Anfechtung Mietvertrag wegen Irrtums

Mieter M besichtigt eine Wohnung. Der Vermieter V geht mit im sehr ausführlich den Mietvertrag durch. M fühlt sich durch die angespannte Wohnungsmarktsituation unter Druck und unterzeichnet sofort den Vertrag.
Die Übergabe der Wohnung soll in 4 Wochen sein. M hat ein mulmiges Gefühl, was die Türbreiten angeht. Er mißt sie nach Vertragsunterzeichnung vor Ort alle nochmal nach. Es handelt sich um handelsübliche Normtüren.

M geht nach Hause und mißt seine Möbel nach. Es sind alte Erbstücke, Handarbeit, keines würde durch die Türen passen.

Frage: Kann M den Mietvertrag 24 Stunden später wegen Irrtums anfechten? Der Vertrag ist unterzeichnet, hat aber noch nicht begonnen. M würde sogar einen Abstand von 300 Euro zahlen. Wie ist die Rechtslage?

nein, nur wenn eine partei getäuscht wurde. wenn das nicht vorliegt, dann gibt es eigentlich keine möglichkeit zum „rücktritt“. nur die fristgerechte kündigung (am besten in dem fall garnicht den schlüssel geben lassen, dann kann man auch nicht für etwaige reperaturen etc. in haftung genommen werden).

vielleicht hat man ja aber auch einen netten vermieter erwischt, der einer nicht fristgerechten kündigung zustimmt - gerade wenn man bereit ist, die unkosten des vermieters zu übernehmen und theoretisch genügend andere mieter zur verfügung stehen, könnte das funktionieren.

Danke! Aber wofür gibt es denn den § 119 BGB, Anfechtung wegen Irrtums? Wenn M daran gedacht hätte, daß die Möbel nicht passen, hätte er den Vertrag nicht abgeschlossen. Es fiel ihm ein paar Stunden später ein. Er könnte sich nun (ohne schuldhaftes Zögern) innerhalb von 24 Std beim Vermieter melden.

Die Mietzeit hat ja auch noch nicht begonnen, die Wohnung und der Schlüssel sind nicht übergeben worden.

Danke! Aber wofür gibt es denn den § 119 BGB, Anfechtung wegen
Irrtums?

Das bezieht sich nicht auf Irrtümer bei der Willensbildung selbst.

Man kann seine Willenserklärung gem. § 119 BGB anfechten, wenn man über deren Inhalt im Irrtum war (sie wollten die Wohnung garnicht anmieten, sondern kaufen) oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (sie dachten, Sie würden ein Autogramm abgeben und keine rechtswirksame Erklärung).

Der Grund, warum man sich letztlich dafür entschieden hat, ist irrelevant und von § 119 BGB nicht erfasst. Denn der Mieter wollte ja bei der Unterschrift die Erklärung abgeben, diese Wohnung zu mieten, und das hat er auch getan. Die Frage des Motivs ist für die Anechtung irrelevant.

Gruß
Dea

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Sehe ich nicht so. Der Mieter hätte sich vor Vertragsunterzeichnung darüber vergewissern können und müssen, ob seine Möbel durch die Wohnungstür passen.

Auch greift dieses Argument aus dem Grund nicht ein, weil man sperrige Möbel sehr oft über die Fenster in die Wohnung verbringt. Dieser Fall tritt sehr häufig auf bei Altbauten mit engen Treppenhäusern.

Selbst wenn man ein Anfechtungsrecht bejahen würde, wäre der anfechtende Mieter zum Schadensersatz verpflichtet (§ 122 Abs. 1 BGB).

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