Anfrage

Liebe/-r Experte/-in,
Der Rechtspfleger wollte den Antrag auf Wiederaufnahme nicht annehmen,nach Gespräch und ohne mündliche oder schriftliche Rechtsmittelbelehrung.Was könnte man dagegen machen, Widerspruch oder Beschwerde einlegen? Wie wären die Fristen?
MfG
Heinz Mohr

Hallo,
damit kenne ich mich leider nicht aus.Sorry

Der Rechtspfleger wollte den Antrag auf Wiederaufnahme nicht
annehmen,nach Gespräch und ohne mündliche oder schriftliche
Rechtsmittelbelehrung.Was könnte man dagegen machen,
Widerspruch oder Beschwerde einlegen? Wie wären die Fristen?
MfG
Heinz Mohr

Der Rechtspfleger wollte den Antrag auf Wiederaufnahme nicht
annehmen,nach Gespräch und ohne mündliche oder schriftliche
Rechtsmittelbelehrung.Was könnte man dagegen machen,
Widerspruch oder Beschwerde einlegen? Wie wären die Fristen?

Lieber Herr Mohr,
der Rechtspfleger kann nicht die Wiederaufnahme (Ich nehme an, einer Strafsache?) nicht annehmen.
Ich vermute, er wird Ihnen die mangelnde Erfolgsaussicht o.ä. erläutert haben und Ihre Reaktion als „Nichtantrag“ interpretiert haben.
Sollte dem so sein, gehen Sie erneut zur Rechtsantragsstelle und bestehen Sie auf Ihrem Antrag. Tut der Rechtspfleger dann wirklich nichts, bleibt nur Dienstaufsichtsbeschwerde. Die Nichtannahme eines Antrags ist nicht anfechtbar. Das ist aber auch nicht schlimm, denn die Wiederaufnahme ist nicht fristgebunden.
MfG
OpiWahn

ich bin experte für strafrecht und strafnebenrecht, nicht für verwaltungsrecht. entschuldigen sie

Ich helfe nicht weiter. Wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.
mfg

Sehr geehrter Herr Mohr,

die von Ihnen gemachten Angaben reichen für einen Rat leider nicht aus. zudem handelt es sich offensichtlich um eine von Ihnen begehrte Rechtsberatung im Einzelfall. Diese kann ohne vorherige Mandatierung nicht, insbesondere nicht im Rahmen dieses Portals, beantwortet werden.
Sollten Sie mich mandatieren wollen, so finden Sie in meinem Profil meine Kontaktdaten.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Ratzka

Hallo,
also ohne jetzt ins Gesetz geschaut zu haben, gibt es drei goldende Regeln:

Fristen für Wiederaufnahmeanträge: keine

Wenn Frist, dann für den Laien nur in Lauf, wenn ordentliche REchtsmittelbelehrung

Wenn unbedingt Wiederaufnahme (und sie auch Erfolg haben soll): Anwalt

Im übrigen geht Dienstaufsichtsbeschwerde beim Vorgesetzten; dabei aber immer bedenken: Nicht jeder Beamte, der einem nicht zu willen ist, will einem schaden.

MfG

Mit diesen Brocken kann ich leider gar nichts anfangen.
M.f.G.
Cruiserpeter