meine Frau hat ein Stipendium aus Syrien ( Hochschulministerium in Syrien)zur Anfertigung einer Doktorarbeit in der klinischen Biochemie erhalten. Nun möchte das Finanzamt das Stipendium versteuern, weil ich in Deutschland als Arzt tätig bin und Geld verdiene.
Fragen:
die Stipendien aus Deutschland sind ja steuerfrei, warum ist das für ausländische Stipendien nicht, kann man eine konforme Auslegung des Gesetzes anwenden, wenn ja wie?.Oder gibt es andere Wege, wo man das Stipendium aus Syrien als steuerfrei einstuft?.
Hallo,
in anliegender Frage dürften meine Steuerkenntnisse vermutlich nicht ausreichend sein. Ich kann hier nur auf den nachfolgenden Anhang aus „Steuerberater für Angestellte“ von der akademischen Arbeitsgemeinschaft 68001 Mannheim verweisen, in der die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit aufgezeigt werden. Zudem dürfte meines Erachtens das Wort „öffentlich“ nur einen Bezug zum Land Deutschland haben. In analoger Anwendung des zweiten Passus dürfte ein vom Ausland erhaltenes Stipendium mit ziemlich großer Sicherheit nicht steuerfrei sein. Weitere Informationen oder andere Wege können meinerseits nicht aufgezeigt werden. Der Anhang hat einen rechtlich aktuellen Stand.
Mit freundlichen Grüßen
CeleronW
Anhang:
Stipendien
Stipendien aus öffentlichen Mitteln zur Förderung der Erziehung, Ausbildung, Forschung, Wissenschaft oder Kunst können nach S 3 Nr. 11 EStG oder nach S 3 Nr. 44 EStG steuerfrei sein. Beim für den Stipendiengeber zuständigen Finanz¬amt können Sie eine Bescheinigung über die Steuerfreiheit der Studienbeihilfe anfordern (R 3.44 EStR 2005). Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien Stipendien können Sie leider nicht als Werbungskosten absetzen.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist.
• dass Sie als Empfänger der Studienbeihilfe nicht einer bestimmten künstlerischen oder wissenschaftlichen Gegenleistung oder zu einer Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet sind.
• dass das Stipendium aus öffentlichen Mitteln oder aus einer öffentlichen Stiftung gezahlt wird. Dazu gehören zum Beispiel die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder die Ausbildungszuschüsse nach § 5 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Studienbeihilfen und Stipendien von privaten Arbeitgebern sind leider nicht steuerfrei und werden deshalb wie steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt. Unter bestimmten Voraussetzungen sind sie aber beitragsfrei in der Sozialversicherung.
18 (2) Gruppe 4a
PS
Zu beachten ist hier allerdings, dass Sie Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien Stipendien leider nicht als Werbungskosten absetzen können (sofern diese Möglichkeit überhaupt besteht - entzieht sich meiner Kenntnis -.).