Anfechtung des Arbeitszeugnisses

Hallo!

Theoretischer Fall:

Nach einem andauernden Disput mit dem neuen Vorgesetzten A kündigt der Arbeitnehmer B von sich aus.
Das daraufhin ausgestellte Arbeitszeugnis erweist sich nach einem Expertengutachten als nur ausreichend bis mangelhaft.

Der Vorgesetzte A, der das Zeugnis ausgestellt hat, übt die Leitungstätigkeit erst seit einem Jahr aus.
B hatte seine Stelle allerdings schon 6 Jahre länger inne.

Mit der Begründung, über die vergangenen 6 Jahre keine Kenntnisse zu haben, wird von A als Bewertungszeitraum nur das letzte Jahr herangezogen.

Kann B verlangen, dass ihm das Arbeitszeugnis nicht nur über das Jahr, von dem der neue Vorgesetzte A Kenntnis hat, ausgestellt wird, sondern über seinen gesamten Arbeitszeitraum?
Wäre dann ggf. der vorhergehende Vorgesetzte C berechtigt, das Zeugnis auszustellen?

MfG
Byrial

Hier steht alles
http://www.arbeitszeugnis.de/faq.php

Gruß

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi!

Hier steht alles
http://www.arbeitszeugnis.de/faq.php

Wo genau?

Sorry, aber das ist unter all den schlechten Zeugnislinks noch so ziemlich der unbrauchbarste, da er vor Halbwissen nur so strotzt…

Kein Wort von Verwirkung, halbseidene Beurteilungskriterien (man kann einzelne Aussagen nun mal nicht bewerten - ich schreibe ein sauschlechtes Zeugnis, obwohl der Passus „stets zur vollsten Zufriedenheit“ auftaucht), eindeutig falsche Aussagen, etc. pp.

Sei nicht sauer, nix gegen Dich - es fiel mir nur schon beim flüchtigen Überfliegen auf.

LG
Guido

Hi!

Nach einem andauernden Disput mit dem neuen Vorgesetzten A
kündigt der Arbeitnehmer B von sich aus.
Das daraufhin ausgestellte Arbeitszeugnis erweist sich nach
einem Expertengutachten als nur ausreichend bis mangelhaft.

Sicher, dass das ein Experte war?
Dann hat der fiktive Experte doch bestimmt auch geraten, direkt den Gang zum fiktiven Gericht zu gehen, oder?

Kurz:
Natürlich hat der AN einen Anspruch auf ein „komplettes“ Zeugnis.
Das Problem würde bestehen, wenn der ehemalige Vorgesetzte nicht mehr verfügbar wäre, was in Deinem Fallbeispiel ja anscheinend nicht der Fall ist.

Anfechten kann man nur Verträge - fällt also weg.
Allerdings kann man klagen.

LG
Guido

Hallo,
dann war flüchtiges durchlesen eben doch nicht das richtige.
Denn die Frage richtete sich doch ausschließlich an die ersten sechs Jahre im Betrieb. Und das ist in meinem zitierten Link sehr wohl erklärt, wie das gehandelt werden muß.

„Alle abhängig Beschäftigten haben einen unabdingbaren Anspruch auf Zeugniserteilung. Rechtsgrundlage bildet seit 01. Januar 2003 § 109 Gewerbeordnung (GewO) für sämtliche Arbeitnehmer. Für Auszubildende gilt § 8 Berufsbildungsgesetz.“

Gruß, bin nicht sauer

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Auf dem Schlauch
Hi!

dann war flüchtiges durchlesen eben doch nicht das richtige.

Naja - da fiel mir halt schon sehr viel Mist auf, was der Seite dann für mich den Stempel „unbrauchbar“ verlieh.

Denn die Frage richtete sich doch ausschließlich an die ersten
sechs Jahre im Betrieb. Und das ist in meinem zitierten Link
sehr wohl erklärt, wie das gehandelt werden muß.

„Alle abhängig Beschäftigten haben einen unabdingbaren
Anspruch auf Zeugniserteilung. Rechtsgrundlage bildet seit 01.
Januar 2003 § 109 Gewerbeordnung (GewO) für sämtliche
Arbeitnehmer. Für Auszubildende gilt § 8
Berufsbildungsgesetz.“

Und daraus geht hervor, dass der Anspruch für die gesamte Zeit besteht?
Klar geht aus dem 109 GewO die Dauer hervor, aber hier ging es um die Tätigkeit und deren Bewertung in den ersten Jahren und nicht um den nackten Zeitraum.
Ich habe jetzt allerdings auch nicht wirklich Lust, nach Urteilen zu suchen…

LG
Guido

Ahoi,
sowas in der Art…?

BAG 3. Senat, Urteil vom 12. August
1976, Az: 3 AZR 720/75

Leitsatz

  1. Ein Zeugnis muß die Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer im Laufe des Arbeitsverhältnisses ausgeübt hat, so vollständig und genau beschreiben, daß sich künftige Arbeitgeber ein klares Bild machen können. Unerwähnt dürfen solche Tätigkeiten bleiben, denen bei einer Bewerbung des Arbeitnehmers keine Bedeutung zukommt.

Quelle…
http://www.zeugnis-center.de/recht/inhalt.htm

LG JSP

[MOD] Vollzitat gelöscht, damit man diesen extrem wertvollen Hinweis nicht erst suchen muss

1 Like

SUPER!
Hi!

Wow, danke - dass man hier selbst als MOD nur einen Stern vergeben kann, finde ich gerade ziemlich blöde *g*

LG
Guido