Das mag stimmen, aber wo liegt den hier der Schaden?
In den Mehrkosten; allerdings ist ein „Schaden“ für eine
arglistige Täuschung keine Voraussetzung, vgl. § 123 BGB.
Es gibt ja keine „Mehrkosten“ da Nebenkosten wie Storm verbrauchsabhänig berechnet werden. Die Nebenkosten sind ja nur eine geschätzte Vorrauszahlung und diese hat an sich noch keinen eigenen Vertrauenschutz. Selbst wenn der Vermieter die Nebenkosten selbst zu niedrig angesetzt hätte, würde er sich erst Schadensersatzpflichtig machen, wenn er das vorsätzlich macht um den Mieter zu täuschen.
Bei dem Vorliegenen Fall steht im Vertrag nichts zum Thema Storm. Weiterhin wurde das Thema nicht zwischen den Vertragspartnern erläutert.
Wo habe ich denn von einem Kündigungsrecht gesprochen? Im Raum
steht die Möglichkeit einer Anfechtung nach § 123 BGB; das
Problem liegt, wie der Fragesteller schon erkannt, in § 123
Abs. 2 BGB.
Wenn wir nur diese Frage haben, ist die Antwort einfach.
Der Mieter kann den Vertrag nicht anfechten. Die Personen sind nicht dem Vermieter direkt zuzurechnen, da sie 1. nicht in seinem Auftrag handeln, 2. nicht den Eindruck erwecken, in seinem Auftrag zu handeln, 3. in eigenem Interesse handeln, da sie nicht die Wohnung für den Vermieter vermieten wollen sondern selbst aus dem Vertrag mit dem Vermieter frühzeitig entlassen werden wollen. Weiterhin liegt nach Sachverhalt kein Ansatzpunkt vor, das sie Mieter im Auftrag des Vermieters handeln.
Somit könnte nur noch §123 2 BGB in Betracht kommen: Dazu hätte der Vermieten die Täuschung kennen, oder kennen müssen. Das die Vormieter falsche Angaben bezüglich der Nebenkosten gemacht haben wußte der Vermieter nach Sachverhalt nicht und der Vertragsschluss mit dem Mieter war auch nach Mietvertrag und nicht nach Mietvertrag plus die Sonderabreden mit den Vormietern. Normalerweise ist auch nicht damit zu rechnen, das Dritte Rechte zu einem Vertrag hinzufügen. Weiterhin hat der Mieter auch zu keinen Zeitpunkt diese Sonderabreden mit dem Vormietern erwähnt und dem Vermieter einen Grund zur Nachfrage gegeben.
gruss