Anfechtung Mietvertrag wegen Täuschung durch Dritt

Das mag stimmen, aber wo liegt den hier der Schaden?

In den Mehrkosten; allerdings ist ein „Schaden“ für eine
arglistige Täuschung keine Voraussetzung, vgl. § 123 BGB.

Es gibt ja keine „Mehrkosten“ da Nebenkosten wie Storm verbrauchsabhänig berechnet werden. Die Nebenkosten sind ja nur eine geschätzte Vorrauszahlung und diese hat an sich noch keinen eigenen Vertrauenschutz. Selbst wenn der Vermieter die Nebenkosten selbst zu niedrig angesetzt hätte, würde er sich erst Schadensersatzpflichtig machen, wenn er das vorsätzlich macht um den Mieter zu täuschen.
Bei dem Vorliegenen Fall steht im Vertrag nichts zum Thema Storm. Weiterhin wurde das Thema nicht zwischen den Vertragspartnern erläutert.

Wo habe ich denn von einem Kündigungsrecht gesprochen? Im Raum
steht die Möglichkeit einer Anfechtung nach § 123 BGB; das
Problem liegt, wie der Fragesteller schon erkannt, in § 123
Abs. 2 BGB.

Wenn wir nur diese Frage haben, ist die Antwort einfach.
Der Mieter kann den Vertrag nicht anfechten. Die Personen sind nicht dem Vermieter direkt zuzurechnen, da sie 1. nicht in seinem Auftrag handeln, 2. nicht den Eindruck erwecken, in seinem Auftrag zu handeln, 3. in eigenem Interesse handeln, da sie nicht die Wohnung für den Vermieter vermieten wollen sondern selbst aus dem Vertrag mit dem Vermieter frühzeitig entlassen werden wollen. Weiterhin liegt nach Sachverhalt kein Ansatzpunkt vor, das sie Mieter im Auftrag des Vermieters handeln.
Somit könnte nur noch §123 2 BGB in Betracht kommen: Dazu hätte der Vermieten die Täuschung kennen, oder kennen müssen. Das die Vormieter falsche Angaben bezüglich der Nebenkosten gemacht haben wußte der Vermieter nach Sachverhalt nicht und der Vertragsschluss mit dem Mieter war auch nach Mietvertrag und nicht nach Mietvertrag plus die Sonderabreden mit den Vormietern. Normalerweise ist auch nicht damit zu rechnen, das Dritte Rechte zu einem Vertrag hinzufügen. Weiterhin hat der Mieter auch zu keinen Zeitpunkt diese Sonderabreden mit dem Vormietern erwähnt und dem Vermieter einen Grund zur Nachfrage gegeben.
gruss

bis auf ein paar Ausnahmen schließt das „nicht lesen“ eine Anfechtung wegen Inhaltsirrtum aus. Ich sag nur Trierer Weinversteigern, wenn die h.M. schon meint, dass es sich schon um eine Willenserklärung handelt, wenn die Umstände so deutlich waren, dass der Erklärende wissen musste, dass er etwas erklärt dann kann es nicht zum Nachteil des anderen Vertragspartner sein, wenn man einen Vertrag trotz der Möglichkeit der Kenntnissnahme nicht zur Kenntniss nimmt.
Du hast also soweit Recht, das man den Vertrag nicht lesen muss, aber nur aus dem Fakt raus, das man ihn nicht lesen will, ergibt sich kein Anfechtungsgrund.

bis auf ein paar Ausnahmen schließt das „nicht lesen“ eine
Anfechtung wegen Inhaltsirrtum aus.

Nein. Und selbst wenn: Hier geht es um eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Also § 123 und nicht § 119 BGB.

Ich sag nur Trierer
Weinversteigern, wenn die h.M. schon meint, dass es sich
schon um eine Willenserklärung handelt, wenn die Umstände so
deutlich waren, dass der Erklärende wissen musste, dass er
etwas erklärt dann kann es nicht zum Nachteil des anderen
Vertragspartner sein, wenn man einen Vertrag trotz der
Möglichkeit der Kenntnissnahme nicht zur Kenntniss nimmt.

Eben. Die h.M. sagt - zu Recht -, dass hier eine Willenserklärung vorliegt. Andernfalls würde sich die Frage nach der Anfechtung doch gar nicht stellen. Das hat ja nun mit dem Ausgangsfall alles nichts mehr zu tun, aber ich glaube, du hast die Lösung der Trierer Weinversteigerung etwas missverstanden. Wenn man nicht zur Willenserklärung kommt, braucht man keine Anfechtung. Kommt man zur Willenserklärung, stellt sich die Frage nach der Anfechtbarkeit, welche von der h.M. - ebenfalls zu Recht - bejaht wird.

Du hast also soweit Recht, das man den Vertrag nicht lesen
muss, aber nur aus dem Fakt raus, das man ihn nicht lesen
will, ergibt sich kein Anfechtungsgrund.

Das stimmt schon im Rahmen von § 119 BGB nicht und natürlich erst recht nicht im Fall des § 123 BGB.

Levay

bis auf ein paar Ausnahmen schließt das „nicht lesen“ eine
Anfechtung wegen Inhaltsirrtum aus.

Nein. Und selbst wenn: Hier geht es um eine Anfechtung wegen
arglistiger Täuschung. Also § 123 und nicht § 119 BGB.

das war auf die Pfliht bezogen, das man den Vertrag lesen muss.

Ich sag nur Trierer
Weinversteigern, wenn die h.M. schon meint, dass es sich
schon um eine Willenserklärung handelt, wenn die Umstände so
deutlich waren, dass der Erklärende wissen musste, dass er
etwas erklärt dann kann es nicht zum Nachteil des anderen
Vertragspartner sein, wenn man einen Vertrag trotz der
Möglichkeit der Kenntnissnahme nicht zur Kenntniss nimmt.

Eben. Die h.M. sagt - zu Recht -, dass hier eine
Willenserklärung vorliegt. Andernfalls würde sich die Frage
nach der Anfechtung doch gar nicht stellen. Das hat ja nun mit
dem Ausgangsfall alles nichts mehr zu tun, aber ich glaube, du
hast die Lösung der Trierer Weinversteigerung etwas
missverstanden. Wenn man nicht zur Willenserklärung kommt,
braucht man keine Anfechtung. Kommt man zur Willenserklärung,
stellt sich die Frage nach der Anfechtbarkeit, welche von der
h.M. - ebenfalls zu Recht - bejaht wird.

Weil der Fall hier anderes gelagert ist, bei dem Weinfall wollte der Erklärende keine Willenserklärung abgeben, während hier eine abgeben werden sollte, der erklärende aber nicht überprüfen wollte, ob das von ihm gewollte auch mit dem überein stimmt, was in dem Vertrag steht

Du hast also soweit Recht, das man den Vertrag nicht lesen
muss, aber nur aus dem Fakt raus, das man ihn nicht lesen
will, ergibt sich kein Anfechtungsgrund.

Das stimmt schon im Rahmen von § 119 BGB nicht und natürlich
erst recht nicht im Fall des § 123 BGB.

das kannst du mir doch bestimmt belegen. Weiterhin bezogen auf den §123, der Erklärende hätte die „Täuschung“ doch erkennen können, wenn er nur den Vertrag gelesen hätte. Eine Täschungshandlung des Vermieters liegt nicht vor und er wusste von keiner und er hätte sie auch nicht wissen müssen.

Eine saubere Begründung wieso der § 123 vorliegt oder wenigstens einen Ansatz wieso er vorliegen könnte bist du uns immer noch schuldig geblieben.

wann und wie wurde das den bestättigt und vorallem, was sagt der andere Mieter dazu, das diese Aussage jetzt nicht zutrifft?
Wurde dem Vermieter gesagt, das Nebenabreden bestehen oder das die anderen Vermieter den Vertrag in seinem Namen erklärt haben?

Weil der Fall hier anderes gelagert ist, bei dem Weinfall
wollte der Erklärende keine Willenserklärung abgeben, während
hier eine abgeben werden sollte, der erklärende aber nicht
überprüfen wollte, ob das von ihm gewollte auch mit dem
überein stimmt, was in dem Vertrag steht

Schon, aber ich habe den hier nicht einschlägigen Fall der Trierer Weinversteigerung doch gar nicht ins Spiel gebracht. Sich jetzt darauf zu berufen, dass das nicht vergleichbar sei, zeugt zwar von Einsicht, taugt aber doch nicht als Argument gegen meine Ausführungen.

Das stimmt schon im Rahmen von § 119 BGB nicht und natürlich
erst recht nicht im Fall des § 123 BGB.

das kannst du mir doch bestimmt belegen.

Es steht nirgendwo, dass, wer morgens duschen geht, damit keinen Betrug begeht. So verhält es sich auch hier: So ausdrücklich wird das - vermutlich - nirgends stehen. Der Grund ist ganz einfach der, dass, soweit ersichtlich, niemand deine Ansicht vertritt. Es gibt keinen rechtswissenschaftlichen Streit um die Frage, deine Behauptung wird darum, soweit ersichtlich, nicht einmal als Theorie vertreten. Wenn man ganz normal die §§ 119, 123 BGB durchsubsumiert, kommt man jedenfalls nirgendwo auf den Punkt „Anfechtung ausgeschlossen, weil Vertragsurkunde nicht gelesen wurde“. Dergleichen steht nun mal nicht im Gesetz und läuft dem Normzweck ja auch im Rahmen des § 119 BGB gerade entgegen. Der Irrtum wird nämlich regelmäßig auf einer Nachlässigkeit beruhen, und offenbar soll trotzdem oder eben gerade dann trotzdem eine Anfechtung möglich sein. Mein Belegt ist also einfach das Gesetz. Wenn du vom Gesetzestext eine Ausnahme behauptest, dann bist du übrigens in der Pflicht, dies zu belegen; solche Belege gibt es immer. (Wenn denn die Behauptung stimmt …)

Weiterhin bezogen auf
den §123, der Erklärende hätte die „Täuschung“ doch erkennen
können

Wo steht in § 123 BGB, dass ein Erkennenkönnen relevant ist? Nirgends. Deine Rechtsauffassung ist contra legem. Kennenmüssen wird im BGB durchaus erwähnt - dort, wo es nicht erwähnt wird, gehört es nicht dazu.

wenn er nur den Vertrag gelesen hätte.

So ist es oft bei den Opfern von Betrug und arglistiger Täuschung: Wenn sie etwassorgfältiger und vorsichtiger gewesen wären, wäre nichts passiert. Eine solche Form von „Mitverschulden“ spielt bei der Anfechtung (wie auch bei der Tatbestandsmäßigkeit von § 263 StGB) aber eben keine Rolle.

Eine saubere Begründung wieso der § 123 vorliegt oder
wenigstens einen Ansatz wieso er vorliegen könnte bist du uns
immer noch schuldig geblieben.

Wieso sollte ich etwas begründen, was ich gar nicht behauptet habe?

Die Sache ist eigentlich relativ einfach und viel weniger kompliziert, als du sie machst. Man liest das Gesetz und guckt, ob das, was im Gesetz steht, hier zutrifft. Wenn A dem B sagt, dass er keine Stromkosten bezahlen müsse bzw. diese pauschal in den Nebenkosten enthalten seien, dann ist das, wenn das nicht stimmt und A das wusste, ohne weiteres eine arglistige Täuschung. Da kannst du dann sagen, dass B doch mal den Vertrag hätte lesen müssen; für § 123 BGB ist das aber bedeutungslos. Die Frage, ob damit eine Anfechtung möglich ist, richtet sich nach § 123 Abs. 2 BGB, und dazu habe ich hier noch kein Wort verloren. Darum habe ich mich auch zu der Frage, ob § 123 BGB „vorliegt“, noch nicht geäußert.

Levay

Jetzt bin ich mal ganz gemein, ich ändere meine Meinung (nach einem geschickten Nachfragen :wink: ) und sage frech, das hier noch nicht mal ein Irrtum vorliegt. Der Mieter hat sich zur Annahme des Vertrages erklärt. Der Mieter hat vom Vermieter das Angebot bekommen, den Vertrag wie (wie wir mitlerweile oben lesen können)vorgelegt und dann sorgfälltig gelesen anzunehmen. Dies hat er getan und somit liegt kein Irrtum vor.

Weiterhin bezogen auf
den §123, der Erklärende hätte die „Täuschung“ doch erkennen
können

Wo steht in § 123 BGB, dass ein Erkennenkönnen relevant ist?
Nirgends. Deine Rechtsauffassung ist contra legem.
Kennenmüssen wird im BGB durchaus erwähnt - dort, wo es nicht
erwähnt wird, gehört es nicht dazu.

dann tauschen wir das könnte gegen müsste (ging wohl gerade etwas unter), als wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste

wenn er nur den Vertrag gelesen hätte.

So ist es oft bei den Opfern von Betrug und arglistiger
Täuschung: Wenn sie etwassorgfältiger und vorsichtiger gewesen
wären, wäre nichts passiert. Eine solche Form von
„Mitverschulden“ spielt bei der Anfechtung (wie auch bei der
Tatbestandsmäßigkeit von § 263 StGB) aber eben keine Rolle.

ich seh hier aber keine Täuschungshandlung des Vermieters. Der Vertrag wurde gelesen und dann so angenommen. Die vorher „angesprochene“ Regel, das der Strom in den Nebenkosten ist, war in dem Vertrag nicht enthalten und das war auch erkennbar, da wie oben genannt, der Strom nicht unter Nebenkosten aufgeführt war.

Gnabend,
zusammenfassend würde ich sagen, dem Vermieter wird da nix können, aber wenn man davon ausgeht, das wirklich ein Irrtum vorliegt, sollte man sich an die beiden andern Vor/Mitmieter wenden und die Mehrkosten dort als Schadensersatz aufgrund ihrere „Beratung“ einfordern.
Da diese sorgar schriftlicht vorliegt wäre das meiner Meinung nach erfolgsversprechender.
gruss