Hallo,
angemommen jemand muss einen Teil von erhaltenen Leistungen (AlgII) wegen Arbeitsaufnahme zurückzahlen. Der Erstattungsanspruch an sich wäre unstrittig.
Muss aus dem Bescheid hervorgehen, wie sich die Rückforderung zusammensetzt, bzw. wie dies berechnet wurde?
Andernfalls hat der Leistungsempfänger ja keinerlei Möglichkeit den geforderten Betrag auf richtigkeit zu überprüfen.
Leider konnte ich diesbezüglich nichts finden.
Gruß ms
Hallo
Muss aus dem Bescheid hervorgehen, wie sich die Rückforderung zusammensetzt, bzw. wie dies berechnet wurde?
Natürlich, das muss schon verständlich sein.
Man kann wegen Unverständlichkeit des Bescheides Widerspruch einlegen.
Andernfalls hat der Leistungsempfänger ja keinerlei Möglichkeit den geforderten Betrag auf richtigkeit zu überprüfen.
Genau das.
Leider konnte ich diesbezüglich nichts finden.
http://www.doktus.de/p/801/index.php?form_id=650
Viele Grüße
Hallo
Natürlich, das muss schon verständlich sein.
danke, das dachte ich nämlich auch!
Man kann wegen Unverständlichkeit des Bescheides Widerspruch
einlegen.
Klar. Widerspruch kann man immer einlegen, wenn es ein Verwaltungsakt ist.
Leider konnte ich diesbezüglich nichts finden.
http://www.doktus.de/p/801/index.php?form_id=650
Der Download (Word) funktioniert nicht. AcrobatReader habe ich nicht.
Hast du ufällig den §§ parat der definiert, welche Anforderungen ein Bescheid erfüllen muss?
thx ms
Hast du ufällig den §§ parat der definiert, welche
Anforderungen ein Bescheid erfüllen muss?
Im SGB X § 33 ff geregelt, allerdings lese ich dort nicht heraus, wie transparent ein solcher Erstattungsbescheid sein muss.
Hallo
Im SGB X § 33 ff geregelt, allerdings lese ich dort nicht heraus, wie transparent ein solcher Erstattungsbescheid sein muss.
Ich würde hier den § 35 nehmen. Darin steht ja, dass der Bescheid eine Begründung enthalten muss, der die Entscheidung sowohl in rechtlicher als auch in realer Hinsicht erklärt.
Viele Grüße