Anfrage

Liebe/-r Experte/-in,
Ab wann zählt die Verjährung im Falle einer Schmerzensgeldklage (Freiheitsberaubung in einer Psychiatrie),bei Entlassung oder bei Erhalt des Gutachtens?
Was gäbe es da sonst noch zu beachten?

MfG
Heinz Mohr

Hallo,
ohne den Fall zu kennen kann ich nur allgemein antworten:

Ihr Schmerzensgeld sollte sich auf den Moment beziehen, der Ihnen die Freiheit entzogen hat!
mfg
strucki

Lieber Heinz,
sorry, aber da ich Dir leider nicht weiterhelfen.
Viel Glück noch bei der Suche und hoffentlich eine hohe Entschädigung!
K.

3 Jahre. Die Verjährung beginnt mit Schluss des Jahres in dem vom Schaden und der Person des Ersatzberechtigten Kenntnis erlangt wurde.

10 Jahre
nach bekanntgabe

Keine Ahnung. Ich empfehle dringend, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.

Gruß Michael

entschuldigung, war nicht da, hat sich wahrscheinlich schon erledigt, oder?