Anfechtung des Notarvertrages

Hallo zusammen,
Folgender Fall:
A + B kaufen 2002 einen Grundstück, bauen darauf einen Zweifamilienhaus zu je 1/2 Anteilen. 2004 überschreibt B seine Anteile an A. A übernimmt dafür sämtliche Bankschulden i. H. v. 60.000,- und trägt ab diesem Zeitpunkt die Kosten alleine. Im Kaufvertrag ist festgehalten dass keine weitere Geldleistung erfolgt. B will den Vertrag anfechten und verlangt eine weitere Zahlung i. H. v. 50.000,- ist dies möglich? Gibt es fristen für die Anfechtung des Vertrages?

hallo,
ich würd mal sagen das auch hier die Frist von 14 Tagen gilt wie bei jedem Vertrag.
Und ansonsten wozu macht man denn so einen Vertrag wenn man es so einfach anfechten könnte.
Ich denke nicht das es da viele Möglichkeiten gibt

Grundsätzlich gilt für die Anfechtung von Verträgen eine Entfristung von drei Jahren, gerechnet ab dem Jahresende des Entstehens. Mahnungen oder Einsprüche hemmen allerdings diese Frist. Aber Ihre Aussagen sind einfach zu dünn und unsubstantiiert um eine qualitative Aussage machen zu können. Ich rate Ihnen an, sich der Hilfe eines Fachanwalts für Vertragsrecht zu bedienen. Wenn Sie die Anwaltskammer anrufen und Ihr Problem nennen, wird man Ihnen Adressen nennen. Bei der in Rede stehenden Summe ist dieses allemal gerechtfertigt. Viel Glück.

Hallo Laura-33,

da kannst du dich beruhigt zurücklehnen. Einen notariell beurkundeten Vertrag anzufechten wird außerordentlich schwer sein. Da müsstest du schon deinen Partner zur Unterschrift gezwungen haben. Was du sicherlich nicht getan hast.

Gruß Pieter

hallo laura,

ein vertrag (und auch ein notarvertrag) ist unter den vorraussetzungen der §§ 119 und 120 bgb, „irrtum“ oder „fehlerhafte übermittlung“ anfechtbar. die anfechtung muss unverzüglich, d.h. ohne schudhafte verzögerung nach erkennen des anfechtungsgrundes erfolgen. nach 10 jahren ist jegliche anfechtung endgültig ausgeschlossen.

soviel zur allgemeinen rechtslage. nun zur interpretation: bei einem notarvertrag wird es äusserst schwer fallen wirksame anfechtungsgründe zu finden, denn genau dafür ist ja der notarvertrag vorgesehen, dass nämlich bei einem grundstückskauf die vertragspartner umfassend über das rechtsgeschäft aufgeklärt werden und auch alles bedenken!

im wesentlichen wird es also auf den anfechtungsgrund ankommen, ob B aussicht auf erfolg hat oder nicht. da du aber dazu nichts weiter geschrieben hast, kann ich da natürlich auch nichts zu sagen.

und zum abschluss noch der obligatorische hinweis, dass dies keine rechtsauskunft- oder beratung ist. es handelt sich lediglich um eine persönliche einschätzung eines juristischen laien ohne jegliche gewährleistung. für eine rechtsverbindliche beurteilung des falles wende dich bitte an einen professionellen rechtsamwalt!

vg, dirk

Hallo laura,
die anfechtbarkeit von verträgen (auch notarverträge) richtet sich nach den maßgaben der §§ 199, „irrtum“, und 120, „fehlerhafte übermittlung“, bgb. Die anfechtung muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes verzögern, nach erlangung der kenntnis des anfechtungsgrundes erfolgen. Nach 10 jahren ist jegliche anfechtung ausgeschlossen (§121 bgb).
Soviel zur rechtstheorie. In der praxis wird es aüsserst schwierig werden, entsprechende anfechtungsgründe bei einem notarvertrag zu finden. Es ist ja gerade sinn und zweck des notarvertrages beim grundstückskauf, die vertragsparteien umfassend über das rechtsgeschäft zu beraten und aufzuklären.
Es kommt also im wesentlichen auf die anfechtungsgründe des B an. Da du dazu aber nichts schreibst, kann ich das auch nicht einschätzen.
Und noch der obligatorische hinweis: dies ist keine rechtsberatung oder –auskunft. Es handelt sich lediglich um die persönliche einschätzung eines juristischen laien ohne jegliche gewährleistung. Für eine verbindliche rechtliche beurteilung wende dich bitte an einen professionellen rechtasanwalt.
Vg, dirk

Hallo zusammen,
herzlichen Dank für die vielen Rückmeldungen. Also offiziell habe ich bisher nur ein einziges Schreiben bekommen in dem sein Anwalt nur meine „Position“ füllen wollte: „sie stehen zwar im Grundbuch, de facto gehört das Haus aber euch beiden“. Daraufhin, habe ich ihn freundlich auf den Notarvertrag verwiesen und vorerst nichts mehr gehört.

Vor der Überschreibung lebten wir zusammen, seit 2008 nicht mehr. B hatte damals (2004) seine Arbeitsstelle verloren und auch keine Eigenheimzulage gezahlt bekommen. Auf Anraten der Steuerberaterin um volle Eigenheimzulage zu bekommen und um nicht in Verzug von Zahlungen seitens des B zu kommen, riet sie das Haus zu überschreiben. Dies ist aber nirgendwo schriftlich festgehalten.
Dass einzige wo B noch auftaucht ist im Darlehensvertrag wo er seine Bürgschaft unterschrieben hat, falls ich zahlungsfähig werde.
Es gab lediglich eine mündliche Absprache, dass beim Verkauf der Erlös geteilt wird.
Wann allerdings verkauft werden soll, darüber hat keiner gesprochen.

Hallo Dirk,
herzlichen Dank für die Rückmeldung. Also offiziell habe ich bisher nur ein einziges Schreiben bekommen in dem sein Anwalt nur meine „Position“ füllen wollte: „sie stehen zwar im Grundbuch, de facto gehört das Haus aber euch beiden“. Daraufhin, habe ich ihn freundlich auf den Notarvertrag verwiesen und vorerst nichts mehr gehört.

Vor der Überschreibung lebten wir zusammen, seit 2008 nicht mehr. B hatte damals (2004) seine Arbeitsstelle verloren und auch keine Eigenheimzulage gezahlt bekommen. Auf Anraten der Steuerberaterin um volle Eigenheimzulage zu bekommen und um nicht in Verzug von Zahlungen seitens des B zu kommen, riet sie das Haus zu überschreiben. Dies ist aber nirgendwo schriftlich festgehalten.
Dass einzige wo B noch auftaucht ist im Darlehensvertrag wo er seine Bürgschaft unterschrieben hat, falls ich zahlungsfähig werde.
Es gab lediglich eine mündliche Absprache, dass beim Verkauf der Erlös geteilt wird.
Wann allerdings verkauft werden soll, darüber hat keiner gesprochen.
LG
Laura

hi Pieter,
vielen Dank für die Rückmeldung :wink: aber das was schierig ist, ist leider nicht unmöglich :wink:
LG
Laura