Kann der Empfänger einer"klassischen" vertraglich beiderseits unterschriebenen Abtretung einer Geldforderung (an einen Dritten) den Abtretungsvertrag nach 4 Jahren noch anfechten, obwohl er in dieser Zeit keinerlei Anstrengungen unternahm. die ihm abgetretene Forderung zu realisieren? Wie sehen die gesetzlichen Fristen für eine Anfechtung in solch einem Fall aus?
Für einen Tip übers anwaltslose Wochenende wäre ich sehr dankbar!
die Abtretung unterliegt § 398 BGB, auch wenn dies in der Abtretung nicht ausdrücklich steht. Es gibt allerdings Einschränkungen hinsichtlich nicht abtretbarer Forderungen, wobei ein „normaler privater Darlehensvertrag“, wie hier geschildert, abgetreten werden kann. Die Abtretung wird allerdings nur dann wirksam, wenn der Zessionar, also der Abtretungsempfänger, die Abtretung angenommen hat (schriftlich). Ohne Annahme der Abtretung ist diese nicht wirksam.
Der Schuldner hat keine Möglichkeit, der Abtretung zu widersprechen, es sei denn, die Abtretung wäre im Darlehensvertrag zwischen Kreditnehmer und Schuldner ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen.
Eine „Anfechtung“ einer Abtretung gibt es nicht, entweder ist die Abtretung wirksam (Zustimmung des Zessionar (Abtretungsempfänger) zur Annahme der Abtretung) oder der Zessionar hat die Abtretung nicht angenommen.
Der Schuldner hat übrigens nur die mit dem Darlehensgeber vereinbarte Zinsen zu bezahlen und darf durch die Abtretung nicht mit weiteren Kosten, Gebühren, Zinsen etc. belastet werden.