Hallo!
Weiß jemand von euch, wie man anfechtbare und nichtige Rechtsgeschäfte unterscheiden kann?
Ich habe zum Beispiel ein Problem eine arglistige Täuschung bei einem Kaufvertrag einzuordnen. Zeitlich gesehen ist die Täuschung ja dem einen Vertragspartner (dem Verkäufer) bekannt, dem anderen (dem Käufer) aber nicht. Ist das Rechtsgeschäft dann gleich nichtig oder „nur“ anfechtbar?
Danke schonmal!
Weiß jemand von euch, wie man anfechtbare und nichtige
Rechtsgeschäfte unterscheiden kann?
Ja, das wissen ganz viele!
Ich habe zum Beispiel ein Problem eine arglistige Täuschung
bei einem Kaufvertrag einzuordnen.
Dabei steht das doch in bemerkenswerter Klarheit im Gesetz: § 123 Abs. 1 BGB sagt, dass eine durch Täuschung bedingte Willenserklärung anfechtbar ist.
Zeitlich gesehen ist die
Täuschung ja dem einen Vertragspartner (dem Verkäufer)
bekannt, dem anderen (dem Käufer) aber nicht.
Den Satz verstehe ich nicht. Zeitlich gesehen…? Hm?
Ist das
Rechtsgeschäft dann gleich nichtig oder „nur“ anfechtbar
§ 123 Abs. 1 BGB. Der Grund ist ganz einfach: Auch dieses Rechtsgeschäft könnte sich ja aus mannigfaltigen Gründen noch als vorteilhaft erweisen. Es soll dem Getäuschten dann freistehen, ob er daran festhalten möchte oder nicht.
Levay
Weiß jemand von euch, wie man anfechtbare und nichtige
Rechtsgeschäfte unterscheiden kann?
Für mich eigentlich klar: anfechtbar bedeutet, das Rechtsgeschäft kommt zustande, kann angefochten werden, muss aber nicht.
Beispiel Arglistige Täuschung: jemand verkauft Dir ein Auto, verschweigt aber einen Unfallschaden. Du könntest das Rechtsgeschäft anfechten und würdest das wohl auch tun. Jetzt kommst Du aber dahinter, dass das Auto früher mal auf den Pabst zugelassen war und auch als Unfallwagen für ein Vielfaches des Kaufpreises verkauft werden kann. Würdest Du das Rechtsgeschäft anfechten oder Dich darauf einlassen, wenn der Verkäufer es zurückhaben möchte?
Nichtigkeit: Ein Rechtsgeschäft kommt aus schwerwiegenden Gründen gar nicht erst zustande. Beispiel: Verkauf an einen Minderjährigen.
Verkäufer verkauft ein Auto an einen 6-jährigen, könnte ja z.B. über Internet passieren, wenn beide Parteien sich nicht sehen.
Dann ist das Rechtsgeschäft nichtig, der Käufer muss nicht zahlen, der Verkäufer auch nicht liefern. Falls beides schon erfolgt ist, haben beide Seiten auch Anspruch auf Rückgängigmachung.
Anderes Beispiel: Verkäufer hat gar nicht die Rechte an der Sache.
Grüße
Holygrail
Anderes Beispiel: Verkäufer hat gar nicht die Rechte an der
Sache.
Das hindert ihn nicht, darüber einen Kaufvertrag abzuschließen, und der dingliche Vertrag kann nach Maßgabe der §§ 932 ff. BGB ebenfalls wirksam sein.
Levay
Hallo Levay,
danke für die schnelle Antwort.
Ist also ein Rechtsgeschäft nur dann nichtig, wenn es gegen ein Gesetz verstößt?
Ist also ein Rechtsgeschäft nur dann nichtig, wenn es gegen
ein Gesetz verstößt?
Es ist nur dann nichtig, wenn ein Gesetz, namentlich § 134 BGB oder § 138 BGB, das so bestimmt.
Levay
… oder § 116 S. 2, 117 I, 118 BGB. 