Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften

Liebe/-r Experte/-in,
ich bin neu hier und weiß nicht, wie dieses Forum funktioniert. Deshalb schreibe ich Sie einfach mal an in der Hoffnung, eine Antwort zu bekommen.
Ich unterrichte Rechtslehre und da ich fachfremd eingesetzt bin, kommt es leider in einzelnen Fällen immer mal wieder zu Unklarheiten bezüglich der Falllösung.

Ich habe eine Frage zu folgendem Fall/folgenden Fällen:
„Ein Bilanzbuchhalter erlangt eine Anstellung als Leiter des Mahnwesens durch Vorlage eines gefälschten Zeugnisses“

–> Dieses Rechtsgeschäft ist laut „Musterlösung“ nach § 123 BGB aufgrund arglistiger Täuschung anfechtbar.

Ich habe allerdings noch einen (meiner Ansicht nach) sehr ähnlich gelagerten Fall:
„Der Marktleiter eines Edekamarktes stellt die Kassiererin Ulrike Hübsch ein. Erst nach einigen Wochen erfährt er von einem Kunden, dass Frau Hübsch bereits mehrfach wegen Unterschlagung mit dem Gesetz in Konflikt kam. Der Marktleiter möchte deshalb kein Risiko eingehen – obwohl die Kasse bisher gestimmt hatte – und sucht nach einer Möglichkeit, die Kassiererin so schnell wie möglich wieder zu entlassen.“

–> Dieses Rechtsgeschäft ist laut „Musterlösung“ nach § 119 Abs. 2 aufgrund eines Irrtums in der Eigenschaft der Person anfechtbar.

Meines Erachtens nach, ist der Vorsatz in beiden Fällen vorhanden. Im zweiten Fall wird etwas vorsätzlich verschwiegen und im ersten Fall vorsätzlich gefälscht.
Worin liegt denn genau der Unterschied? Oder wäre es auch möglich das erste Rechtsgeschäft wegen Irrtums in einer verkehrswesentlichen Eigenschaft der Person anzufechten?
Vielleicht habe ich ein entscheidendes Unterscheidungsmerkmal nicht beachtet?
Können Sie mir das weiterhelfen

Vielen herzlichen Dank schon einmal im Voraus.
Viele Grüße
Carmen Richter

Hallo Frau Richter,

vielen Dank für Ihre Anfrage. ich werde sehen wie ich ihnen weiterhelfen kann

Fall:1

„Ein Bilanzbuchhalter erlangt eine Anstellung als Leiter des Mahnwesens durch Vorlage eines gefälschten Zeugnisses“

zur Erklärung: wenn wir zugrundelegen, dass er Ihn ausschließlich aufgrund der Zeugnisse eingestellt hat dann ist es arglistige Täuschung, denn er er hat den Arbeitgeber über seine tatsächlichen Fähigkeiten getäuscht. (ohne die Täuschung wäre keine Willenserklärung in der Form abgegeben worden). Hier liegt außederm auch die Widerrechtlichkeit vor (urkundenfälschung, Betrug, versuchter Betrug, ungerechtfertigte Bereicherung)

hätte das gefälschte Zeugnis zu Einstellung keine Rolle gespielt kann der vertrag nich wegen arglistiger Täuschung angefochten werden. denn dann wäre die Willenserklärung auch ohne Täuschung abgegeben worden, es bliebe dann nur wegen Betrug und Urkundenfälschung zu kündigen, aber das muss der Arbeitgeber nachweisen.

Fall 2

"Der Marktleiter eines Edekamarktes stellt die Kassiererin :Ulrike Hübsch ein. Erst nach einigen Wochen erfährt er von

einem Kunden, dass Frau Hübsch bereits mehrfach wegen
Unterschlagung mit dem Gesetz in Konflikt kam. Der Marktleiter:möchte deshalb kein Risiko eingehen – obwohl die Kasse bisher
gestimmt hatte – und sucht nach einer Möglichkeit, die
Kassiererin so schnell wie möglich wieder zu entlassen."

–> Dieses Rechtsgeschäft ist laut „Musterlösung“ nach § 119
Abs. 2 aufgrund eines Irrtums in der Eigenschaft der Person
anfechtbar.

hier ist es nicht ganz so eindeutig. denn

  1. hätte der AG bereits bei der Einstellung fragen müssen ob es derartige Vorfälle gab, denn Sie muss sich nicht selbst belasten, nur wenn er fragt und Sie lügt dann ist es argl. Täuschung.

Hat er Sie ohne zu Fragen eingestellt und sie hat sich nachweislich nichts zu Schulden kommen lassen kann er Sie nicht einfach loswerden und auf Irrtum abstellen es ist seine Sogfaltspflicht!

natürlich ist die Eigenschaft der Person in diesem Falle nicht die erwartete.deshalb der Irrtum in der Person aber
hätte er gefragt wäre er keinem Irrtum aufgesessen. wenn man das eng auslegt kann man von einem Verschulden vor Vertragsabschluss sprechen.

aber ich dehe nur eine sehr geringe Chance wegen Irrtums anzufechten.

aber noch ein anderes beispiel:

Im Laden wird Ware verkauft. Die Kollegin tippt aus versehen Preise der alten Preisliste ein.Auch hier besteht kein Anfechtungsrecht wegen Irrtums. Es ist Ihre Sorgfalt. so entschieden am LG Bremen

Ich würde mich über ein Feedback von Ihnen freuen, so sehe ich auch ob meine Erläuterungen hilfreich sind

für Fragen stehe ich jederzeit zur Verfügung

Vielen herzlichen Dank schon einmal im Voraus.
Viele Grüße
Carmen Richter

Vielen Dank für Ihre schnelle, ausführliche Antwort.
Ihre Erläuterungen waren sehr hilfreich.

Nur noch einmal zum Verständnis:
Ist der alleinige Anfechtungsgrund für Fall 1 §123 oder wäre auch eine Anfechtung nach §119(2) möglich?

Sie sprachen von Urkundenfälschung: Wäre dann nicht auch die Nichtigkeit nach §134 (Gesetzliches Verbot) möglich?

Ich muss immer wieder feststellen, dass die scheinbar einleuchtenden Musterlösungen in den Lehrbüchern (und sogar in den Prüfungen) nicht immer ganz umfassend und korrekt sind.

Auf die Gefahr hin, Ihr Bemühen überzustrapazieren, ist mir bei der weiteren Vorbereitung noch ein weiterer Fall aufgefallen, bei dem ich mir leider nicht ganz sicher bin:
„Ein nach einem Unfall noch unter Schock stehender Autofarer unterschreibt am Unfallort einen Kaufvertrag über ein neues Auto.“
Ich würde sagen, dieses Rechtsgeschäft ist nach §105(2) nichtig.
Wäre auch eine Begründung der Nichtigkeit mit dem §138 (2) möglich (Mangel an Urteilsvermögen)?
Dies war auch der letzte Fall, versprochen :wink:
Nochmals ein sehr herzliches Dankeschön.
Viele Grüße
Carmen Richter

Hallo nochmal,

Ist der alleinige Anfechtungsgrund für Fall 1 §123 oder wäre auch eine Anfechtung nach §119(2) möglich?
§123 steht hier außer Frage natürlich irrt er sich aufgrund der gefälschten Unterlagen über die Person und deren Eigenschaft, dass allein ist aber irrelevant. Denn anderereseits wenn der AG z.B. in die fachlichen Kentnisse mehr hineininterpretiert als er dann in der Arbeitspraxis sieht, kann er auch nich wegen Irrtum anfechten.

das mit der Nichtigkeit trifft nur auf illegale oder rechtswidrige Geschäfte zu. z.B.

sie lassen Unterlagen fälschen und bezahlen dem Fälscher 1000€ ,er liefert ihnen die Dokumente nicht Sie bekommen ihr geld auf rechtlichen Wege nicht zurück da das rechtsgeschäft (Urkundenfälschung) gesetzlich Verboten ist und damit nichtig d.h. es hat nie stattgefunden.

oder sie lassen sich heizöl liefern und verkaufen es weiter obwohl sie es noch nicht bezahlt haben. damit verstoßen Sie gegen den eigentumsvorbehalt der heizölfirma (gesetzl. vertroß) daher ist das Geschäft nichtig

im Vorliegenden Fall gibt es kein verbotenes Rechtsgeschäft,denn die PArtner verhandeln ja lediglich über einen Arbeitsvertrag.

Ich muss immer wieder feststellen, dass die scheinbar
einleuchtenden Musterlösungen in den Lehrbüchern (und sogar in
den Prüfungen) nicht immer ganz umfassend und korrekt sind.

Ein nach einem Unfall noch unter Schock stehender Autofarer

unterschreibt am Unfallort einen Kaufvertrag über ein neues
Auto."

Ich würde sagen, dieses Rechtsgeschäft ist nach §105(2)
nichtig.

exakt, denn die Störung ist vorübergehende daher gilt §104 nicht

Wäre auch eine Begründung der Nichtigkeit mit dem §138 (2)
möglich (Mangel an Urteilsvermögen)?

Wäre denkbar in jedem Fall hier tateinheitlich mit §105(2) auch Ausnutzung einer Notlage wäre denkbar der Mangel an urteilsvermögen ist nicht näher definiert ob es vorübergehend oder dauerhaft sein muss es bezieht sich aber meist auf komplizierte Geschäfte wie Aktien und Börsen geschäfte , wo der Einzelne es oft nicht überblickt und beurteilen kann auf was er sich einlässt.

z.B: jemand mit einer offensichtlichen Intelligenzminderung wird von einem Bankangestellten in ein Aktiongeschäft verwickelt.

Es freut moich wenn ich ihnen weiterhelfen kann… Sie können mir ruhig noch ein paar Fälle schlidern. Was unterrichten Sie denn sonst?

LG

Mario Mantwillat
Diplom-Ökotrophologe (FH)

Viele Grüße
Carmen Richter

Hallo Mario,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Ich habe zwar in der Ausbildung mal was zum Vertragsrecht gemacht und im 1. Semester eine Vorlesung zum Privatrecht gehört, aber irgendwie ist das schon ziemlich lange her :smile:
Wieso kennen Sie sich denn so gut aus (wenn ich so indiskret fragen darf)?
Ich wünsche Ihnen ein schönes 4. Adventswochenende und bedanke mich nochmals recht herzlich
Carmen Richter

Sehr geehrte Frau Richter,

aufgrund meines Jahresurlaubes komme ich erst jetzt dazu, Ihnen zu antworten.

Bei den vorliegenden Rechtsgeschäften handelt es sich um Arbeitsverträge.
Der Sachverhalt ist in beiden Fällen doch recht unterschiedlich:

Im ersten Fall (Marktleiter) erlangt die Person die vakante Arbeitsstelle, weil sie
eine der Voraussetzungen für die Anstellung vorsätzlich und bewusst behauptet
und diesbezüglich eine Fälschung einreicht, obwohl diese Voraussetzung gar nicht
vorliegt. Das wäre ja so, als würde jemand eine gefälschte Examensurkunde
herstellen und aufgrund dessen als Arzt in einem Krankenhaus arbeiten, obwohl
er dazu gar nicht qualifiziert ist. Daher § 123 BGB (arglistige Täuschung).

Im zweiten Fall (Kassiererin) behauptet die Person bei der Einstellungsprozedur ja
gar nichts Falsches. Weder übergibt sie eine gefälschte Einzelshandelskauffrau-
Abschluss-Urkunde, noch behauptet sie sonst aktiv, bewusst und vorsätzlich eine
Tatsache, die nicht wahr ist. Sie verschweigt lediglich einen Umstand
(Unterschlagung in der Vergangenheit). Dies könnte nur dann entscheidend
werden, wenn die Person eine Aufklärungspflicht trifft. Ich bin kein
Arbeitsrechtler, aber nach meiner Kenntnis müssen weder schwangere Frauen
noch HIV-positive Menschen (weitere Bsp vorhanden) den zukünftigen
Arbeitgeber über diese Umstände aufklären ( - zumindest grundsätzlich nicht).
Dies kommt natürlich auf den Einzelfall an.

Zu beachten ist ferner, dass es sich vorliegend um arbeitsrechtliche Probleme
handelt, für die arbeitsrechtliche Spezialnormen gelten könnten, die sich meiner
Kenntnis entziehen. D.h., es könnte sein, dass §§ 119, 123 BGB hier ohnehin gar
nicht zur Anwendung kommen, da diese durch gesetzliche Spezialregelungen
verdrängt wurden. Ich halte daher diese Beispiele ohnehin für äußerst unpraktisch
und nicht geeignet. So rechtfertigen Vorstrafen eine Anfechtung eben nicht, wenn
es nach dem Vertragsinhalt nicht im Besonderen auf die Vertrauenswürdigkeit
ankommt (entschieden schon vom Reichsgericht, Bundesarbeitsgericht, etc. -
siehe Palandt, § 119, Rn.26.). Ob dies bei einer Kassiererin der Fall ist, könnte
bezweifelt werden. Da müsste man die entsprechende Rechtsprechung
recherchieren.

Wie kommt es denn, dass eine Nichtjuristin in dem Fach Rechtslehre eingesetzt
wird? :smile:)

MfG
MG