eine Freundin von mir besitzt ein Haus, zu dem sie nur Zugang über einen Privatweg hat. Nach vielen Jahren hat der Besitzer des Weges gewechselt und seither gibt es immer wieder Streitigkeiten. Zum Beispiel: Es wird Gästen der Zutritt verwehrt, eine Absprerrung aufgehängt, keine Autos durchgelassen.
Das ist insofern problematisch, weil sich meine Freundin jetzt kein Holz mehr liefern lassen kann oder die Befürchtung hat, im Notfall könne ein Krankenwagen ihr Haus nicht erreichen.
Sie hat nicht viel Geld für einen Anwalt, deshalb bitte ich an dieser Stelle für sie um Rat.
Wie sollte sie am besten vorgehen?
Einige Details: Das zu überquerende Gelände, um an das Grundstück zu gelangen, hat der deutschen Bahn gehört und die hats an einen privaten Anwohner verkauft. Dadurch wurde das Haus meiner Freundin quasi zum Inselgrundstück. Sie sagt, das wäre rechtlich eigentlich gar nicht möglich, ein Vermesser hätte in diesem Fall Einspruch erheben sollen.
Das Haus gab es schon vorher. Es steht in Brandenburg zun hat hat eine richtige Adresse und Hausnummer, nur eben keinen öffentlichen Weg.
auf einem Grundstück darf nur gebaut werden, wenn dessen Erschließung gesichert ist. Das heisst, das die Erschließung auch für das Haus deiner Freundin gesichert sein muss.
In deinem Fall heißt dies:
Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit besteht ein Wegerecht über das zu überquerende Nachbargrundstück.
Die „dingliche Sicherung“ ist zu Gunsten deiner Freundin im Grundbuchblatt des Nachbargrundstückes eingetragen.
Du musst im ersten Schritt einen Grundbuchauszug für das Nachbargrundstück einholen. Diesen erhälst du beim Grundbuchamt, die Kosten liegen bei ca. 20 €.
Dort ist in Abt II das Wegerecht eingetragen. Dieses Recht kann, wenn es eingetragen ist, der Nachbar nicht versagen.
Enthält das Grundbuch keine entsprechende Eintragung, musst du unbedingt anwaltliche Hilfe suchen.
in Zusammenhang mit ehemaligen Bahngrundstücken kommt es tatsächlich öfter mal zu kuriosen Situationen. Gleichwohl darf ein Grundstück nicht von der öffentlichen Straße abgeschnitten werden.
Deine Freundin sollte erst einmal den Eigentümer (oder die Bahn als ehemaligen Eigentümer) fragen, ob das Grustück mit Grunddienstbarkeiten oder anderen Rechten belegt ist (z.B. ein Gehrecht zugunsten ihres Grundstücks). Kommt bei Anfragen nichts heraus, sollte sie zum Grundbuchamt gehen und Einsicht ins Grundbuch verlangen (als unmittelbare Angrenzerin und unter den besonderen Umständen dürfte ihr das nicht verwehrt werden. Aus dem Grundbuch sind diese Rechte ersichtlich. Dasgleiche sollte sie beim Bauordnungsamt tun und dort das Baulastenverzeichnis einsehen, ob dort geregelt ist, wie ihr Grundstück von der Straße her erschlossen ist. Den Sachverhalt sollte sie mit dem Menschen im Baurechtsamt besprechen und ihn oder sie um Rat fragen (nicht abwimmeln lassen) - das Amt muss einen Vorschlag zur Lösung des Problems machen und ggf. mit dem Eigentümer sprechen. Die Erschließung des Grundstücks deiner Freundin muß von Rechts wegen sichergestellt sein, daher muß das Amt handeln. Das Hinzuziehen eine Anwalts halte ich nicht für erforderlich. Im äußersten Notfall soll deine Freundin beim Amt die Aufstellung eines Bebauungsplans beantragen, in dem die Zugänglichkeit ihres Grundstücks dann in einem förmlichen Verfahren geregelt wird. Das entbehrt zwar nicht einer privatrechtlichen Regelung mit dem unangenehmen Eigentümer, kann aber helfen diesen unter Druck zu setzen.
es handelt sich hier um keinen baurechtlichen fall. es geht mehr um privat recht.
wenn ihre freundin immer und durch den eigentümer des grundstück unwidersprochen ein übergangsrecht hatte, dann ist in jedem fall „gewohnheitsrecht“ eingetreten, dass sie ggfls. gerichtlich durchsetzen kann.
sie sollte sich mit dem hinweis auf das vorgenannte recht mal mit dem jetzigen grundbesitzer besprechen und ggfls. durchsetzung ihres rechtes per klage androhen.
hilfsweise kann ihre freundin sich auch auf § 917 bürgerliches gesetzbuch berufen. dort heißt es:
"§ 917
Notweg
(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.
(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung."
da ich mich mehr aus dem bereich bauplanungs- und bauordnungsrecht komme kann ich leider nicht mehr helfen.
wie ich aus Ihren Zeilen erlesen kann ist mit dem neuen Grundstückeigentümer kein Wegerecht vereinbart worden!!! Wenn das Grundstück vorher der Deutschen Bundesbahn gehört hat und die das Grundstück verkauft hat ohne das Wegerecht festzuschreiben, so ist die Deutsche Bahn der eigentliche Ansprechpartner für Ihre Freundin und muss das Versäumnis nachholen.
Versuchen es doch mal über das zentrale Kundenmangement der bahnliegenschaften in Frankfurt. Hier die Anschrift:
Einfach mal nachfragen und sehen was die „sagen“!!! Lassen Sie sich den zuständigen Sachbearbeiter für das Grundstück nennen und fragen nach dem Wegerecht ggf. lassen Sie sich mit dem zuständigen Abteilungsleiter verbinden und schildern Ihm die Situation.
Um Ihrer Freundin weiterhin zu helfen, können Sie sich bei der Bürgerberatung des zuständigen Bürgeramtes kostenneutral beraten lassen. Jede Ortschaft hat ein Bürger- oder Gemeindeamt. Der dort sitzende Mitarbeiter muss Ihnen weiterhelfen, da dies eine Einrichtung der öffentlichen Hand ist. Zumindest muss der Sachbearbeiter Ihnen Tipps geben, wie Sie in dieser Angelegenheit am besten weiter Verfahren können! Lassen Sie sich nicht einfach wegschicken! Er hat eine Auskunftspflicht Ihnen gegenüber!!!
Außerdem können Sie beim zuständigen Grundbuchamt nach der rechtlich Situation bzw. nach einem eventuell vorhandenem Wegerecht fragen. Lassen Sie sich die Grundbuchauszüge für das Grundstück zeigen!!!
Auch das zuständige Bauamt könnte Ihnen weiterhelfen!!! Zumindest gibt es beim Bauamtsarchiv (ist in jedem Bauamt vorhanden) Lagepläne auf denen das Grundstück eingezeichnet ist. Dort sind auch die Wegerechte eingezeichnet (falls vorhanden). Die Einsicht ist kostenneutral.
Ferner gibt es die Möglichkeit beim zuständigen Amtsgericht eine einstweilige Verfügung zum Überqueren des „Fremdgrundstücks“ zu beantragen, wobei der neue Grundstückseigentümer Ihnen dann den Zugang zu dem „Inselgrundstück“ gewähren muss. Hierfür braucht Ihre Freundin kein Geld, da jedes Gericht eine Rechtsantragsstelle hat und ein Rechtspfleger Ihrer Freundin bei der Antragstellung kostenneutral behilflich ist. Diese Möglichkeit würde ich aber nur als letztes Mittel in Betracht ziehen, da sich dadurch die „Fronten“ natürlich extrem stark verhärten!!!
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einige Anhaltspunkte geben! Bitte halten Sie mich auf dem laufendem und teilen mir mit, wie sich die Angelegenheit entwickelt.
Es gibt in Deutschaland juristisch keine „Inselgrundstücke“. Jedes Grundstück muss eine Zuwegung besitzen, ansonsten kann es nicht bebaut werden oder darf nicht ohne Zuwegung geteilt werden. Da ist wohl bei ihrer Freundin beim Verkauf etwas schief gelaufen. Der Fehler liegt aber nicht nur beim Vermesser oder dem Liegenschaftsamt, sondern auch bei ihrer Freundin. Sie hätte unverzüglich nach dem Wissn dieses Mangels Widerspruch beim Grundbuchamt gegen diesen Verkauf einlegen müssen. (Vielleicht hilft es noch im Nachhinein)
In der Praxis gibt es aber immer wieder Situationen, wo der Grunstückseigentümer seine „Zuwegung“ erstreiten muß.
Der erste Weg ist zum Katasteram/Liegenschaftsverwaltung und dort einen Katasterauszug von dem Grundstück und den Anraineregrundstücken zu beantragen.
Falls dort wirklich keine Zuwegung eingetragen ist, sollte eine gütliche Einigung mit dem Nachbarn auf ein eingetragenes Wegerecht versucht werden. Es sollte versucht werden, das Grundstück für die Erschließung käuflich zu erwerben. Dann wird es Eigentum und die Probleme sind rechtlich gelöst. Falls das nicht geling, sollte versucht werden ein eingetragenes notarielles Wegerecht zu erwerben. Das wird dann im Grundbuch oder im Baulastenverzeichnis (meist preiswerter) der zuständigen Bauordnungsbehörde eingetragen und ist damit dauerhaft öffentlich-rechtlich gesichert.
Falls das auch nicht gelingt, geht nur noch der gerichtliche Weg. Dazu muss auf ein Notwegerecht geklagt werden. Das Notwegerecht ist aber meist eingeschränkt (mindestens 60 cm als Gehweg). Das erfüllt meist nicht die Vorstellungen des betroffenen Eigentümers, da ein befahren mit dem Auto selten erzwungen werden kann.
Die friedliche Einigung mit dem Nachbarn (angemessenes finanzielles Angebot) ist angeraten.
da hilft Dir ein Anwalt mehr, als ein Baurechtler … hier soll ja nicht gebaut werden, sondern ein Wegerecht geklärt werden. Grundsätzlich glaube ich aber, daß es entwerder einen Eintrag im Grundbuch geben muß in dem das Überfahrtsrecht definiert ist oder eine Art Gewohnheitsrecht gibt.
Bitte nehmt Euch Infos zu Anwälten … es gibt auch eine Art Internet-fastumsonst-Juristenservice
Grüße Mathias
Gelände das der Bahn gehört wird rechtlich anders betrachtet als rein private Grundstücke. Um ein Bahngelände für eine andere als bahnbezogene Nutzung verwenden zu können (Bebauung mit privaten Gebäuden, private Nutzung etc.), muss dieses zuerst entwidmet werden.
Mit Wohngebäuden bebaute Grundstücke müssen voll erschlossen (Strom, Wasser, Entwässerung, Gas, Zufahrt, Zugang etc.) sein. Ist ein Grundstück nicht erschlossen, kann beim Neubau eines Gebäudes die Baugenehmigung verwehrt werden. Bei Bestandsgebäuden ohne Bestandschutz kann im Einzelfall die Nutzung untersagt werden.
Bei Bestandsgebäuden mit fehlender Erschließung muss auf privatrechtlichem Weg ein Fahrt- und Wegerecht durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingeräumt werden. Dazu müssen allerdings alle betroffenen Anwohner zustimmen. Verweigert sich einer, kann nur ein Anwalt weiter helfen. Ob ein Rechtsanspruch auf die Eintragung besteht, kann ich jedoch nicht sagen.
Im Bezug auf öffentlich-rechtliche Erschließung entspr. Baurecht kann die Erschließung nur mit Eintragung einer Baulast herbei geführt werden. Dazu muss der Belastende natürlich auch wieder zustimmen.
Ich denke, im vorliegenden Fall sollte ein Anwalt mit Erfahrung im Bau- und Nachbarrecht zu Rate gezogen werden.