Anfechtung Einbau Markise

Hallo alle zusammen,

folgender Sachverhalt

Person A bestellt einen Fachberater einer Markisenfirma

Bei der Beratung bei der auch die Frau von A anwesend war schlug der Berater anstatt einer Breite von 4 Metern – 5 Meter vor. A sagte dem Fachberater das es auf jeden Fall gegeben sein muß das die Beschattungsfläche vom Haus zur Terasse ausreichend ist um einen Tisch und 4 Stühle im Schatten stehen zu haben. Der Berater meinte 3 Meter Auswurf würden reichen. Eine Rückfragde von A ob man nicht 3,50m nehmen sollte wurde verneint.

Nun ist die Markise angebaut und die Beschattung reicht nicht für die Vorgaben vor der Bestellung. Die Markisenfirma ist in keiner Weise bereit hier noch eine Änderung vorzunehmen.

Kann A nun versuchen den Vertrag wegen Irrtums anzufechten oder gibt es vielleicht noch eine andere Möglichkeit?

Hallo !

Eine Markise von 5 x 3 = 15 m² soll nicht ausreichen um einen Tisch mit 4 Stühlen zu beschatten ? Und 50 cm mehr Ausfall würden es dann bringen ? Das kann ich kaum glauben,da muss es noch mehr Stellplatz im Schatten geben.

Im Sommer,bei hochstehender Sonne ?

Oder bei Morgensonne,die seitlich unter die Markise strahlt ?
Die könnte man aber auch nicht mit mehr Ausladung aussperren.

Das war zwar eine Bedingung für die Leistung des Markisenbauers,aber man muss dem nun auch nachweisen,es gehen eben nicht Tisch und Stühle hin.
Und da die Stellfläche sicher nicht exakt benannt wurde,kann ich mir nicht denken,es gäbe überhaupt KEINEN Schattenplatz für Tisch und stühle unter der Markise.
Man kann es wohl nicht so gruppieren wie gedacht,aber dann hätte man das vor der Bestellung auf dem Boden markieren müssen.
Hier sollen Tisch und Stühle stehen und hier soll dann auch Schatten sein.
Dann wäre es sehr klar und jede Abweichung wäre ein Mangel.

mfG
duck313

Das Problem mit den Laien
Hallöchen,

das Problem, welches Laien sehr oft mit dem Dienstleistungsgewerbe haben, dass sie eben sehr schwammige Anforderungen haben und dem Dienstleister überlassen, wie diese Anforderungen übersetzt werden.

Hat der Dienstleister ein Angebot gemacht, eine 3x5m Markise zu bauen, der Kunde das Angebot angenommen und nun paßt es ihm nicht - ist zumindest der Auftrag sachgemäß erledigt worden.

Dass der eigentliche Kundenwunsch nicht ordnungsgemäß realisiert wurde („Markise soll den Tisch mit 4 Stühlen überschatten“) ist leicht problematisch, da es über diese Nebenabrede vermutlich keinerlei Aufzeichnungen gibt.

Selbstverständlich bleibt hier das Problem einer u.U. falschen Beratung, infolgedessen Beauftragung eines unbefriedingenden Diensts bzw. Gewerks.

Die Problematik falscher Beratung zieht sich durch sämtliche Verkaufs- und Vertriebsabläufe in nahezu allen Unternehmen durch. Dies kann den Dienstleister genauso kneifen wie den Kunden.

Rein rechtlich ist es so, dass eine nachträgliche Abweichung von einem spezifizierten Angebot höchstens eine Kulanzleistung darstellt.

Um dem Dienstleister habhaft zu werden, müßte der Kunde handfest beweisen, dass ihm durch unsachgemäße Beratung ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Aber auch dann kriegt er ihn aber auch nicht wegen der ordnungsgemäß montierten Markise, sondern höchstens wegen der falschen Beratung dran.

Kann A nun versuchen den Vertrag wegen Irrtums anzufechten oder gibt es vielleicht noch eine andere Möglichkeit?

Wenn der Kunde einen Vertrag über die Montage einer 3x5m Markise abgeschlossen hat und eine 3x5m Markise bekommen hat, wird er mit §119 BGB nicht weit kommen.

Gruß,
Michael

OT: dazu braucht der Laie halt den Dienstleister…
Hallo,

das Problem, welches Laien sehr oft mit dem Dienstleistungsgewerbe
haben, dass sie eben sehr schwammige Anforderungen haben und dem
Dienstleister überlassen, wie diese Anforderungen übersetzt werden.

Das Problem, welches Laien haben ist schlicht, dass sie Laien sind, und eben daher ja einen Dienstleister benötigen. Und es liegt nunmal in der Natur des Laien, dass er seine Anforderungen nicht in fachliche Konkreta umformulieren kann. Genau dazu ist der Dienstleister ja da.

Wenn deine Antwort von der rechtlichen Seite korrekt ist, wovon ich mal sehr ausgehe, dann finde ich persönlich das eine ziemlich verbraucherunfreundliche Rechtslage. Ich kann doch nicht als Verbraucher für jedes Thema ein Fachmann werden oder vor Unterschrift einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen (der allerdings für das konkrete Markisenproblem wahrscheinlich auch keinen Rat gewusst hätte, mich aber vermutlich wenigstens darauf hätte hinweisen können, dass der Vertrag in der Konsequenz dies und jenes für mich bedeutet), nur, damit der Dienstleister am Ende auch macht, wofür ich ihn bezahle.

Manchmal… da fragt sich der Laie. :wink:

Gruß,
Inka

Hallo,

ausschlaggebend ist der erteilte Auftrag; vermutlich steht in den AGBs, dass mündliche Vereinbarungen etc.,…
Falls keine Abweichung vom erteilten Aufrag ersichtlich ist, hilft da vermutlich keine Klage. Ist denn der Auftrag schriftlich und vollständig erteilt worden oder wurde da nachträglich von der Fa. evtl. etwas abgeändert? Das wäre ggf. ein „Angriffspunkt“.
lG

Beipflicht
Hallo auch,

ich sehe es auch so, daß der Kunde größere Erwartungen hat, als realisierbar sind. Die Sonne steht ja auch im Mai anders als im Oktober, das immer das gleiche Feld beschattet wird ist garnicht möglich. Da muss man dann schon Tisch + Stühle verrücken und mit dem Ausfallwinkel, der ja verstellbar ist arbeiten.
Da haben Auftraggeber und Berater sich offensichtlich nicht gegenseitig verstanden.
Gruß elmore, der mit einer 3 x 2,50 Markise Tisch+vier Stühle beschattet…

Unfreundlich zu wem?
Hallöchen,

Das Problem, welches Laien haben ist schlicht, dass sie Laien sind, und eben daher ja einen Dienstleister benötigen. Und es liegt nunmal in der Natur des Laien, dass er seine Anforderungen nicht in fachliche Konkreta umformulieren kann.
Genau dazu ist der Dienstleister ja da.

Im Prinzip ja, aber.
Wenn man als Laie einen Dienstleister mit „Mach so wie Du für richtig hälst und ich beschwer’ mich dann später, wenn’s mir nicht paßt“ beauftragt, dann wird jeder Dienstleister, der mehr IQ als eine Scheibe trocken Brot hat, dankend ablehnen.

Im speziellen Fall hat offensichtlich der Laie den Dienstleister sowohl mit der Spezifikation des Angebots als auch Durchführung beauftragt, aber nur die Durchführung selbst bezahlt.
Darin liegt schon der erste Fehler. Normalerweise holt man sich mehrere Angebote ein, oder man bezahlt konkret für die Spezifikation der Leistung, damit man diese hinterher auch rechtlich angreifen kann.

Wenn deine Antwort von der rechtlichen Seite korrekt ist, wovon ich mal sehr ausgehe, dann finde ich persönlich das eine ziemlich verbraucherunfreundliche Rechtslage.

Es ist mindestens genauso dienstleister-unfreundlich, wenn man sich als Verbraucher vom Fachmann die Planung machen lässt (was den Dienstleister Arbeit und Zeit kostet) und diese Leistung als „kostenlos inklusive“ betrachtet, aber sich hinterher beschwert, wenn daran etwas nicht paßte.

Ich kann doch nicht als Verbraucher für jedes Thema ein Fachmann werden oder vor Unterschrift einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen

Nein, aber man kann das Angebot von einem anderen Fachmann prüfen lassen - oder ganz neutral 2-3 Vergleichsangebote beauftragen.
Sehen diese Vergleichsangebote inhaltlich signifikant anders aus, sollten ohnehin sofort alle Alarmglocken angehen.
Sehen sie gleich aus, dann wird man entweder das bekommen, was man will oder man hat sich selbst so ausgedrückt, dass es jeder gleich falsch versteht (was bei Missverständnissen sehr selten der Fall ist).

Man kann nicht für alles einen Fachmann kennen, aber sinnvoll ist es, wenn man für die Plausibilitätsprüfung einen neutralen Fachmann einbezieht, der eben nicht an der Durchführung verdient.

Manchmal… da fragt sich der Laie. :wink:

Und manchmal … da fragt sich auch der Dienstleister :frowning:

(wobei, in der modernen Dienstleistungsgesellschaft, da steht ja ohnehin jeder irgendwo auf beiden Seiten)

Gruß,
Michael