Hallo,
habe eine Frage ob ein Finanzamt einen Zinssatz auf eine bestimmte Summe von 22,5% erheben darf?
Hallo,
habe eine Frage ob ein Finanzamt einen Zinssatz auf eine bestimmte Summe von 22,5% erheben darf?
Servus,
nein. Tut es auch nicht.
Einhalb Prozent (linear) entspricht 6 Prozent p.a.
Näheres unter §§ 233-239 AO.
Schöne Grüße
MM
Moin, klinki,
habe eine Frage ob ein Finanzamt einen Zinssatz auf eine
bestimmte Summe von 22,5% erheben darf?
hab auch eine Frage: Ist das ein Zinsfuß (% pro Jahr) oder ein Prozentsatz über eine lange Laufzeit?
Gruß Ralf
servus drambeldier
es ist ein Zinssatz über 45 Monate,wo pro Monat 0,5 % erhoben wurde und die haben diese Zeit mit 0,5% multipliziert und kommen dann auf 22,5% und rechne dir das auf eine höhere Summe X aus, dann kommt ein großer Berg Zinsen bei rum.
[MOD] Vollzitat gelöscht
Wo genau ist jetzt das Problem? Für jeden Monat ein halbes Prozent, also bei 45 Monaten eben 45 x 0,5 % = 22,5 %.
Ist doch ein guter Zinssatz für einen Kredit. Zumal nicht mal Zinseszins anfällt.
Gruß
Moin, Klinki,
dann kommt ein großer Berg Zinsen bei rum.
der beruht halt auf einem großen Berg an Monaten - völlig korrekt, wie schon MM schreibt: 6 % Jahreszinsen. Der Schuldner kann froh sein, dass kein Zinseszins draufgerechnet wird. Übrigens: Falls jetzt nicht gezahlt wird, kommen Verzugszinsen hinzu, dann wird’s erst richtig saftig.
Gruß Ralf
Servus,
(1) ein Einspruch hemmt nicht die Vollziehung eines Bescheides. Zum Einspruch gehört immer auch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Den muss man freilich separat begründen - wenn der Einspruch keine Aussicht auf Erfolg hat, siehts auch mit dem Antrag auf AdV mau aus.
(2) Erlass von Abgaben und Nebenleistungen erreicht man nicht durch Eingaben bei der Bundeskanzlerin, beim Petitionsausschuss des Bundestages und bei der Rota, sondern durch einen Erlassantrag, der anderen Regeln folgt: Wie der Begriff „Billigkeit“ nahe legt, sollte bei einem solchen Erlassantrag dargelegt werden, warum die Erhebung der Abgabe bzw. der Nebenleistung unbillig wäre. Wenn einmal das „Q“ auf dem Aktendeckel steht, ist das allerdings nimmer so leicht.
Also, auch wenns schwer fällt, nicht mit Kavallerie im gestreckten Galopp gegen das FA anrennen, sondern lieber leisere Töne wählen, aber vorher AEAO zu § 227 AO und AEAO zu § 233a AO, Rz 69 ff, lesen.
Die Zeiten sind sicher anders als 1994. Aber mit ein bissel Fingerspitzengefühl dürfte es auch heute noch möglich sein, einen Erlass aus Billigkeit hinzukriegen, wie ichs im genannten Jahr im Volumen 80 kDM erreicht habe - dieses Volumen bestand allerdings ausschließlich aus aufgelaufenen Nebenleistungen, die Hauptforderung war ganz bezahlt, und sie beruhte auf einer maßlos überzogenen Schätzung.
Schöne Grüße
MM