ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften.
Besser wird es dann noch im Abs. 3 nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen.
Hier entscheidet also ausgrechnet ein Beschäftigter eines Staats, der seit Jahrzehnten über seine Verhältnisse lebt, über die Vermeidbarkeit und angemessenheit von Betriebsausgaben.
Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht. Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht.
Ebenfalls eine sehr lebenspraktische Aussage. In der Realität läuft das daraus hinaus, dass sich der Selbstständige zur Sicherheit jede Ausgabe vorher von seinem Fallmanager genehmigen lässt. Das Ganze ist also mit einem erheblichen Mehraufwand oder entsprechender Unsicherheit verbunden, womit der Gesetzgeber sein Ziel zu erreichen versucht, dass nur Nichtstun alimentiert wird.
Angenommen, in der gleichen Zeit wird ein betriebsbedingter Kredit aufgenommen.
Dadurch erhöht sich das insgesamt zugeflossene Geld auf über 400 Euro monatlich.
Wird dieser Kredit zum Einkommen hinzugerechnet?
Nein. Es gibt aber durchaus Arbeitagenturen, wo man dies möglicherweise noch so sieht.
Würde sich dadurch im Beispiel oben bei der Höhe der anerkannten Kosten etwas ändern?
Der Kredit stellt ja keine Kosten dar, lediglich dessen Zinsen und Tilgung.
Wenn natürlich die Kreditaufnahme für Ausgaben dient, die der Fallmanager als nicht angmessen/notwendig betrachtet, sieht die Welt wieder ganz anders aus.
Grüße