Liebe/-r Experte/-in,
Ab wann zählt die Verjährung im Falle einer Schmerzensgeldklage (Freiheitsberaubung in einer Psychiatrie),bei Entlassung oder bei Erhalt des Gutachtens?
Was gäbe es da sonst noch zu beachten?
MfG
Heinz Mohr
Liebe/-r Experte/-in,
Ab wann zählt die Verjährung im Falle einer Schmerzensgeldklage (Freiheitsberaubung in einer Psychiatrie),bei Entlassung oder bei Erhalt des Gutachtens?
Was gäbe es da sonst noch zu beachten?
MfG
Heinz Mohr
Hallo,
ohne den Fall zu kennen kann ich nur allgemein antworten:
Ihr Schmerzensgeld sollte sich auf den Moment beziehen, der Ihnen die Freiheit entzogen hat!
mfg
strucki
Lieber Heinz,
sorry, aber da ich Dir leider nicht weiterhelfen.
Viel Glück noch bei der Suche und hoffentlich eine hohe Entschädigung!
K.
3 Jahre. Die Verjährung beginnt mit Schluss des Jahres in dem vom Schaden und der Person des Ersatzberechtigten Kenntnis erlangt wurde.
10 Jahre
nach bekanntgabe
Keine Ahnung. Ich empfehle dringend, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.
Gruß Michael
entschuldigung, war nicht da, hat sich wahrscheinlich schon erledigt, oder?