Anfechtung eines Testamentes

Guten Morgen liebe Experten

Bei meiner heutigen Frage geht es um eine Erbschaftsangelegenheit

Fallschilderung: 

Die Testamentsabschrift wurde Familie X 2013 zugestellt; obwohl einer der Erblasser bereits 2004 verstarb!!!
Zu einer Testamentseröffnung 2004 wurde niemand der Familie X geladen (steht auch so vermerkt auf der Abschrift).

Bei der Durchsicht des Testamentes wurde nun festgestellt, dass das ursprüngliche Testament von 1974 im Nachhinein mehrmals geändert wurde.
Viele Ergänzungen tragen die Unterschrift eines Notares, bis auf eine und um genau diese geht es nun.

Diese wurde handschriftlich von den Erblassern im Jahr 2002 hinzugefügt:
Person X wird enterbt – Begründung: Person X ist davon in Kenntnis gesetzt worden - obwohl in den vorhergehenden Versionen diese Person X begünstigt gewesen ist.

Diese Ergänzung trägt keine Unterschrift eines Notares, weder noch ist der Person X der Grund hierfür bekannt (man bemerke Person X pflegte ein normales Verhältnis zu seinen Großeltern – es fanden nie Streitigkeiten oder ähnliches statt, jeder Wunsch der Großeltern wurde ohne Murren erfüllt – auch nach 2002)
Die Person X ist auch heute, 2013, nicht in Kenntnis des Grundes des Umstandes, welcher zur Enterbung führte.

Wie verhält es sich in diesem Fall – ist diese Ergänzung rechtsgültig (Die handschriftlichen Ergänzungen sind auf dem Notariat hinterlegt, aber keine Stempel eines Notar)?
kann man hier seinen Pflichtteil einfordern resp. dieses Testament anfechten? Was kann man machen? 

Einer der Erblasser lebt noch, kann das Testament aber nicht mehr ändern? Schenkungen kommen nicht in Frage.

Vielen Dank im Voraus für eure Ratschläge

Die Testamentsabschrift wurde Familie X 2013 zugestellt; obwohl einer der Erblasser bereits 2004 verstarb!!!

Warum erst jetzt ? Wenn kein Mitglied der Familie X Erbe ist, war es auch nicht notwendig 2004 eine Testamentsabschrift zu schicken.

Zu einer Testamentseröffnung 2004 wurde niemand der Familie X geladen (steht auch so vermerkt auf der Abschrift).

Dazu werden auch nur die Erben geladen.

Bei der Durchsicht des Testamentes wurde nun festgestellt, dass das ursprüngliche Testament von 1974 im Nachhinein mehrmals geändert wurde.

Das ist zulässig.

Diese wurde handschriftlich von den Erblassern im Jahr 2002 hinzugefügt:

Auch das ist im Rahmen der Formerfordernisse zulässig.

Diese Ergänzung trägt keine Unterschrift eines Notares, weder noch ist der Person X der Grund hierfür bekannt

Beides ist auch nicht notwendig. Der Erblasser ist frei in seinen Entscheidungen.

(man bemerke Person X pflegte ein normales Verhältnis zu seinen Großeltern

Trotzdem hat man keinen Anspruch darauf, seine Großeltern zu beeerben.

Die Person X ist auch heute, 2013, nicht in Kenntnis des Grundes des Umstandes, welcher zur Enterbung führte.

Die Erblasser müssen sich auch nicht rechtfertigen.

Wie verhält es sich in diesem Fall – ist diese Ergänzung
rechtsgültig (Die handschriftlichen Ergänzungen sind auf dem
Notariat hinterlegt, aber keine Stempel eines Notar)?

Sie kann rechtsgültig sein, der Notar wird hierüber Auskunft geben können.

kann man hier seinen Pflichtteil einfordern

Ein Enkel hat keinen Pflichtteilsanspruch gegenüber seinen Großeltern.

resp. dieses Testament anfechten? Was kann man machen? 

Dazu muß sich der Notar äußern. Einfach wird es aber nicht.

Im Gegensatz zu der vorigen „Auskunft“ werden nicht nur die Testaments- sondern auch die gesetzlichen Erben geladen, sofern deren Existenz und Anschriften dem Gericht mitgeteilt werden. Wer nicht erschienen ist, erhält eine Copie.
Zur Gültigkeit von privatschriftlichen Testamenten und Abänderungen ist die eigene handschriftliche Erklärung und Unterschrift notwendig. Notarunterschrift ist nur bei notariellen T. erforderlich.
Der Testator ist niemandem Erklärungen schuldig, auch wenn sein Handeln noch so unfassbar ist.

 Wer möchte sich wohl gern in sein Handeln über sein eigenes Vermögen reinreden lassen wollen, oder dazu Bemerkungen anhören müssen…??? 

Im Gegensatz zu der vorigen „Auskunft“ werden nicht nur die
Testaments- sondern auch die gesetzlichen Erben geladen,

Deswegen schrieb ich auch „die Erben“.

Der Testator ist niemandem Erklärungen schuldig, auch wenn
sein Handeln noch so unfassbar ist.

 Wer möchte sich wohl gern in sein Handeln über sein eigenes
Vermögen reinreden lassen wollen, oder dazu Bemerkungen
anhören müssen…??? 

Ganz meine Meinung Heinz !!

Hallo,
ich werde mich bald austragen aus der Liste der Rechtsexperten: 9 von 10 Anfragen sind keine „allgemeinen Rechtsfragen“, die allein zulässig sind, sondern konkrete Anfragen nach der Lösung eines indiviuellen Falls. Hier: ein bestimmter Erbfall.
Ja denken Sie denn, dass ich mir (niedergelassener Anwalt) oder meinen Kollegen, die ihren Unterhalt großenteils sauer verdienen müssen, das Geschäft verderbe, in dem ich am Feierabend kostenlose Beratungen verbreite?!
H. Harth

Person X wird enterbt – Begründung: Person X ist davon in
Kenntnis gesetzt worden

Selbst ohne Begründung wäre dies rechtswirksam verfügt.

Diese Ergänzung trägt keine Unterschrift eines Notares, (…)
noch ist der Person X der Grund hierfür bekannt

Das ist auch beides nicht erforderlich: Offenbar privatschrifitliche Verfügungen bedürfen weder einer Rechtfertigung noch einer notariellen Beurkundung oder Unterschriftsbeglaubigung :smile:

kann man hier seinen Pflichtteil einfordern

Wenn man gesetzlicher Erbe des Erblassers wäre, ja.

resp. dieses
Testament anfechten? Was kann man machen? 

Eine Anfechting dringt weder aus Form- noch Inhaltsmangel durch.

Wollte man auf Testierunfähigkeit hinaus, müsste man den hier zum Ausdruck gebrachten gemutmaßten Willen des Erblassers jenseits eines begründeten Zweifels widerlegen können.

G imager

Guten Morgen Herr Harth
In diesem Fall denke ich Sie sollten sich wirklich aus diesem Portal austragen und es vielleicht einmal mit Yoga oder sonst einem Anti-Stressprogramm versuchen.
MfG