hallo bobby 81
sofern der andere zu 100 % haftet, und dir keine mitschuld anzulasten ist muß der versicherer des anderen deine rechtsverfolgungskosten-anwaltskosten- tragen. z.zt gebühr zu 1,3 oder teilweise zu 1,5. bei personenschäden 1,8. der anwalt bekommt also seine gebühr aus dem betrag zu z.b. 1,3 den der versicherer entschädigt hat-summe der bezahlen schadenersatzansprüche.
zumeist werden bei einfach gelagerten fällen, also da wo keine haftung strittig ist, 1,3 übernommen. fordert der anwalt 1,5 hat er pech - außer du hättest mit ihm bevor er tätig geworden ist, bereits 1,5 oder mehr vereinbart. dann trägst du die diff. zwischen den z.b. 1,3 die der versicherer zahlt, und dem was du vorab mit dem anwalt vereinbart hast. deine freie vereinbarung hat der versicherer nicht zu übernehmen.
interessant wäre es zu wissen um welche - tätigkeit es sich handelt- die der versicherer nicht übernimmt ! man könnte dann konkreter gezielt darauf eingehen !
was für eine verfahrensgebühr war das ? war die sache vor gericht anhängig, dann ist das i.o., hat er nur eine vorbereitete klage an den versicherer geschickt, welche aber noch nicht bei gericht anhängig war, also bei gericht eingereicht wurde, so zahlt der versicherer diese zu recht nicht, und du brauchst diese auch nicht zu zahlen ! diese ist dann nämlich nicht entstanden !
auslagen und dokumentenpauschale kann er natürlich nur einmal forden, oder anteilig bei vorher frei vereinbartem honorar.
er möge dir doch einmal konkret darlegen warum der versicherer was nicht bezahlt hat, und aus welchem grunde er den rest bei dir einfordern will. soll auch das begründungsschreiben des versicherers beilegen - könnte interessannt sein.
wenn die schadenssache erledigt ist, macht es keinen sinn mehr den anwalt zu wechseln. warum auch ! ist diese nicht erledigt, steht noch etwas aus, kommt es auf die höhe der ausstehenden- aber realisierbaren - schadenersatzforderungen an. dann ja.
wenn dein rechtsanwalt dir nicht konkret auskunft geben kann, warum er was von dir fordert, beschwere dich einfach bei der für dienen wohnsitz zuständigen anwaltskammer !
schaun wer mal was er dann tut !!
Hallo!
Ich bräuchte mal eine Auskunft bezüglich des Honorars meines
Anwaltes.
Vorgeschichte ist, dass ich im Oktober letzen Jahres bei einem
Verkehrsunfall geschädigt wurde. Sachlage ist unstrittig.
Da ich keine Zeit und Lust hatte, mich mit der gegnerischen
Versicherung auseinander zu setzen, habe ich einen Anwalt in
meiner Nähe mit der Regulierung beauftragt, da mir meines
Wissens nach, dieser auch kostenlos zusteht.
Leider präsentiert sich dieser Anwalt durch div. Sachverhalte
mir gegenüber zunehmend unkompetent. Ferner hat er mir nun
auch eine Kostenrechnung in Höhe von 180€ gestellt, da diese
Tätigkeiten von der Gegnerischen Versicherung nicht getragen
würden. Über diese anfallenden Kosten wurde ich leider im
Vorhinein nicht aufgeklärt, was die Angelegenheit für mich ja
nicht mehr kostenfrei macht und ich dadurch finanziell
schlechter gestellt werde, als vor dem Unfall.
Sie setzen sich zusammen aus der Verfahrensgebühr gem. 4302
Nr. 3 VV RVG (100€), einer Pauschale für Post und
Telekommunikation Nr 7002 VV RVG (20€), Dokumentenpauschale
für Ablichtungen Nr. 7000 Nr.1 VV RVG (22,50€). Und noch div.
Kleinbeträgen.
Bei der Durchsicht meiner Durchschriften vom Anwalt an die
Gegnerische Versicherung sehe ich nun, dass sich mein Anwalt
zumindest die Auslagenpauschale und die Dokumentenpauschale
auch von der Gegnerischen Versicherung nochmals bezahlen
lässt.
Meine Frage hierzu lautet nun, ob es in Ordnung ist, dass mir
nun doch noch Kosten entstehen, über die ich nicht aufgeklärt
wurde, ob diese Doppelabrechnung rechtens ist, und wie viel
Sinn es macht den Anwalt noch zu wechseln, bzw. ob dort evtl.
weitere Koten auf mich zukommen.
nun vielleicht konnte ich etwas helfen !
grüße hook,
Vielen Dank im Vorraus!