Hi,
Übrigens: die Verweigerung der Freistellung seitens der Schule
ist ein Verwaltungsakt, gegen den Einspruch und Klage möglich
sind. Wenn also wirklich willkürlich gehandelt wird, kann man
sich wunderbar auf dem Rechtsweg dagegen wehren.Das ist nun aber nicht realistisch.
Die meisten Eltern bitten zwei Tage (das ist schon
hochgegriffen) vor dem Tag, um den es geht, um Freistellung.
Wie soll das dann mit Rechtsweg funktionieren.
Bei Hochzeit etc. könnte man sich da fragen, warum, bei
Beerdigungen - nun die sind leider nicht planbar.
naja, wenn man erst auf den letzten Drücker an den Antrag auf Beurlaubung denkt, hat man es imho auch nicht besser verdient. Eine nachträgliche Klärung ist zwar möglich, bringt für den konkreten Anlaß aber natürlich keine Hilfe mehr.
Ich habe nun mal ins hessische Schulgesetz gesehen, aber dort steht nur:
„(3) Aus besonderen Gründen können Schülerinnen und Schüler vom Unterricht beurlaubt werden.
Nähere Regelungen über Beurlaubungen und Schulversäumnisse trifft das Kultusministerium.“
Leider kann ich auf der Seite des Kultusministeriums mit dem Suchbegriff „Beurlaubung“ die entsprechenden Regeln nicht finden. Ich fände es schon ein starkes Stück, sollten entsprechende Regeln nicht existieren (die Ausgestaltung der Regeln also den Gerichten überlassen würde), kann es mir aber nicht wirklich vorstellen.
Kannst Du mir helfen, welche Regeln in Hessen für Beurlaubungen getroffen wurden? Wann also z.B. ein Rechtsanspruch auf Beurlaubung besteht, bzw. wie weit der Ermessensspielraum von Klassenlehrern und Schulleitern geht.
Gruß Stefan