Anfrage öst. Recht bei zivilen Mahnungen b2c

Liebe/-r Experte/-in,

gegeben sei folgende fiktive rechtliche Situation.

A ist Gitarrenlehrer. Er macht mit Frau B für deren Sohn C einen Vertrag über Gitarrenunterricht. Dieser Vertrag (business2customer) stammt von einer dt. Firma. Erfüllungsort („dort wohnen angenommenerweise B&C“) sei Österreich. Im Vertrag steht: Wenn man nicht 24 h vor Termin absagt, muss man die ganzen Kosten tragen.

Nun kündigt B 20 h vor Termin. Damit muss sie lt. Vertrag xyz € für die zu späte Stundenausfallinfo zahlen.

Sie zahlt nicht. A mahnt 2 *. Nach dem 2. Mal zahlt B für ihren Sohne C. Dieses Geld komme aus banktechnischen Problemen nicht vor Ablauf der außergerichtlichen Frist bei A an. A mahnt ein 3. Mal außergerichtlich. A schreibt diesesmal keine Mahnmail, sondern ein Mahneinschreiben. Das kostet A etwas. Er schreibt genau diese Kosten in die Mahnung zusätzlich zu den Stundenkosten hinzu. Wenige Stunden danach wird („ÜBerschneidung“) seinem Konto der Betrag von xyz €, die A vermisste, natürlich ohne Mahnbetrag, gutgeschrieben.

Frage: Darf A die Mahngebühren über xyz € hinaus noch einfordern oder hat A dabei Pech, da B für C ja die Hauptforderung beglich? Nach welchem dt. oder öst. Gesetz (§§??) läuft das?

Danke für Tipps.

Gruß HR

Hallo Rogoll,
ich bin kein Experte für Vertragsrecht, daher sorry, muss ich passen.
Gruß tummle

Hallo,
dass ganze scheint eine juristische Hausarbeit zu sein, die gemäß den Statuten von wer weiss was selbst zu lösen ist.

Gruß
cosis

Hallo Holger,
zuvor Gruß aus Berlin (Deutschland).Vor vielen Jahren habe ich auch Hausaufgaben gemacht und Klausuren geschrieben. Die betrafen allerdings immer das Recht der Bundesrepublik.
Mein Tätigkeitsbereich danach betraf das deutsche Straf- und Strafvollzugsrecht sowie das Recht der U-Haft.
Somit kann ich zu dieser Frage Deiner Universität auch nicht Auskunft geben.
Mein Rat, den mir auch mein verehrter Herr Professor immer gab: „Denken SIe mal selber“.
I.ü… Beck’s hilft in allen Lebenslagen.
In diesem Sinne
Schiebedach

Hallo, nein, keine Hausarbeit, ich bin auch kein Rechtsstudent. Ich stelle diese Frage zur Vermeidung von der Problematik „keine Rechtsberatung auf www“ anonymisiert. Können Sie mir mit den Infos weiterhelfen?

LG HR

Sehr geehrter Herr Rogoll,

befindet sich im abgeschlossenen Vertrag ein Passus, nachdem Mahngebühren verlangt werden können? Falls nein, sehe ich keinen Rechtsgrund, weshalb Mahngebühren verlangt werden können. Jedenfalls nicht solche, die man als „Verkäufer“ der Leistung ohne weiteren Rechtsgrund erheben könnte. Anders sieht dies aus, wenn man einen Anwalt beauftragt und der „Käufer“ der Leistung sich bereits in Verzug befindet.

Mit freundlichen Grüßen

Nicolai F. Kutz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

www.kapitalanwalt.de

Nach der sog. Rom-I-Verordnung dürfte auf einen solchen Verbrauchervertrag österreichisches Recht Anwendung finden, wenn der Verbraucher in Österreich lebt. Es sei denn, die zugrundeliegenden AGB schreiben die Geltung deutschen Rechts vor.

Zur Rechtslage in Österreich kann ich nichts sagen. Nach deutschem Recht wäre spätestens nach Ablauf der in der 1. Mahnung gesetzten Frist Verzug eingetreten, so daß die Mahnkosten auch nach Zahlung der Hauptforderung noch verlangt werden könnten.

Hallo!

Bei der Wahl des zugrundezulegenden Rechts dürfte von österreichischem Recht auszugehen sein. Der Vertrag stammt zwar offensichtlich aus einem deutschen Rechtsangebot, was aber wenig zur Sache tut. Wenn als „Erfüllungsort“ Österreich vereinbart ist, spricht nach dem IPR (Internationales Privatrecht) vieles für die Anwendbarkeit österreichischen Zivilrechts. Österreichisches, Schweizer und deutsches Zivilrecht ähneln sich allerdings historisch bedingt in vielen Aspekten, was bei Verträgen dieser Art durchaus von Vorteil sein kann. Sie machen allerdings keinen Fehler, wenn Sie zukünftig in Ihren Verträgen das anzuwendende Recht ausdrücklich festschreiben („Auf diesen Vertrag findet österreichisches Recht Anwendung“ o.ä.).

Hinsichtlich der Kosten der dritten Mahnung können Sie meines Erachtens Auslagenersatz (Porto) verlangen, da zwei erfolglose Mahnungen es rechtfertigen, die dritte per Einschreiben zu schicken. Allerdings - wenn Sie mir die persönliche Bemerkung aus eigener Erfahrung gestatten: Seien Sie froh, daß Ihre Hauptforderung ausgeglichen ist, und sparen Sie sich Ihre Zeit und Nerven wegen der Einschreibegebühr.

Herzliche Grüße
Oliver Schug

Lieber Holger,
ohne den Vertrag zu lesen, ist es nicht gut zu beurteilen. Tendentiell wird Frau B wohl zahlen müssen. Warum allerdings bei Unterricht in D der Gerichtsstand in A sein soll, ist mir schleierhaft, kenne mich da aber nicht genug aus. Empfehle bei der Rechtsberatung in der Bürgerberatung bzw. beim Bürgermeisteramt nachzufragen.
Und das nächste mal, einfach rechtszeitig mit dem Gitarrenlehrer telefonieren und die Dinge klären.
Gruß, Daniela

Hallo,
schwierig, hier fehlt mir ganz ehrlich auch die Kompetenz, um diese Antwort fachlich korrekt zu beantworten.
Aus meinem Gefühl heraus würde ich sagen:
Gerichtsstand = Erfüllungsort - als Österreich
Die Mahnkosten könnten noch nachberechnet werden, da die Hauptforderung zu spät gezahlt wurde, aus Kulanzgründen sollte die Firma darauf jedoch verzichten.
Wie gesagt - reine Hypothese; habe hier keine fach- und sachliche Kompetenz (= Vertragsrecht).
lG

Hallo HR,

bevor ich mich zu der Frage äußere, hätte ich gerne gewusst, welche Nationalität die Vertragsparteien haben.

Viele Grüße

H.K.

Guten Tag,

grundsätzlich ist, sobal der zahlungsverzug eingetreten ist, also nach Fristablauf, der Gläubiger berechtigt, die ihm entstandenen Kosten auf den Schuldner umzulegen. Er hat zwar eine Art Schadensminimierungspflicht, das kommt hier aber anhand der Schilderungen nicht in Betracht.
Es können somit Mahnkosten umgelegt werden, da der zeitpunkt des Geldeinganges zählt, nicht wann es überwiesen wurde. Es handelt sich bei geldschulden um Bringschulden.
Das nach dt. Recht.
Sie haben aber einen Vertrag der auch österreichisches Recht berührt, zumindest den Verbraucherschutz, da ein Verbraucher am vertrag beteiligt ist.
Im Rahmen dieses Forums ist es jedoch nicht möglich eine rechtsverbindliche Stellungnahme abzugeben, da dies möglicherweise mehrere seiten beansprucht.
Grs. kann ich aber ein Gutachten ausfertigen, aber nicht im rahmen des Forums.

MfG aus Bayreuth

michael-sack

Hallo, Gitarrenlehrer: D(eutschland), Firma vom Gitarrenlehrer: D(eutschland), Nat. private Kundin: D(eutsch), Wohnort der privaten Kundin wegen Arbeit: Ö(sterreich), Erfüllungsort (Unterrichtsort) = Ö

LG HR

Hallo, nein, ein solcher Passus ist nicht enthalten.

LG HR

Hallo,

nachdem ich Experte für österreichisches Steuerrecht aber nicht für Zivilrecht bin, kann ich dazu keine rechtliche Auskunft geben.

Mein Hausverstand sagt mir aber Folgendes:
Es geht nicht immer darum „Recht“ zu haben.
Insb. dann nicht, wenn es nur um einen Mahnbetrag geht und das eigentliche Streitthema (nämlich offensichtlich die eine Gitarrenstunde) schon erledigt ist. Und schon gar nicht, wenn es sich um persönliche Dienstleistungen handelt, die man evt. sogar weiterhin in Anspruch nehmen möchte.
Wenn Frau B die Leistung weiterhin in Anspruch nehmen möchte, täte sie gut daran, dem Gitarrenlehrer eine Flasche Wein zu bringen damit die Sache endgültig erledigt ist.
Wenn sie die Leistung künftig nicht mehr in Anspruch nehmen will, könnte Sie dies dem Gitarrenlehrer in einem Gespräch mitteilen in dem insb. der Grund besprochen wird (er mag zwar vertraglich Recht haben, könnte aber auch kulant sein).
Zuletzt kann ich mir nicht vorstellen, dass der Gitarrenlehrer die Mahngebühr gerichtlich geltend machen wird - alleine schon aus Imagegründen - wenn er es aber dennoch macht, würde ich sie bezahlen und diese Vorgangsweise im Ort entsprechend publik machen, dann wird er es sich beim nächsten Mal überlegen.

Über Rückmeldungen würde ich mich freuen
schöne Grüße
GH

Hallo, Gitarrenlehrer bin ich, ich bin nicht die SchülerInnen-Partei. Danke für die Antwort. … nein, vor Gericht ziehe ich deswegen nicht, es ging mir nur um die theoretische Klärung der Frage, wer was wann unter welchen Bedingungen zahlen muss, wegen der paar Euro lohnt das nicht :wink:

LG Holger R.

Da kann ich Ihnen leider nicht helfen.

Hallo Holger,

zunächst muss ich sagen, dass ich kein Rechtsanwalt bin und daher auch keine Rechtsberatung tätigen darf, hier auch keine tätigen möchte, sondern meine unverbindliche Rechtsmeinung als Jurist äußere.

Nach meiner Auffassung handelt es sich hier um einen Dienstleistungsvertrag zwischen einem Unternehmer i.S. der Rom I - Verordnung, also jemandem (dem Lehrer), der seine Leistung als berufliche Tätigkeit erbringt (soweit er sie als natürliche Person erbringt - soweit er Sie im Namen der GmbH erbringt gilt dies ohnehin)und der privaten Kundin, die als Verbraucherin handelt, für die die Leistung nicht dem beruflichen, sondern dem persönlichen Bereich zuzurechnen ist.

Auf solche Verbraucherverträge findet gem. Art. 6 Abs. 1 Rom I Verordnung das Recht des Staates Anwendung, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn der Unternehmer seine berufliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und der Unternehmer seine berufliche Tätigkeit, die Gegenstand des Vertrages ist, auch auf diesen Staat ausrichtet.

In Ihrem Fall würde ich daher mangels anderweitiger Anhaltspunkte sagen, dass österreichisches Recht Anwendung findet, wenn der Gitarrenlehrer öfters - auch - in Österreich Gitarrenunterricht gibt. Andernfalls wäre gem. Art. 4 Abs. 1 b) Rom I Verordnung deutsches Recht anzuwenden.

Wie der Fall nach österreichischem Recht zu beurteilen wäre, kann ich allerdings nicht sagen.

Ich hoffe, Ihnen etwas geholfen zu haben.

MfG

H.K.