Anfahrt Arbeit - Kostenübernahme - Kündigung

Hallo,

ich habe eine Frage bezüglich Arbeitnehmerrecht. Folgernder Fall:

in unserer Firma müssen wir im Winter Winterdienst ausüben, dies ist in unseren Arbeitsverträgen schriftlich festgehalten. Ein Arbeitnehmer besitzt kein KFZ, und ist somit auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen. Der Arbeitsbeginn im Falle von Winterdienst ist variabel und meistens viel früher, als unsere Arbeitszeiten im Arbeitsvertrag (Beginn 7.00 Uhr) aufgeführt sind. Der Arbeitnehmer soll nun am betreffenden Objekt Winterdienst machen, und zwar zu einer Uhrzeit, wo noch keine öffentlichen Verkehrsmittel fahren. Unser Arbeitgeber verlangt nun von dem betreffenden Arbeitnehmer, das er mit dem Taxi zu dem Objekt fährt und die Kosten dafür selber trägt. Ist das rechtens, das der Arbeitnehmer die Taxikosten komplett selber tragen muss??

Der betreffende Arbeitnehmer ist nun mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zum Objekt gefahren, und war somit ‚zu spät‘. Im Arbeitsvertrag steht dazu folgende Klausel:
Zitat: ‚Bei Einteilung für den Winterdienst ist die Räumung des zugeteilten Objekts mit dem in dem Objekt bereitstehenden Geräten bis um 7.00 Uhr durchzuführen‘.
Unser Arbeitgeber will nun den Arbeitnehmer kündigen, weil er eben nicht mit dem Taxi gefahren ist, und somit erst gegen 6.00 Uhr am Objekt war und nicht wie die Vorstellungen des Arbeitgebers gegen 5.00 Uhr.
Ist die Kündigung rechtens?? Wäre die Kündigung vor dem Arbeitsgericht anfechtbar, insofern der oben genannte Grund in der Kündigung steht?

Für Antworten wäre ich dankbar!

Meiner meinung nach ist die Kündigung nicht rechtens…

Wenn der AN darauf hinweist,das er keinerlei möglichkeiten sieht um zum bestimmten Zeitpunkt pünktlich auf der Baustelle zu erscheinen, muß der AG mit dem AN eine Lösung finden die zumutbar ist…
außerdem wäre zu prüfen ob es dem Betrieb wirtschaftlich schaden würde wenn der AN nun statt 5 erst um 6 anfangen kann.

Mit taxi zu fahren ist quatsch, da es den AN wirtschaftlich in Bedrängnis bringen würde…man hat aber alles zu tun was zumutbar ist und wenns mit fahrrad ist.

Dem AN muss schließlich bewusst sein was im Vertrag steht und sollte sich dann ggf über die möglichkeiten informieren.
Allerdings gibts auch angelegenheiten wie glatteis…
dann kommen die AN noch nicht mal mit auto zur arbeit…

Also ich würde die Kündigung auf jeden FAll prüfen lassen…

Es zählt ja nicht nur was im Vertrag steht, sondern auch die Umstände des Einzelfalls…und die sprechen für den AN wenn er alles zumutbare getan hat,ohne gesundheitlich oder wirtschaftlich schaden zu nehmen.

bin kein ra!(aber selbst AG)

mfg

Hallo Kaisen,

vielen Dank für deine Antwort. Anbei noch ein paar kurze Erläuterungen zu Deiner Antwort:

> Wenn der AN darauf hinweist,das er keinerlei möglichkeiten sieht um zum bestimmten Zeitpunkt pünktlich auf der Baustelle zu erscheinen

das wurde vom AN mehrmals angesprochen

> außerdem wäre zu prüfen ob es dem Betrieb wirtschaftlich schaden würde wenn der AN nun statt 5 erst um 6 anfangen kann.

es war bereits ein anderer AN am Objekt, aber alleine ist das nicht zu bewältigen. Der eventuelle Knackpunkt: der AG hat in seinen Verträgen ausgehandelt, das bis 7.00 Uhr das Objekt beräumt ist…

> Es zählt ja nicht nur was im Vertrag steht, sondern auch die Umstände des Einzelfalls…und die sprechen für den AN wenn er alles zumutbare getan hat,ohne gesundheitlich oder wirtschaftlich schaden zu nehmen

ich kenne den AN persönlich und weiss, das er damit wirtschaftlichen Schaden nehmen würde

Hallo,

mein Vorschreiber hat Dir leider Unsinn geschrieben. Grundsätzlich ist zunächst mal der Weg von und zur Arbeit nach der ständigen Rechtsprechung des BAG „Privatvergnügen“, d. h. der AN muß selber schauen, ob und wie er zur Arbeit kommt. Kann der AN daher aus Gründen, die er selbst zu verantworten hat, die Arbeit nicht rechtzeitig aufnehmen, ist daher im Einzelfall eine personenbedingte Kündigung möglich. Zu den Gründen, die der AN selbst zu verantworten hat, zählt regelmäßig die Entscheidung, ob der AN einen privaten PKW oder ein anderes Vehikel zur Verfügung hat.
Es gibt kein Recht des AN auf Arbeitszeiten, die die Benutzung des ÖPNV ermöglichen.

Eine Ausnahme ist wirklich nur denkbar, wenn der AG die Arbeitszeiten nachträglich ändert. Im geschilderten Fall wäre daher zu klären, ob der AN trotz der vereinbarten Arbeitszeit ab 7:00 nicht schon vorher wußte oder wissen konnte, daß es immer wieder einen früheren Arbeitsbeginn gibt. Bei Winterdienst ist das eigentlich vorrauszusetzen, da es hier u. a. rechtliche Vorgaben gibt.

Im Einzelfall muß daher der Arbeitsvertrag überprüft werden und die Historie des Arbeitsverhältnisses bzw. Änderungen der Arbeitszeiten nach Abschluß des Arbeitsvertrages. Das kann nur ein Fachmensch bzw. Fachanwalt vor Ort leisten.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo Wolfgang,

auch Dir vielen Dank für die Antwort, auch wenn das nicht so gut klingt…

> ob der AN trotz der vereinbarten Arbeitszeit ab 7:00 nicht schon vorher wußte oder wissen konnte, daß es immer wieder einen früheren Arbeitsbeginn gibt

man ist mehr oder weniger auf Bereitschaft, d.h. man wartet auf einen Telefonanruf. Im Arbeitsvertrag steht jedoch nichts von Bereitschaft, sondern nur der Auszug zum Winterdienst, den ich in meinen Startposting zitiert hatte. Erhält man keinen Telefonanruf, gelten die normalen Arbeitszeiten.

> die Arbeit nicht rechtzeitig aufnehmen

wobei dann hier die Frage im Raum stehen würde: was ist rechtzeitig, wenn doch laut Arbeitsvertrag 7.00 Uhr steht, und keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

Ich sehe, es ist dann wohl doch alles komplizierter. Trotz allem vielen Dank für eure Antworten

Um der Netiquette / FAQ vorzubeugen: nein, es geht nicht um mich, sondern um einen anderen AN

Beeindruckend
Immer wieder beeindruckend, wieviel Unsinn man in einem einzigen Beitrag schreiben kann.

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Hallo

War denn um 07.00 Uhr geräumt?
Gab es andere AN, die diese Aufgabe hätten übernehmen können?

Sollte der AN gekündigt werden, ist eine Küschutzklage dringend anzuraten, wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet (Betrieb > 10 AN i.S.d. KSchG (AV von vor 2004 ggf anders) und Betriebszugehörigkeit > 6 Monate). Angriffspunkte dürften ausreichend vorhanden sein, insbesondere die Vorankündigungsfrist, die (scheinbar) fehlende Vereinbarung zur Rufbereitschaft und ggf das billige Ermessen.

Gruß,
LeoLo

Hallo LeoLeo,

auch Dir vielen Dank für die Antwort.

> War denn um 07.00 Uhr geräumt?

Das Objekt war teilweise geräumt, jedoch nicht vollständig.

> Gab es andere AN, die diese Aufgabe hätten übernehmen können?

Wie bereits geschrieben, war ein anderer AN vor Ort und hat geräumt, aber alleine ist diese Aufgabe bis 7.00 Uhr nicht zu bewältigen, da es sich um ein grösseres Objekt handelt - ca. 5900 Quadratmeter, teils maschinell, teils händisch zu beräumen.

> Betrieb > 10 AN

Nein, das ist nicht der Fall, die betreffende Firma hat nur 2 AN.

Wie sind die arbeitsrechtlichen Grundlagen?

Werfen wir zunächst einen Blick auf die arbeitsrechtlichen Grundsätze. Das Arbeitsverhältnis ist ein Vertragsverhältnis, bei dem der Arbeitnehmer die vertragliche Arbeitsleistung schuldet und der Arbeitgeber das vereinbarte Entgelt. Beim Arbeitsverhältnis geht es aber nicht um Waren oder Gegenstände, sondern um Menschen.

Deshalb können jederzeit Umstände eintreten, die es Arbeitnehmern unmöglich machen, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Der Jurist spricht von Leistungsstörungen. Ein typisches Beispiel ist eine Erkrankung, die dazu zwingt, dem Arbeitsplatz fernzubleiben. Gleichwohl behält der Erkrankte grundsätzlich den Anspruch auf das Entgelt. Das ist durch das Entgeltfortzahlungsgesetz gesetzlich geregelt. Der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ ist in solchen Fällen durchbrochen.

Auch auf der Arbeitgeberseite können Leistungsstörungen eintreten. Wenn der Arbeitgeber ohne sein Verschulden die Arbeitnehmer nicht beschäftigen kann, etwa wegen einer Stromunterbrechung oder aus Rohstoffmangel, besteht gleichwohl der Lohnanspruch. Die Rechtsprechung hat hier zugunsten des Arbeitnehmers als dem sozial Schwächeren den Begriff des Betriebsrisikos entwickelt.

Anders aber ist es bei Schnee und Glatteis, die es erschweren oder unmöglich machen, den Arbeitsplatz pünktlich zu erreichen. Das Auto springt nicht an, Busse und Bahnen haben Verspätung. Das Bundesarbeitsgericht spricht in solchen Fällen von einem durch witterungsbedingte Verkehrsverhältnisse bestehenden Wegerisiko (vgl. BAG 8.9.1982, AP Nr. 59 zu § 616 BGB).

Dafür hat der Arbeitgeber nicht einzustehen. Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung ist nicht von ihm, allerdings auch nicht vom Arbeitnehmer zu vertreten. Der Arbeitnehmer wird zwar, soweit er durch „höhere Gewalt“, also durch die Witterungsverhältnisse, an der Arbeitsleistung gehindert ist, von der Arbeitspflicht befreit. Er verliert aber den Anspruch auf die Gegenleistung und somit den Entgeltanspruch für die Zeit, in der er die Arbeit nicht erbringen kann. Hier gilt dann der Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn.

Kann der Arbeitgeber zu Sanktionen greifen?

Grundsätzlich nein. Es besteht ja kein Verschulden, wenn eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer zu spät zur Arbeit kommt, weil auf den Straßen aus Witterungsgründen Chaos herrscht. Eine Abmahnung wegen der Verspätung kommt also nicht in Betracht. Das kann anders sein, wenn der Beschäftigte wiederholt zu spät kommt und es erkennbar „darauf ankommen lässt“, wie die Straßenverhältnisse sind, obwohl ihm zugemutet werden kann, sich durch ein früheres Verlassen der Wohnung auf die Verhältnisse einzustellen. Selbstverständlich bestehen auch insoweit Grenzen der Zumutbarkeit.

Jedenfalls kommt eine Abmahnung wegen einer Verspätung aus witterungsbedingten Gründen in aller Regel nicht in Betracht. Diese Situation ist nicht vergleichbar mit Fällen, in denen es zu einem verspäteten Arbeitsbeginn kommt, weil „blau“ gemacht wird oder sonst ein erhebliches Verschulden des Beschäftigten vorliegt.

Wie ich es im ersten Beitrag schon erwähnt habe, natürlich ist es AN Problem wie er zur Arbeit kommt,aber wenn es ihm nicht möglich ist und er unverschuldet zu spät kommt ist das nicht sein problem.
Das rechtfertigt noch nichtmal eine Abmahnung!!

Das zum Thema das mein Beitrag unsinn war.

Hoffe, das ich das nun hinreichen erklärt habe.

mfg

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Hallo

> Betrieb > 10 AN

Nein, das ist nicht der Fall, die betreffende Firma hat nur 2
AN.

Das macht’s alles ein wenig einfacher: Mangels Geltung des KSchG kann der AG jederzeit ohne Begründung das AV fristgerecht beenden. Ergo mag es auf der einen Seite sein, daß der AN im Recht ist, ihm das aber nicht viel nützen wird. Er muß sich also entscheiden, ob er das Spiel des AG mitspielt oder ob er die Kündigung riskiert.

Anhand der bisherigen Schilderung bleibe ich dabei, daß - wenn das KSchG anzuwenden wäre - eine verhaltensbedingte (nicht wie irgendwo behauptet personenbedingte) Kündigung aus mehrerlei Gründen keinen Bestand hätte. Auch eine Abmahnung wäre imho zur Zeit Papierverschwendung. Das wird mindestens so lange der Fall bleiben, bis der AG den Zeitpunkt des Arbeitsbeginns für den Fall von Räumungsarbeiten konkret definiert. Wie soll man denn bitteschön einen AN dafür abmahnen / kündigen, daß er zu spät gekommen ist, wenn man ihm vorher nicht konkret (am besten im Vertrag) sagt, wann er da zu sein hat? Und selbst dann bleibt das alles wackelig, denn wie soll der AN am Vorabend schon wissen, auf wann er sich den Wecker stellen muß, für den Fall, daß es nachts schneit? Und so weiter. Das ist in meinen Augen von hinten bis vorne alles arbeitsrechtlicher Quark.

Gruß,
LeoLo

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Hallo kaisen,

auch wenn Du es weiter auswalzt, bleibt es m. E Unsinn, da Du die falsche Rechtsgrundlage zitierst.
Wie man auch als Laie beim Lesen des § 616 BGB schnell bemerkt, handelt es um „vorübergehende Verhinderung“ für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ und (nicht oder !) ohne Verschulden des AN.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__616.html

Im Ausgangsposting ist aber von einer generellen Verhinderung die Rede, nicht nur vorübergehend und nicht nur für kurze Zeit.
Damit ist der § 616 BGB nicht mehr einschlägig, sondern der § 611 BGB
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__611.html
und es bleibt nur das „Schlupfloch“, das ich bereits beschrieben habe, nämlich ob der AG aus dem Arbeitsvertrag heraus (inkl. evtl. Änderungen) die Leistung verlangen kann. Auch die Unmöglichkeit des Arbeitsweges zu bestimmten Zeiten liegen grundsätzlich im Verschulden des AN.
Alle anderen Ausführungen von Dir wie auch von dem von mir ansonsten geschätzten LeoLo zu Fallgestaltungen der Verhinderung sind daher pure Spekulation ohne Grundlage im Ausgangsposting.

&Tschüß
Wolfgang

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Hallo Wolfgang

Hallo kaisen,

auch wenn Du es weiter auswalzt, bleibt es m. E Unsinn,

Och, Wolfgang, jetzt hat er so schön irgendwo was rauskopiert und Du machst ihm allen Ruhm und alle Ehre kaputt…

Tststststs…

Auch wenn Du natürlich (bis auf den Satz, in dem „LeoLo“ vorkommt :smile:) vollkommen Recht hast, ein bißchen weihnachtliche Großherzigkeit wäre doch zu erwarten gewesen. ;o)

Gruß,
LeoLo