Liebe Experten,
ein AN arbeitet als Vertriebler im Innendienst, so wie sein Vertrag es vorsieht.
Die tägl. Regelarbeitszeit ist von 8:30 bis 17:00 (8h + 0.5h Pause), festgehalten durch eine Stempeluhr. Überstunden werden als Freizeit abgegolten.
Der AG gibt nun die Anweisung, daß der AN ein Seminar besuchen soll, drei Tage am Stück, von 9:00 bis ca. 16:30.
Der Schulungsort ist ca. 150km (knapp 1.5h Fahrt) entfernt, und es wird dem AN vorgeschrieben, mit einem Firmenwagen zu fahren.
Außerdem wird der AN instruiert: „Fahr hier vom Firmensitz um 7:15 los, damit du pünktlich bist.“
Der AN tut dies an allen drei Tagen. Vor der Fahrt stempelt er gegen 7:15 ein und immer gegen 18:30 aus, als er wieder zurück am Firmensitz ist, wo der Firmenwagen über Nacht bleibt. Nach den drei Tagen hat er dadurch ca. 8 Überstunden auf der Uhr.
Im Monatsprotokoll der Stempeluhr erscheint kurz darauf für diese Tage 3x: „Seminar ganztägig - 8h“.
Wieder kurz darauf sind diese ca. 8 Überstunden kommentarlos weggebucht worden.
Daher die Frage:
Ist in dieser Konstellation die Fahrzeit von und zur Seminarstätte, die außerhalb der regulären Arbeitszeit liegt (also alles vor 8:30 und alles nach 17:00), als Arbeitszeit anzusehen, für die der AN Freizeitausgleich verlangen kann - oder gilt sie als „Privatvergnügen“?
Im Arbeitsvertrag sei nichts hierzu geregelt, und ein Betriebsrat sei auch nicht vorhanden. Der AN ist aber der Ansicht, daß diese Zeit keine Freizeit / Ruhezeit ist, da er ja selbst gefahren ist und sowohl Seminar, Abfahrtzeit, und Firmenwagen vorgeschrieben wurden
Gibt es hierzu Urteile o.ä.?
Vielen Dank und viele Grüße
Christian