Anfallende Anwaltskosten unverschuldeter Unfall

Hallo!

Ich bräuchte mal eine Auskunft bezüglich des Honorars meines Anwaltes.

Vorgeschichte ist, dass ich im Oktober letzen Jahres bei einem Verkehrsunfall geschädigt wurde. Sachlage ist unstrittig.
Da ich keine Zeit und Lust hatte, mich mit der gegnerischen Versicherung auseinander zu setzen, habe ich einen Anwalt in meiner Nähe mit der Regulierung beauftragt, da mir meines Wissens nach, dieser auch kostenlos zusteht.
Leider präsentiert sich dieser Anwalt durch div. Sachverhalte mir gegenüber zunehmend unkompetent. Ferner hat er mir nun auch eine Kostenrechnung in Höhe von 180€ gestellt, da diese Tätigkeiten von der Gegnerischen Versicherung nicht getragen würden. Über diese anfallenden Kosten wurde ich leider im Vorhinein nicht aufgeklärt, was die Angelegenheit für mich ja nicht mehr kostenfrei macht und ich dadurch finanziell schlechter gestellt werde, als vor dem Unfall.

Sie setzen sich zusammen aus der Verfahrensgebühr gem. 4302 Nr. 3 VV RVG (100€), einer Pauschale für Post und Telekommunikation Nr 7002 VV RVG (20€), Dokumentenpauschale für Ablichtungen Nr. 7000 Nr.1 VV RVG (22,50€). Und noch div. Kleinbeträgen.

Bei der Durchsicht meiner Durchschriften vom Anwalt an die Gegnerische Versicherung sehe ich nun, dass sich mein Anwalt zumindest die Auslagenpauschale und die Dokumentenpauschale auch von der Gegnerischen Versicherung nochmals bezahlen lässt.

Meine Frage hierzu lautet nun, ob es in Ordnung ist, dass mir nun doch noch Kosten entstehen, über die ich nicht aufgeklärt wurde, ob diese Doppelabrechnung rechtens ist, und wie viel Sinn es macht den Anwalt noch zu wechseln, bzw. ob dort evtl. weitere Koten auf mich zukommen.

Vielen Dank im Vorraus!

Hallo Bobby81,

ich binn gerade etwas angespannt, werde dir aber ausführlich am freitag 02.03.antworten

bis dann hook

hallo bobby 81

sofern der andere zu 100 % haftet, und dir keine mitschuld anzulasten ist muß der versicherer des anderen deine rechtsverfolgungskosten-anwaltskosten- tragen. z.zt gebühr zu 1,3 oder teilweise zu 1,5. bei personenschäden 1,8. der anwalt bekommt also seine gebühr aus dem betrag zu z.b. 1,3 den der versicherer entschädigt hat-summe der bezahlen schadenersatzansprüche.

zumeist werden bei einfach gelagerten fällen, also da wo keine haftung strittig ist, 1,3 übernommen. fordert der anwalt 1,5 hat er pech - außer du hättest mit ihm bevor er tätig geworden ist, bereits 1,5 oder mehr vereinbart. dann trägst du die diff. zwischen den z.b. 1,3 die der versicherer zahlt, und dem was du vorab mit dem anwalt vereinbart hast. deine freie vereinbarung hat der versicherer nicht zu übernehmen.

interessant wäre es zu wissen um welche - tätigkeit es sich handelt- die der versicherer nicht übernimmt ! man könnte dann konkreter gezielt darauf eingehen !

was für eine verfahrensgebühr war das ? war die sache vor gericht anhängig, dann ist das i.o., hat er nur eine vorbereitete klage an den versicherer geschickt, welche aber noch nicht bei gericht anhängig war, also bei gericht eingereicht wurde, so zahlt der versicherer diese zu recht nicht, und du brauchst diese auch nicht zu zahlen ! diese ist dann nämlich nicht entstanden !

auslagen und dokumentenpauschale kann er natürlich nur einmal forden, oder anteilig bei vorher frei vereinbartem honorar.

er möge dir doch einmal konkret darlegen warum der versicherer was nicht bezahlt hat, und aus welchem grunde er den rest bei dir einfordern will. soll auch das begründungsschreiben des versicherers beilegen - könnte interessannt sein.

wenn die schadenssache erledigt ist, macht es keinen sinn mehr den anwalt zu wechseln. warum auch ! ist diese nicht erledigt, steht noch etwas aus, kommt es auf die höhe der ausstehenden- aber realisierbaren - schadenersatzforderungen an. dann ja.

wenn dein rechtsanwalt dir nicht konkret auskunft geben kann, warum er was von dir fordert, beschwere dich einfach bei der für dienen wohnsitz zuständigen anwaltskammer !

schaun wer mal was er dann tut !!

Hallo!

Ich bräuchte mal eine Auskunft bezüglich des Honorars meines
Anwaltes.

Vorgeschichte ist, dass ich im Oktober letzen Jahres bei einem
Verkehrsunfall geschädigt wurde. Sachlage ist unstrittig.
Da ich keine Zeit und Lust hatte, mich mit der gegnerischen
Versicherung auseinander zu setzen, habe ich einen Anwalt in
meiner Nähe mit der Regulierung beauftragt, da mir meines
Wissens nach, dieser auch kostenlos zusteht.
Leider präsentiert sich dieser Anwalt durch div. Sachverhalte
mir gegenüber zunehmend unkompetent. Ferner hat er mir nun
auch eine Kostenrechnung in Höhe von 180€ gestellt, da diese
Tätigkeiten von der Gegnerischen Versicherung nicht getragen
würden. Über diese anfallenden Kosten wurde ich leider im
Vorhinein nicht aufgeklärt, was die Angelegenheit für mich ja
nicht mehr kostenfrei macht und ich dadurch finanziell
schlechter gestellt werde, als vor dem Unfall.

Sie setzen sich zusammen aus der Verfahrensgebühr gem. 4302
Nr. 3 VV RVG (100€), einer Pauschale für Post und
Telekommunikation Nr 7002 VV RVG (20€), Dokumentenpauschale
für Ablichtungen Nr. 7000 Nr.1 VV RVG (22,50€). Und noch div.
Kleinbeträgen.

Bei der Durchsicht meiner Durchschriften vom Anwalt an die
Gegnerische Versicherung sehe ich nun, dass sich mein Anwalt
zumindest die Auslagenpauschale und die Dokumentenpauschale
auch von der Gegnerischen Versicherung nochmals bezahlen
lässt.

Meine Frage hierzu lautet nun, ob es in Ordnung ist, dass mir
nun doch noch Kosten entstehen, über die ich nicht aufgeklärt
wurde, ob diese Doppelabrechnung rechtens ist, und wie viel
Sinn es macht den Anwalt noch zu wechseln, bzw. ob dort evtl.
weitere Koten auf mich zukommen.

nun vielleicht konnte ich etwas helfen !

grüße hook,

Vielen Dank im Vorraus!

Also mir sind durch den Unfall knapp 10.000Euro Schaden entstanden. Der Versicherer (ARAG) hat bisher 6000 überwiesen, sie verschleppen die Zahlungen aber immer weiter.
Daher bin ich am überlegen, ob ich nochmals wechseln sollte, oder nicht.

Ich werde mir jetzt auch erst mal die Gebühren darlegen lassen. Das wäre auch mein nächstes Ansinnen gewesen. Ich wollte nur nicht völlig unvorbereitet ins Gespräch gehen.

Danke schon mal vorab, ich werde mich wieder melden.

Ich melde mich dann bei

So, wie zu erwarten habe ich eine wortreiche Antwort bekommen.
Zitat:
" Zu ihrer E-Mail teilen wir mit, dass wir in dem Ermittlungsverfahren der Kreispolizeibeörde in ihrem Auftrag für Sie tätig geworden sind. Dazu verweisen wir auf unser Schreiben vom XX.XX.XX an die Kreispolizeibehörde XX. Dazu hatten sie uns schriftliche Vollmacht erteilt. Die Akteneinsicht durch die STA erfolgte mit Schreiben der STA XX vom XX.XX.XX. Die Ermittlungsakte wurde von uns zur genauen Aufklärung des Unfallhergangs durchgearbeitet und in der weiteren Korrespondenz mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung nach Besprechung verwertet. Für diese Tätigkeit für Sie in dem polizeilichen Ermittlungsverfahren entsteht eine Verfahrensgebühr Nr. 4302 VV RVG mit einem Gebührenrahmen von 20-150€. Die so genannte Mittelgebühr beträgt somit 135€. Mit Kostenansatz von 100€ sind wir deshalb erheblich unter der üblichen Mittelgebühr geblieben. Die Dokumentenpauschale von 20€ ist gesetzlich vorgeschrieben. Die Ablichtungen der Akte der STA sind ebenfalls in den Auslagenbestimmungen gesetzlich vorgeschrieben."

Also wie gesagt, ich bin mir noch nicht sicher, ob dies wirklich rechtens ist und wäre über Hilfe dankbar.
Er sagt ja quasi, dass er für die Akteneinsicht bei der Polizei, von welcher ich ausging, dass sie Vorraussetzung für sein Tätigwerden ist, für mich Kosten von 100€ plus Mwst. betragen.
Auch die Doppelberechnung der Auslagenpauschale gem. 7002 VV RVG 20€ und der Schreibauslagen Nr 7000 VV RVG 22,50€ erscheint mir zweifelhaft.
Ich habe auch gerade gesehen, dass die Gerichtskosten für die Aktenübersendung von 12€ sowohl mir, als auch der gegnerischen Versicherung angelastet werden.

Ich verstehe ja, dass ihm Kosten entstehen, aber muss ich sie wirklich tragen?

Dankeschön für die Hilfe!

hallo,

was dir dein anwalt da schreibt und angibt ist absolute sch…

die verfahrensgebühr ergibt sich nur dann wenn eine klage vor gericht anhängig ist. die prüfung der sach- und rechtslage auch im hinblick auf die akteneinsicht ist grundbestandteil dessen was der - winkeladvokat - tun mus - das kann er doch nicht … in rechnung bstellen … das ist doch seine pflicht ! tritt diesem penner von anwalt in den hintern und beschwere dich bei der anwaltskammer !!!

ich bin selbst anwalt - als ra nur bgh sachen - so einen sch… habe ich aber schon lange nicht gehört !

lass es auf eine mahnung ankommen, lege dann wiederspruch ein und lass es wirklich auf das gerichtsverfahren ankommen !

grüße hook