Anfechtung Mietvertrag wegen Täuschung durch Dritt

Hallo und guten Tag,

Hauptmieter 1 und Hauptmieter 2 einer WG suchen unter Erlaubnis des Vermieters einen Nachmieter für ausscheidenden Mieter 2.
Interessent wird als neuer Mieter in den Mietvertrag mit Vermieter X als Nachmieter aufgenommen.
Nach Vertragsabschluss stellt neuer Mieter fest, dass er von Mieter 1 und 2 über die tatsächlichen Kosten und Bedingungen getäuscht wurde und der Mietvertrag unter den reellen Bedigungen nicht abgeschlossen worden wäre.

Kann der Vertrag des neuen Mieters mit Vermieter X deshalb von diesem angefochten werden?
Stehen Mieter 1 und 2 „im Lager von Vermieter X“?

Herzliche Grüße

puppele

Die Frage scheint sich mir auf den ersten Blick gar nicht zu stellen. Wer einen Vertrag eingeht, wird über dessen Inhalt ja grundsätzlich nicht arglistig getäuscht. Wenn der neue Mieter von bestimmten Bedingungen ausgehen durfte und musste, dann sind diese auch Bestandteil des Vertrages geworden; diese und eben nicht jene, die man ihm nun offenbar diktieren will. Was ich sagen will: Hier geht es doch eher um die Frage nach der richtige Auslegung des Mietvertrages, vielleicht auch um Beweisfragen, aber doch weniger um eine arglistige Täuschung. Wenn du uns den Fall genauer schilderst, kann es aber sein, dass die Sache doch anders zu bewerten ist.

Levay

Erst einmal Danke für die schnelle Anwort.

Der unterschriebene Mietvertrag mit dem Vermieter ist korrekt. Die Mietkosten dort sind in der angegebenen Höhe eingetragen.

Mieter 1 und 2 haben aber dem neuen Mieter zusätzlich auftretende Kosten bisher als im Mietvertrag in den Betriebskosten bereits inbegriffen erklärt.

Deshalb die Frage, inwieweit man den Mietvertrag wegen Täuschung durch Dritte anfechten kann.

Herzliche Grüße
puppele

Hallo,

§ 123 Abs. 2 BGB sagt dazu:

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser (=Vermieter) die Täuschung kannte oder kennen musste.

http://dejure.org/gesetze/BGB/123.html

VG
EK

Wenn der neue Mieter einen Vertrag unterschreibt, dann sollte er sich dementsprechend absichern, daß der Vertragsinhalt auch den Wunschvorstellungen entspricht.

Ich sehe da keinerlei Täuschung.

Hallo,

§ 123 Abs. 2 BGB sagt dazu:

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine
Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann
anfechtbar, wenn dieser (=Vermieter) die Täuschung
kannte oder kennen musste.

http://dejure.org/gesetze/BGB/123.html

Wie definiert man aber „kannte oder kennen musste“ ?

Da stellt sich die Frage, haben die beiden Hauptmieter den Nachmieter im Auftrag des Vermieters gesucht, können also in dessen Lager eingeordnet werden? In diesem Fall hätte der Vermieter seiner „Informationspflicht“ genügen müssen und sich von dem unterrichten lassen müssen, was die beiden Hauptmieter anbieten?

Was ist in dem Fall, wenn der Vermieter nicht von der Nachmietersuche unterrichtet wurde?

Vielen Dank für die Antworten

LG Puppele

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Mieter 1 und 2 haben aber dem neuen Mieter zusätzlich
auftretende Kosten bisher als im Mietvertrag in den
Betriebskosten bereits inbegriffen erklärt.

Genau das meinte ich: Wenn im Mietvertrag nichts von diesen Kosten steht, gibt es auch keine Vereinbarung darüber; dann müssen sie auch nicht bezahlt werden. Für mich stellt sich die Frage nach einer arglistigen Täuschung nach wie vor nicht, ich bin vielmehr der Ansicht, dass hier um Ansprüche aus dem Vertrag zu streiten ist.

Levay

Wenn der neue Mieter einen Vertrag unterschreibt, dann sollte
er sich dementsprechend absichern, daß der Vertragsinhalt auch
den Wunschvorstellungen entspricht.

Ich sehe da keinerlei Täuschung.

Es geht nicht um den Angriff auf den Vermieter,

sondern darum, dass der Nachmieter durch die beiden Hauptmieter mit der falschen Aussage, dass alle Kosten inclusive der Stromkosten in der Gesamtmiete verankert sind, bewusst getäuscht wurde, um den Nachmietvertrag abzuschließen.

Im Mietvertrag mit den Hauptmietern selber wurden die textlichen Angaben zu den Kosten lediglich aufgesplittet in Betriebskosten, Warmkosten und andere Nebenkosten in Gesamthöhe von …, so dass der Nachmieter glauben musste, dass wie von den beiden Hauptmietern versichert alle Kosten in der vereinbarten Miete wirklich auch enthalten sind.

LG puppele

Danke Levay,

das hilft mir jetzt schon weiter!

LG Puppele

Mal sehen, ob ich das jetzt endlich richtig verstanden habe:

Der neue Mieter beklagt, dass die Stromkosten nicht enthalten sind. Die stehen nicht im Mietvertrag, aber der neue Mieter hat den beiden anderen das einfach geglaubt. So richtig?

Dann könnte man nämlich tatsächlich über eine arglistige Täuschung nachdenken. Ich ging in meinen bisherigen Antworten von Ansprüchen aus, welche der Vermieter nun stellt.

Levay

Mal sehen, ob ich das jetzt endlich richtig verstanden habe:

Der neue Mieter beklagt, dass die Stromkosten nicht enthalten
sind. Die stehen nicht im Mietvertrag, aber der neue Mieter
hat den beiden anderen das einfach geglaubt. So richtig?

Dann könnte man nämlich tatsächlich über eine arglistige
Täuschung nachdenken. Ich ging in meinen bisherigen Antworten
von Ansprüchen aus, welche der Vermieter nun stellt.

und „einfach glauben“ befreit mich von der Pflicht meinen Vertrag zu lesen?

Wo steht denn die Pflicht geschrieben, Vertragsurkunden zu lesen?

In dem durch den Nachmieter sehr wohl gelesenen Vertrag steht, das sich die Miete aus Betriebskosten, Kaltmiete und anderen Nebenkosten zusammensetzt. Ihm wurde durch die beiden schon im Vertrag verankerten Hauptmieter auch schriflich versichert, das die Stromkosten in den erwähnten anderen Nebenkosten verankert sind.
Der Nachmieter hat das geglaubt!

Mal sehen, ob ich das jetzt endlich richtig verstanden habe:

Der neue Mieter beklagt, dass die Stromkosten nicht enthalten
sind. Die stehen nicht im Mietvertrag, aber der neue Mieter
hat den beiden anderen das einfach geglaubt. So richtig?

ja richtig

und nicht einfach geglaubt sonder mehrfach bei den beiden nachgefragt und bestätigen lassen! Ebenso, dass die Nebenkostenabrechnung mit dem ausziehenden Mieter erfolgt ist.
Der Betrag einer Nachzahlung für Warmkosten,Strom und Heizung wurde auch schriftlich vorgelegt. Erst nachdem die Miete sich daraufhin nicht erhöhte, wurde der Nachmieter stutzig und er hat beim Vermieter direkt nachgefragt, woraus sich die Nebenkosten tatsächlich zusammensetzen.

LG Puppele

Dann könnte man nämlich tatsächlich über eine arglistige
Täuschung nachdenken. Ich ging in meinen bisherigen Antworten
von Ansprüchen aus, welche der Vermieter nun stellt.

Levay

Das mag stimmen, aber wo liegt den hier der Schaden? Wenn die Nebenkosten nicht pauschal abgerechnet werden ist der Strom verbrauchsabhänig und somit voll in dem Machtbereich des Mieters.
Es könnte als nur eine Täuschung über die Höhe der restlichen Nebenkosten vorliegen, wobei es dann noch fraglich ist, in wie weit die andern Mietern dem Vermieter anzurechnen sind.
Dazu kommt, wenn man annimmt, das die andern Mieter dem Vermieter voll zu zurechnen sind, das dies dann nach h.M. nur einen Schadensersatz begründet und dieser wohl nicht zur Kündigung berechtigt.
Weiterhin gehört der Storm üblicherweise nicht zu den Nebenkosten und muss, sollte er darin enthalten sein, im Mietverrag aufgeführt werden.
Auch empfehlen alle Mietervereine, sich vor dem Vertragsschluss die alte Nebenkostenabrechung zeigen zu lassen.
Also seh ich hier viele Punkte, die eher gegen ein Kündigungsrecht sprechen.
gruss

Nachmieter sucht man eigentlich, weil man früher aus einem Vertrag raus will, somit gerade nicht im interesse des Vermieters sondern im eigenen.
gruss

Interesante Gedanke,
wenn wir aber davon ausgehen, das der Strom nicht über den Vermieter abgerechnet wird sondern über einen extra Vertrag müsste ja der andere Mieter somit der Vertragspartner sein. Dieser würde dann ja keinen Vertraglichen Anspruch auf die Zahlung haben, könnte meiner Meinung aber Ansprüche wegen der Nutzung haben. Wenn dieser nun aber den Storm kündigt und somit den neuen Vermieter zwingt selbst einen Vertrag abzuschließen wird es richtig lustig.
gruss

Das mag stimmen, aber wo liegt den hier der Schaden?

In den Mehrkosten; allerdings ist ein „Schaden“ für eine arglistige Täuschung keine Voraussetzung, vgl. § 123 BGB.

Weiterhin gehört der Storm üblicherweise nicht zu den
Nebenkosten und muss, sollte er darin enthalten sein, im
Mietverrag aufgeführt werden.

Das ändert aber ja nun alles nichts an der arglistigen Täuschung.

Auch empfehlen alle Mietervereine, sich vor dem
Vertragsschluss die alte Nebenkostenabrechung zeigen zu
lassen.

Das schon gar nicht.

Also seh ich hier viele Punkte, die eher gegen ein
Kündigungsrecht sprechen.

Wo habe ich denn von einem Kündigungsrecht gesprochen? Im Raum steht die Möglichkeit einer Anfechtung nach § 123 BGB; das Problem liegt, wie der Fragesteller schon erkannt, in § 123 Abs. 2 BGB.

Levay

Ich ging bei meiner Antwort noch davon aus, es handele sich um irgendeine Forderung des Vermieters.

Levay

Deswegen hab ich ja auch gesagt, das ich davon ausgehe, das es auch gar nicht über den Vermieter laufen muss. Da wir es aber beide nicht wissen, legen wir da lustig den Sachverhalt aus.
Wobei nach meiner Lebenserfahrung der Mieter sich selbst um den Vertrag mit dem Stormversorger kümmern muss.
gruss