Anfrage

Liebe/-r Experte/-in,
ich bitte mal um Hilfe und Erläuterung des Sachverhaltes:

Also, meine Bekannte hat ein Gewerbe angemeldet und sich bei der KK freiwillig versichert—da jetzt das Geld nicht reicht, hat sie eine Teilzeitbeschäftigung angenommen, und soll jetzt auch auf diese Bezüge KK-Beiträge zahlen !!!

Ein anderer bekannter hat eine zuerst eine Teilzeitbeschäftigung und dann ein Gewerbe angemeldet…hier fragt kein mensch nach weiteren Beiträgen…

Wie geht das?
Und nach welchen Paragraphen wird hier verfahren…

Ich kann mir das so nicht erklären…

Vielen Dank für die Info im voraus

Micha

Guten Tag,

In Ihrer Frage schreiben Sie, dass Ihre Freindin in Teilzeit als Arbeitnehmer tätig ist und nebenher eine gewerbliche selbständige Tätigkeit ausübt.

Übt Ihre Freundin die Arbeitnehmertätigkeit als Minijob aus (mtl. Einkünfte bis 400 Euro), muß Sie sich selbst um ihren Versicherungsschutz kümmern und unterliegt nicht der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung. Sie hat dann nur die Möglichkeit einer freiwilligen Krankenversicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse (oder privat). Als beitragspflichtige Einnahmen gelten hier alle Einnahmen zum Lebensunterhalt, die Ihre Freundin erzielt - also die Einnahmen aus der Teilzeitstelle zzgl. Den gewerblichen Einkünften.

Eruielt Ihre Freundin Einnahmen aus der Teilzeitstelle von mehr als 400 Euro im Monat, ist Sie als Arbeitnehmer krankenversicherungspflichtig. Die Einnahmen aus dem Gewerbe bleiben dabei unberücksichtigt, wenn die gwerbliche Tätigkeit nicht als hauptberuflich anzusehen ist. Hauptberuflich ist eine selbstständige Erwerbstätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten (z. B. Teilzeitstelle als Arbeitnehmer) zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt. Arbeitgeber, die mindestens 1 Arbeitnehmer mehr als geringfügig in ihrem Betrieb beschäftigen, sind grds. hauptberuflich selbstständig tätig.

Andererseits besteht bei Arbeitnehmern, die mindestens 18 Std. in der Woche unselbständig arbeiten und deren monatliches Arbeitsentgelt mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße ( für das Kalenderjahr 2010 mehr als 1.277,50 €) beträgt, die widerlegbare Vermutung, dass für eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit kein Raum mehr bleibt. In diesem Fall wäre die Selbständigkeit nebenberuflich und eine Pflichtversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse möglich.

Wird die selbständige Tätigkeit als nebenberuflich eingestuft, werden zur Beitragsberechnung nur die Einkünfte aus der Teilzeitstelle herangezogen. Wir die Selbständigkeit als hauptberuflich angesehen, werden zur Beitragsberechnung alle Einnahmen und damit die Einnahmen als Arbeitnehmer und als Selbständige bei der Beitragsberechnung berücksichtigt.

Viele Grüße

Jan Lorenz
www.abc-der-krankenkassen.de