Anfechtung wegen Irrtum im Mietvertrag

A vermietet dem B eine Wohnung mit vollständiger Einrichtung. Im Vertrag steht, dass Fernseher, Küche mit Kühlschrank, Herd und Mikrowelle, Sofa, Esstisch, Bett Schrank, Stühle und Waschmaschine vorhanden sind.

A will die Gegenstände umsonst vermieten und geht davon aus, dass Vertragsgegenstand des Mietvertrags keine vollmöblierte Wohnung sei, da das Wort „vollmöbliert“ nicht wörtlich erwähnt wurde.
Obwohl sowohl der etwas ältere Fernseher und die Waschmaschine funktionieren kauft der Vater des B beides neu und will dass A beides bezahlt.

Ist es dem A erlaubt, den Mietvertrag wegen Irrtums gem. § 119 BGB anzufechten bzw. fristlos zu kündigen und einen neuen Vertrag zu schließen weil A im Vertrag zu wenig Kaltmiete für eine vollmöblierte Wohnung verlangt, für die er nur die Miete einer leeren Wohnung bekommt.

Interessante Rechtsauffassungen
Hallo,

genau das in der Überschrift stehende haben sowohl der Vater des Mieters wie auch der Vermieter.

Ich sehe nicht, dass der VM die vom Vater gekauften Gegenstände bezahlen müsste.
Ein Erklärungsirrtum des Vermieters liegt aber auch nicht vor.

Gruss HighQ

Hallo,

es ist rechtlich unrelevant, ob ich einen Mietvertrag mit einer praktisch vollständigen Aufzählung einer Wohnungsmöblierung verfasse oder ob ich nur spartanisch „voll möbliert“ schreibe (siehe hierzu http://de.wikipedia.org/wiki/Falsa_demonstratio_non_…).

Generell ist es so, dass im Rahmen des Vertrages der Vermieter für die Nutzbarkeit der vermieteten Gegenstände zuständig ist. Ob er hierfür gesondert einen Mietaufschlag erhebt ist nicht relevant. Wenn also der Fernseher kaputt ist, dann muss der Vermieter für einen Ersatz (egal ob neu oder gebraucht) sorgen.

Wenn der Mieter einfach was neues kauft, dann ist das sein Privatvergnügen. Das geht soweit, dass er sogar den gemieteten Fernseher aufbewahren und bei Auszug wieder hinstellen muss.

Der Mietvertrag für die Wohnung ist wegen dieser Vorkommnisse nicht anfechtbar. Generell wäre ich mit der Anfechtung eines Vertrages auf Basis §119 BGB vorsichtig, denn es gibt auch den §122 BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/122.html). Da kann der Schuss nach hinten los gehen…

Viele Vermieter meiden z.B. den Einbau einer Küche in die Wohnung aus genau diesem Grund und lassen lieber Großzügig die Mieter untereinander die vorhandene Küche ablösen (oder verschenken). So spart man sich die Reparaturkosten für Spülmaschinen und Kühlschränke.

Viele Grüße

Lumpi

A muss den Fernseher definitiv nicht bezahlen. Selbst wenn er Gegenstand des Mietvertrages ist, obliegt es dem Vermieter im Falle eines Defektes für Ersatz zu sorgen. Hierzu wurde ihm vom Mieter aber keine Gelegenheit gegeben. Hinzu kommt, dass ja wohl noch nicht einmal ein Defekt vorlag.
Das Anfechten des Mietvertrages halte ich für aussichtslos. Ich würde den Vertrag noch einmal genau prüfen / besser noch prüfen lassen. Im Zweifel bleibt dann wohl nur, den gemachten Fehler über die gesetzlich zulässigen Mieterhöhungen zu korrigieren und den Schaden so möglichst gering zu halten.