Anfrage

Liebe/-r Experte/-in,

ich habe vor kurzer Zeit gehört das man als Angestellter seine Einkommensteuererklärung für einen längeren Zeitraum rückwirkend ausfertigen kann. Wie ich dies verstanden habe ist es, trotz aktuell ausgefertigter Einkommensteurerklärung für das Jahr 2009, rückwirkend bis zum Jahr 2002 möglich eine Einkommensteurerklärung abzugeben, ist diese Aussage richtig?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen
Martin Winter

Hallo wie alles im Steuerrecht kann man dieses nicht immer so anwenden. Um Klarheit zu bekommen würde ich dir raten, wenn du mit einer Erstattung rechnen kannst die Erklärungen 2002 - 2009 abzugeben. Das Finanzamt wird dann schon nach Sachlage klären ob das bei dir möglich ist.
Wenn eine Ablehnung von Jahren kommt kannst du ja Einspruch einlegen und einfach auf offene Verfahren hinweisen. Wenn du dann auf div. Schriftverkehr nicht reagierst wird eine Einspruchsentscheidung kommen mit eine Begründung.
Das ist mein Tipp um immer auf der richtigen Seite zu sein.

Hallo Martin,

§ 46 EStG sagt alles über die Veranlagungszeiträume aus, dabei kommt es aber auf die Arten der Einkünfte an. Danach bestimmt sich das Ganze nach der Abgabenordnung. Geh zum Steuerberater, das muss man sich genau anschauen.

Gruß Fred

Lieber Martin,

diese Aussage ist nicht richtig. Normalerweise kann man die Erklärung maximal für 2 zurückliegende Jahre abgeben. In 2010 also für 2009 und 2008.

Im Fall der Steuerhinterziehung kannst du deine Steuererklärung immer ettliche Jahre zurück abgeben.
Wo ist dein Problem?

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Mit freundlichen Grüßen
Martin Winter

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Mit freundlichen Grüßen
Martin Winter.

Lieber Martin,

diese Aussage ist nicht richtig. Normalerweise kann man die
Erklärung maximal für 2 zurückliegende Jahre abgeben. In 2010
also für 2009 und 2008.

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Aus Erfahrung kann ich sagen wir haben auch schon 4Jahre rückwirkend gemacht.

Mit freundlichen Grüßen
Martin Winter

Im Fall der Steuerhinterziehung kannst du deine
Steuererklärung immer ettliche Jahre zurück abgeben.
Wo ist dein Problem?

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Aber es handelt sich nicht um Steuerhinterziehung, eher um eine erwartete Erstattung für die Jahre 2002 und 2003.

Mit freundlichen Grüßen
Martin Winter

Probiere es doch einfach, für diese Jahre einer Steuererklärung abzugeben. Es kann aber möglich sein, dass das Finanzamt auch für die nachfolgenden Jahre eine Erklärung haben will. Es ist zu überlegen, ob sich der Aufwand für die Erstattung lohnt.

Gruß Hendrik

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Mit freundlichen Grüßen
Martin Winter

Wenn keine Steuererklärung abgegeben wurde, beginnt die verlängerte Antragsfrist für eine freiwillige Steuererklärung mit dem Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem betreffenden Steuerjahr. Die Frist endet vier Jahre später, sodass die gesamte Frist rückwirkend insgesamt sieben Jahre beträgt

Vielen Dank für Ihre Antwort. Kann ich z.B. auch noch eine Erklärung für 2003 abgeben wenn ich ab 2005 schon regelmäßig eine Erklärung abgegeben habe? Hierzu habe ich das Bundesfinanzhofurteil Az.: VI R 1/09 v. 12.11.2009, man bekommt hierauf verschiedene Aussagen von A bis Z…!

MfG - Martin

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…einfach abgeben!

Grüße Elamail

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klRe:
Hallo erst mal.

also um das noch mal klar zu stellen:

  1. ist es abhängig davon, ob eine Antragsveranlagung vorliegt oder eine Pflichtveranlagung. Sollte es eine Antragsveranlagung sein, beträgt die Festsetzungsfrist vier jahre mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. d.h. für 2002 gilt: Steuer entsteht m.A. des 31.12.2002 + vier Jahre = Verährungsfristspätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist m.A. des 31.12.2006 ALLERDINGS kommt hinzu, dass bei einer Pflichtveranlagung es noch heißt: spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Dadurch ergibt sich also eine Festsetzungsfirst insgesamt von sieben Jahren für die Pflichtveranlagung! Momentan gibt es wohl ein offenes Verfahren in dem es heißt, dass Antragsveranlangung und Pflichtveranlagung gleich behandelt werden sollen, also für beide sollen die sieben jahre gelten! Dadurch, dass das Gesetz aber noch nicht geändert wurde, ist das FA dazu verpflichtet, Erklärungen, die später als vier jahre rückwirkend eingereicht werden, abzulehnen. Dagegen muss man dann wiederrum einspruch einlegen und dann ers wird es anerkannt.
    Achso, das alles steht im § 170 AO
    ich hoffe, ausführlich und verständlich geholfen zu haben

Hallo lilli,

vielen Dank für deine Antwort, so ist es nun wirklich unmissverständlich und eindeutig zu verstehen.

MfG - Martin