Hallo, ich habe eine Frage für Juristen, der Laie wird sich wohl kaum mit solchen juristischen Spitzfindigkeiten auskennen…
Mal angenommen Geschäftsinhaber A und Handwerker B schließen einen Werkvertrag über die Renovierung der Geschäftsräume des A. Diese Geschäftsräume erstrecken sich über zwei Ebenen.
Jetzt vergisst A bei Vertragesschluss gegenüber B zu sagen, dass die Geschäftsräume im Obergeschoss nur für Lagerzwecke dienen und deshalb nicht mitrenoviert werden sollen. B beginnt mit den Renovierungsarbeiten im Erd- und Obergeschoss und alsdann erkennt A seinen Fehler.
Kann A seine Willenserklärung anfechten? Ich habe anfangs gedacht, es läge hier kein Irrtum vor, weil jemand, der etwas gar nicht bedenkt, sich ja auch nicht darüber irren kann.
Mittlerweile gehe ich aber von einem Inhaltsirrtum aus. A erklärt ja, er möchte seine Räumlichkeiten renoviert haben, vergisst aber zu sagen, dass nur das Erdgeschoss renoviert werden soll. Somit geht er zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Willenserklärung davon aus, B werde nur das Erdgeschoss renovieren, sodass er die Tragweite seiner Erklärung einer falschen Bedeutung beimisst.
Eine weitere Idee von mir wäre, das Problem dadurch zu lösen, dass man einen versteckten Dissens annimmt und sagt, es wurde hier gar kein Vertrag geschlossen. Halte ich aber auch nicht für überzeugend.
Ihr seht, ich hab schon rum überlegt, ohne Ende. Gibt es jemand der hier Rat weiß? Brauche die Lösung für eine Hausarbeit und die Lehrbücher geben zu diesem Problem nichts her. Daher wäre ich über eine Quelle aus der Literatur oder Rechtsprechung besonders dankbar! Eine Einschätzung, was ihr für richtig haltet, würde mir aber auch erstmal weiterhelfen.
Viele Grüße
Steffen
Mein laienhafter Rechtssinn sagt folgendes:
Wenn im Vertrag steht: " … DIE Geschäftsräume … „. dann bedeutet das eben die Geschäftsräume (und nicht das Privatklo des Chefs), und nicht ein Teil davon. Woher soll der Handwerker wissen, wie und in welchem Umfang DIE Geschäftsräume genutzt werden? Letztendlich zählt das, was geschrieben ist. Wenn im Vertrag nicht steht: " … das Erdgeschoss der Geschäftsräume …“ oder " … zu renovieren sind folgende Geschäftsräume: 1. - 2. - 3. …)ist alles eingeschlossen. Zu den Geschäftsräumen zählt alles, was nicht privat ist und der Firma zugeschrieben ist. Egal, wie sie genutzt werden.
Gruß Nadineka
Kann A seine Willenserklärung anfechten?
Ja.
Ich habe anfangs
gedacht, es läge hier kein Irrtum vor, weil jemand, der etwas
gar nicht bedenkt, sich ja auch nicht darüber irren kann.
Der Auftraggeber denkt aber an etwas. Er miss seiner Erklärung diesen Gehalt bei: „Bitte renovieren Sie die unteren Räume!“
Mittlerweile gehe ich aber von einem Inhaltsirrtum aus.
Zu Recht.
A
erklärt ja, er möchte seine Räumlichkeiten renoviert haben,
vergisst aber zu sagen, dass nur das Erdgeschoss renoviert
werden soll. Somit geht er zum Zeitpunkt der Abgabe seiner
Willenserklärung davon aus, B werde nur das Erdgeschoss
renovieren, sodass er die Tragweite seiner Erklärung einer
falschen Bedeutung beimisst.
Im Ergebnis richtig und dann auch noch mit zutreffender Begründung.
Eine weitere Idee von mir wäre, das Problem dadurch zu lösen,
dass man einen versteckten Dissens annimmt und sagt, es wurde
hier gar kein Vertrag geschlossen. Halte ich aber auch nicht
für überzeugend.
Ich auch nicht. Dissens gibt es fast nie, aber mancher lässt sich vorschnell zu einer solchen Annahme verführen. Davor hüte man sich. Wenn A und B jeweils etwas anderes meinen und dann einen Vertrag abschließen, ist das eben noch lange kein Dissens. Dann bräuchte man § 119 BGB auch gar nicht mehr, weil in diesen Fällen ja immer ein Dissens vorliegen würde. Es geht ja darum, ob die beiden Willenserklärungen nach dem verobjektivierten Empfängerhorizont zueinander passen. Und das tun sie hier: Der Malermeister musste annehmen, dass alle Räume in Ordnung gebracht werden sollen. Der äußere Gehalt der Erklärung des Kunden weicht von dem ab, was er wollte; das ist kein Dissens, sondern ein anfechtbares Rechtsgeschäft.
Ihr seht, ich hab schon rum überlegt, ohne Ende. Gibt es
jemand der hier Rat weiß? Brauche die Lösung für eine
Hausarbeit und die Lehrbücher geben zu diesem Problem nichts
her.
Dann liest du definitiv die falschen Bücher. In jedem (!) Lehrbuch zum BGB-AT steht alles, was du hierzu wissen musst. Selbstverständlich steht dort nicht genau dein Fall, das wäre ja viel zu einfach. Man muss in einer Hausarbeit nicht zeigen, dass man gut abschreiben kann, sondern dass man das alles versteht und selbst auf einen Fall anzuwenden weiß.
Levay
Danke für Levay, für die schnelle und kompetente Antwort.
Übrigens gebe ich dir Recht, in jedem BGB-AT-Lehrbuch wird die Anfechtung erklärt. In fast jeden Lehrbuch werden aber ja auch typische Beispiele, wie etwa das „Verschreiben“ beim Erklärungsirrtum genannt und das Beispiel, das der erklärte vergisst etwas zu sagen, habe ich nirgendwo gefunden. Im Ergebnis bin ich natürlich froh, dass ich den Fehler des A selbst unter die richtige Definition subsumiert habe.