Liebe/-r Experte/-in,
Ab wann zählt die Verjährung bzgl. einer Klage gegen eine Psychiatrie wegen Freiheitsberaubung, ab Entlassung oder ab Erhalt des Gutachtens? Was wäre da sonst noch zu beachten? Wo könnte man darüber nachlesen?
MfG
Heinz Mohr
Liebe/-r Experte/-in,
Ab wann zählt die Verjährung bzgl. einer Klage gegen eine Psychiatrie wegen Freiheitsberaubung, ab Entlassung oder ab Erhalt des Gutachtens? Was wäre da sonst noch zu beachten? Wo könnte man darüber nachlesen?
MfG
Heinz Mohr
Hallo Herr Mohr,
Ich bin lediglich experte für die psychiatrisch-kriminologischen aspekte, weniger für rein juridische aspekte.
Aber vielleicht hilft das hier ja:
§ 78
Verjährungsfrist(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.
(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.
Beste Grüße,
Olly
omg. Leider weiß ich hierzu nichts gescheites. Sorry!
Wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt
MfG Malook
Hallo Herr Mohr
ich habe Ihnen hier mal allgemeine Beschreibungen des Bestandes Freiheitsberaubung / freiheitsentziehende Maßnahmen reinkopiert.
Über eine Verjährungsfrist konnte ich leider nichts heraus finden.
Vielleicht kann Ihnen das zuständige Amtsgericht Auskunft geben?
Zumeist legen Patienten schon während ihres Aufenthaltes Einspruch gegen ihre Unterbringung ein.
Darauf hin wird ein Begutachter des Amtgerichts geschickt um den Patienten anzuhören.Danach wird entschieden,ob ein Einspruch rechtens ist/Sinn macht.
Ich hoffe, das ich Ihnen helfen konnte.
Mit freundlichen Gruß
Regina Brüning
Freiheitsberaubung
(recht.straf.bt)
Freiheitsberaubung ist eine Straftat gegen die persönliche Freiheit, die im deutschen Strafrecht gemäß § 239 StGB bestraft wird. Eine Freiheitsberaubung liegt vor wenn ein Mensch gehindert wird seinen Aufenthaltsort frei zu verlassen.
Rechtliche Rahmenbedingungen für die Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen in der Pflege
3. Rechtliche Rahmenbedingungen für die Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen in der Pflege
Was sind freiheitsentziehende Maßnahmen?
Nach § 1906 Abs.4 BGB liegt eine freiheitsentziehende Maßnahme nur vor, wenn die Maßnahme:
* gegen den Willen des Betroffenen erfolgt,
* eine gewisse Intensität und/ oder Dauer erreicht und
* im Rahmen bestimmter räumlicher Gegebenheiten (Anstalt, Heim oder sonstige Einrichtung) erfolgt.
Ist dies nicht der Fall, ist die Maßnahme lediglich freiheitsbeschränkend.
Alle Maßnahmen, die den Betroffenen gegen seinen natürlichen Willen daran hindern,seinen Aufenthaltsort zu verändern, stellen eine freiheitsentziehende Maßnahme dar.
Laut Rechtsprechung können je nach Anwendung im Einzelfall folgende Mittel den Charakter einer freiheitsentziehenden Maßnahme haben:
* Leibgurte und andere Fixierungsvorrichtungen an Stuhl oder Bett,
* Bettgitter,
* Fixierdecken und Zwangsjacken,
* Therapie- Tische an Stuhl oder Rollstuhl
* komplizierte Schließmechanismen an Türen und andere Vorrichtungen zum Verhindern eines Öffnens von Türen durch den Betroffenen
* Arretieren des Rollstuhls
* Ausübung physischen und/ oder psychischen Drucks durch das Personal wie Verbote, List, Zwang oder Drohungen
* Gabe von Medikamenten, Schlafmitteln oder Psychopharmaka mit dem Ziel des Verhinderns eines Verlassens der Einrichtung oder eines Fortbewegens in der Einrichtung,
* Wegnahme der Straßenbekleidung
* Ausstattung von Betroffenen mit Signalsendern.
Zur Abgrenzung von einer Maßnahme mit bzw. ohne freiheitsentziehenden Charakter ist zunächst die Wirkung auf den Betroffenen entscheidend.
Ein komplizierter Schließmechanismus ist dann ein Mittel zur Freiheitsentziehung, wenn er sich für einen Betroffenen als unüberwindbare Schranke darstellt. Ein Therapie-Tisch am Stuhl hat freiheitsentziehenden Charakter, wenn der Betroffene ihn nicht eigenmächtig entfernen kann.
Wann ist eine Genehmigung vom Vormundschaftsgericht erforderlich?
Wirksame Einwilligung
Eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts und auch die Einwilligung des Betreuers oder Bevollmächtigten ist nicht erforderlich, wenn der Betroffene wirksam in die Maßnahme eingewilligt hat- zum Bespiel ein Bettgitter hochzuziehen, weil er sich dann sicher fühlt.
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Betroffene in Bezug auf die konkrete Maßnahme noch einwilligungsfähig ist. Er muss insbesondere die Bedeutung und die Tragweite seiner Entscheidung erkennen können. Der Betroffene ist vor seiner Einwilligung in einem persönlichen Gespräch über Intensität und Dauer der geplanten Maßnahme aufzuklären.
Das Erteilen der Einwilligung ist auch mündlich möglich.
Die Einwilligung ist jederzeit widerrufbar.
Sogenannte Blanko- Einwilligungen bei Einzug in die Einrichtung sind in Bezug auf freiheitsentziehende Maßnahmen unwirksam.
Eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes ist auch dann nicht erforderlich, wenn der Betroffene zu einer Fortbewegung unzweifelhaft nicht mehr in der Lage ist. In diesen Fällen liegt keine Freiheitsbeschränkung vor.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene zu einer von einem natürlichen Willen getragenen Fortbewegung in der Lage ist, bedarf es einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, da davon ausgegangen werden muss, dass mechanische Sicherungsmaßnahmen freiheitsentziehende Wirkung haben.
Freiheitsentziehende und genehmigungspflichtige Maßnahmen in Einrichtungen
liegen nach § 1906 Abs.4 BGB dann vor, wenn einer Person über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen wird.
Ein längerer Zeitraum liegt nach Art. 104 Abs. 2 GG vor, wenn die angegebene Frist für eine Freiheitsentziehung erreicht ist. Das bedeutet, dass bereits der Zeitraum eines Tages oder einer Nacht, also ein sehr kurzer Zeitraum ausreichen kann, um die Genehmigungspflicht auszulösen.
Regelmäßigkeit ist gegeben, wenn eine freiheitsentziehende Maßnahme entweder stets zur selben Zeit oder aus wiederkehrendem Anlass, zum Beispiel der Gefahr aus dem Bett zu fallen, erfolgt.
Voraussetzungen für eine vormundschaftliche Genehmigung
* Voraussetzung ist zunächst das Vorliegen eines Antrages auf Genehmigung durch den Betreuer oder den Bevollmächtigten.
Darin sollten neben Art und Dauer der freiheitsentziehenden Maßnahmen auch eine ausführliche Begründung über die Notwendigkeit und gegebenenfalls geprüfte Alternativen enthalten sein.
* Ein Betreuer ist nur dann zur Vornahme einer freiheitsentziehenden Maßnahme befugt, wenn er ausdrücklich für derartige Maßnahmen bestellt wurde.
* Eine freiheitsentziehende Maßnahme durch einen Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Betroffene eine schriftliche Vollmacht erteilt hat, die die genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst.
* Durch den Vormundschaftsrichter wird geprüft, ob die Voraussetzungen des § 1906 Abs. 1 BGB im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen. Das Gericht hat nur die Genehmigung zu erteilen, wenn die freiheitsentziehende Maßnahme im Interesse des Betroffenen liegt, zu seinem Wohl erforderlich, notwendig, geeignet und verhältnismäßig ist und wenn auch keine Alternativen gegeben sind.
Freiheitsentziehende Maßnahmen sind nur zum Wohl des Betroffenen zulässig, um eine krankheits- oder behinderungsbedingte Gefahr der Selbsttötung oder eine erhebliche Gesundheitsschädigung abzuwenden, oder wenn eine Untersuchung, Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, deren Sinn und Zweck der Betroffene infolge Krankheit oder Behinderung nicht einzusehen vermag.
Vorgliche Schutzmaßnahmen ohne konkrete Gefährdung sind unzulässig.
Bloße Befürchtungen, dass etwas passieren könnte, reichen nicht aus!
Es müssen konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdungssituation vorliegen.
Hallo Heinz,
nach all meinem Wissen gibt es im Zusammenhang mit „Psychiatrie“ den Ausdruck „Verjährung“ überhaupt nicht. Es gibt „Verhältnismäßigkeit“, aber ??? Kannst du mir mehr schildern, worum es dir eigentlich geht? Dann kann ich vielleicht konkret antworten oder Literaurhinweise geben.
Viele Grüße
Ina
Hallo Herr Mohr,
Rechtsansprüche gegen ein Krankenhaus egal ob Psychiatrie oder Somatisches KH haben Sie grundsätzlich 30 Jahre. Ich würde aber sagen ab Aufnahme. Bei einer freiheitsentziehenden Maßnahme gibt es in der Regel einen Unterbringungsbeschluss entweder durch die Polizei oder durch das jeweils zuständige Amtsgericht. Davon erhält die betroffene Person ein Exemplar und kann Wiederspruch einlegen. Hier gibt es auch ein Aktenzeichen. Sie können sich also Erkundigungen beim Amtsgericht einholen oder auch beim Träger des jeweiligen Krankenhauses.
Bedenken Sie dabei bitte das Unterbringung Ländersache ist, da ich nicht weiß um welches Bundesland es sich handelt, sind Unterschiede zu bedenken.
Mit freundlichen Grüßen,
Tanja Dobrick
Hallo,
eine Frage nach einer Verjährungsfrist ist eine Frage für Juristen, weniger für Leute die sich damit auskennen, wie man einen Therapeuten findet (wofür ich bei wer-weiss-was eingetragen bin). Bitte wenden Sie sich an einen Juristen, der mit entsprechenden Klagen zu tun hat.
Freundliche Grüße,
Andreas
Liebe/-r Experte/-in,
Ab wann zählt die Verjährung bzgl. einer Klage gegen eine
Psychiatrie wegen Freiheitsberaubung (…)