Anforderung an eine Entschuldigung

Hi,

Übrigens: die Verweigerung der Freistellung seitens der Schule
ist ein Verwaltungsakt, gegen den Einspruch und Klage möglich
sind. Wenn also wirklich willkürlich gehandelt wird, kann man
sich wunderbar auf dem Rechtsweg dagegen wehren.

Das ist nun aber nicht realistisch.
Die meisten Eltern bitten zwei Tage (das ist schon
hochgegriffen) vor dem Tag, um den es geht, um Freistellung.
Wie soll das dann mit Rechtsweg funktionieren.
Bei Hochzeit etc. könnte man sich da fragen, warum, bei
Beerdigungen - nun die sind leider nicht planbar.

naja, wenn man erst auf den letzten Drücker an den Antrag auf Beurlaubung denkt, hat man es imho auch nicht besser verdient. Eine nachträgliche Klärung ist zwar möglich, bringt für den konkreten Anlaß aber natürlich keine Hilfe mehr.

Ich habe nun mal ins hessische Schulgesetz gesehen, aber dort steht nur:
„(3) Aus besonderen Gründen können Schülerinnen und Schüler vom Unterricht beurlaubt werden.
Nähere Regelungen über Beurlaubungen und Schulversäumnisse trifft das Kultusministerium.“

Leider kann ich auf der Seite des Kultusministeriums mit dem Suchbegriff „Beurlaubung“ die entsprechenden Regeln nicht finden. Ich fände es schon ein starkes Stück, sollten entsprechende Regeln nicht existieren (die Ausgestaltung der Regeln also den Gerichten überlassen würde), kann es mir aber nicht wirklich vorstellen.
Kannst Du mir helfen, welche Regeln in Hessen für Beurlaubungen getroffen wurden? Wann also z.B. ein Rechtsanspruch auf Beurlaubung besteht, bzw. wie weit der Ermessensspielraum von Klassenlehrern und Schulleitern geht.

Gruß Stefan

Hallo!

Die rechtlichen Grundlagen wurden ja geklärt. Ob nun der Lehrer hier Korinthenkacker ist oder vielleicht doch ein bißchen auch du, könnte man ja vortrefflich diskutieren :wink:
(Immerhin handelt der Lehrer auch auf einer rechtlichen Grundlage, die er einzuhalten und für dessen Einhaltung er sich verpflichtet hat).

In den meisten Schulordnungen steht mittlerweile auch drin, dass bei Verletzung der Schulpflicht Bußgelder erhoben werden können. Auch aus diesem Grund sollte man das nicht zu locker sehen.

Die wenigstens Beurlaubungen von wenigen Tagen werden wohl abgelehnt werden. Nichtsdestotrotz besteht Schulfplicht und eine Beurlaubung oder Freistellung muss genehmigt werden. Mit einer Krankheit zu lügen ist sicherlich einfach, kann aber ordentlich nach hinten losgehen. Kommt das nämlich öfter vor oder soll ein Exempel statuiert werden, kann auch ganz schnell mal ein amtsärztliches Gutachten angefordert werden. Ja, das ist erlaubt. Wird sicher keiner bei einem Fehltag machen, aber bei einer ganzen Woche vor den Winter-/Sommerferien bietet es sich schon an und wird durchaus auch gemacht. Und dann kommt das Ordnungsverfahren ins Rollen. Das kann schnell vierstellig werden.

Also einfach das „wegen Krankheit“ hinschreiben und gut ist.

Grüße!