Wie sind die arbeitsrechtlichen Grundlagen?
Werfen wir zunächst einen Blick auf die arbeitsrechtlichen Grundsätze. Das Arbeitsverhältnis ist ein Vertragsverhältnis, bei dem der Arbeitnehmer die vertragliche Arbeitsleistung schuldet und der Arbeitgeber das vereinbarte Entgelt. Beim Arbeitsverhältnis geht es aber nicht um Waren oder Gegenstände, sondern um Menschen.
Deshalb können jederzeit Umstände eintreten, die es Arbeitnehmern unmöglich machen, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Der Jurist spricht von Leistungsstörungen. Ein typisches Beispiel ist eine Erkrankung, die dazu zwingt, dem Arbeitsplatz fernzubleiben. Gleichwohl behält der Erkrankte grundsätzlich den Anspruch auf das Entgelt. Das ist durch das Entgeltfortzahlungsgesetz gesetzlich geregelt. Der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ ist in solchen Fällen durchbrochen.
Auch auf der Arbeitgeberseite können Leistungsstörungen eintreten. Wenn der Arbeitgeber ohne sein Verschulden die Arbeitnehmer nicht beschäftigen kann, etwa wegen einer Stromunterbrechung oder aus Rohstoffmangel, besteht gleichwohl der Lohnanspruch. Die Rechtsprechung hat hier zugunsten des Arbeitnehmers als dem sozial Schwächeren den Begriff des Betriebsrisikos entwickelt.
Anders aber ist es bei Schnee und Glatteis, die es erschweren oder unmöglich machen, den Arbeitsplatz pünktlich zu erreichen. Das Auto springt nicht an, Busse und Bahnen haben Verspätung. Das Bundesarbeitsgericht spricht in solchen Fällen von einem durch witterungsbedingte Verkehrsverhältnisse bestehenden Wegerisiko (vgl. BAG 8.9.1982, AP Nr. 59 zu § 616 BGB).
Dafür hat der Arbeitgeber nicht einzustehen. Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung ist nicht von ihm, allerdings auch nicht vom Arbeitnehmer zu vertreten. Der Arbeitnehmer wird zwar, soweit er durch „höhere Gewalt“, also durch die Witterungsverhältnisse, an der Arbeitsleistung gehindert ist, von der Arbeitspflicht befreit. Er verliert aber den Anspruch auf die Gegenleistung und somit den Entgeltanspruch für die Zeit, in der er die Arbeit nicht erbringen kann. Hier gilt dann der Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn.
Kann der Arbeitgeber zu Sanktionen greifen?
Grundsätzlich nein. Es besteht ja kein Verschulden, wenn eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer zu spät zur Arbeit kommt, weil auf den Straßen aus Witterungsgründen Chaos herrscht. Eine Abmahnung wegen der Verspätung kommt also nicht in Betracht. Das kann anders sein, wenn der Beschäftigte wiederholt zu spät kommt und es erkennbar „darauf ankommen lässt“, wie die Straßenverhältnisse sind, obwohl ihm zugemutet werden kann, sich durch ein früheres Verlassen der Wohnung auf die Verhältnisse einzustellen. Selbstverständlich bestehen auch insoweit Grenzen der Zumutbarkeit.
Jedenfalls kommt eine Abmahnung wegen einer Verspätung aus witterungsbedingten Gründen in aller Regel nicht in Betracht. Diese Situation ist nicht vergleichbar mit Fällen, in denen es zu einem verspäteten Arbeitsbeginn kommt, weil „blau“ gemacht wird oder sonst ein erhebliches Verschulden des Beschäftigten vorliegt.
Wie ich es im ersten Beitrag schon erwähnt habe, natürlich ist es AN Problem wie er zur Arbeit kommt,aber wenn es ihm nicht möglich ist und er unverschuldet zu spät kommt ist das nicht sein problem.
Das rechtfertigt noch nichtmal eine Abmahnung!!
Das zum Thema das mein Beitrag unsinn war.
Hoffe, das ich das nun hinreichen erklärt habe.
mfg