Anfahrt zu Seminar Arbeitszeit/Überstunden?

Liebe Experten,

ein AN arbeitet als Vertriebler im Innendienst, so wie sein Vertrag es vorsieht.
Die tägl. Regelarbeitszeit ist von 8:30 bis 17:00 (8h + 0.5h Pause), festgehalten durch eine Stempeluhr. Überstunden werden als Freizeit abgegolten.

Der AG gibt nun die Anweisung, daß der AN ein Seminar besuchen soll, drei Tage am Stück, von 9:00 bis ca. 16:30.
Der Schulungsort ist ca. 150km (knapp 1.5h Fahrt) entfernt, und es wird dem AN vorgeschrieben, mit einem Firmenwagen zu fahren.
Außerdem wird der AN instruiert: „Fahr hier vom Firmensitz um 7:15 los, damit du pünktlich bist.“

Der AN tut dies an allen drei Tagen. Vor der Fahrt stempelt er gegen 7:15 ein und immer gegen 18:30 aus, als er wieder zurück am Firmensitz ist, wo der Firmenwagen über Nacht bleibt. Nach den drei Tagen hat er dadurch ca. 8 Überstunden auf der Uhr.

Im Monatsprotokoll der Stempeluhr erscheint kurz darauf für diese Tage 3x: „Seminar ganztägig - 8h“.
Wieder kurz darauf sind diese ca. 8 Überstunden kommentarlos weggebucht worden.

Daher die Frage:
Ist in dieser Konstellation die Fahrzeit von und zur Seminarstätte, die außerhalb der regulären Arbeitszeit liegt (also alles vor 8:30 und alles nach 17:00), als Arbeitszeit anzusehen, für die der AN Freizeitausgleich verlangen kann - oder gilt sie als „Privatvergnügen“?

Im Arbeitsvertrag sei nichts hierzu geregelt, und ein Betriebsrat sei auch nicht vorhanden. Der AN ist aber der Ansicht, daß diese Zeit keine Freizeit / Ruhezeit ist, da er ja selbst gefahren ist und sowohl Seminar, Abfahrtzeit, und Firmenwagen vorgeschrieben wurden

Gibt es hierzu Urteile o.ä.?

Vielen Dank und viele Grüße
Christian

Hallo,

ja, es gibt Urteile o.ä.

http://www.ra-kotz.de/montagefahrten_fahrzeiterstatt…

VG
EK

Hallo EK,

danke für den Link - aber in der Frage ging es - kurz gefaßt - eher darum:

Sind Fahrtzeiten, die außerhalb der regulären Arbeitszeit liegen, als Überstunden anzusehen?

Danke & Gruß
Christian

Hallo,

das BAG ( http://www.aus-portal.de/rechtsprechung/entscheidung…) sieht für solche Reisezeiten außerhalb der regulären Arbeitszeit unter Berufung auf § 612 Abs 1 BGB nur dann eine Bezahlung vor, wenn „nach den Umständen“ eine Vergütung zu erwarten sei, und hat deshalb bei einem höheren gut verdienenden Angestellten zwei Reisestunden täglich zusätzlich zur regulären Arbeitszeit als nicht gesondert vergütungspflichtig angesehen.

VG
EK

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Hallo EK,

vielen Dank!
Tja, da wird sich der AN das allererste Mal ärgern, daß er einigermaßen gut verdient…

Viele Grüße + Sternchen
Christian