A (vorsteuerabzugsberechtigter Händler) kauft häufig beim einem Lieferanten B Ware.
Er holt diese bei Wareneingang ab und der Lieferant vermerkt sich das handschriftlich auf einem Zettel (kein Lieferschein in dem Sinne, dieser exisitiert nicht)).
Nach 3 Monaten erstellt er eine Rechnung mit all diesen Posten, die in den vorangegangenen 3 Monaten geliefert wurden. Das System akzeptiert allerdings nur ein Lieferdatum. So steht in der Regel das gleiche Datum als Lieferdatum wie auch als Rechnungsdatum auf der Rechnung.
So weit nicht schlimm, da die Rechnung formal richtig ist und zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Bei eine Steuerprüfung könnte sich aber herausstellen, das A die Ware ja schon einige Wochen vor Lieferung verkauft hat, was Fragen/ Probleme verursachen könnte.
Sollte B also besser auf der Rechnung handschriftlich vermerken: Lieferdatum März-Mai 2009 oder 10.03.2009 bis 25.05.2009 und mit Stempel und Unterschrift bestätigen?
Was wäre hier korrekt, um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden bzw. zu verhindern, daß A nicht später vom Finanzamt vorgeworfen bekommt, die Ware nach dem Einkauf noch nicht weiterverkauft zu haben, diese aber auch nicht mehr im Warenbestand zu haben?
Nach 3 Monaten erstellt er eine Rechnung mit all diesen
Posten, die in den vorangegangenen 3 Monaten geliefert wurden.
Das System akzeptiert allerdings nur ein Lieferdatum. So steht
in der Regel das gleiche Datum als Lieferdatum wie auch als
Rechnungsdatum auf der Rechnung.
So weit nicht schlimm, da die Rechnung formal richtig ist und
zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Ist sie nicht, da das Lieferdatum offensichtlich falsch ist und der Leistungsempfänger das auch erkennen kann.
Nach dem geschilderten Sachverhalt liegen jeweils eigenständige Lieferungen mit jeweils eigenem Lieferdatum vor, somit muss das auch auf der Rechnung auftauchen.
Hallo Stefan,
es kann ja auch ein Lieferzeitraum oder Liefermonat (nach § 31 Abs. 4 UStDV ist die Angabe des Kalendermonats ausreichend) angegeben werden. Wäre also ein Lieferzeitraum März-Mai nachträglich handschriftlich und abgestempelt auch ausreichend? Lt. Gesetz ist nur der Zeitpunkt der Lieferung anzugeben. Mehr steht leider nur in den Durchführungsbestimmungen. Bei den meisten Artikeln steht übrigens auch ein Verweis auf die Rechnungsnr. des weiterverkaufenden Händlers A mit auf der Rechnung, da B für A die Ware versandt hat. So ist überwiegend ersichtlich, wann die Ware tatsächlich geliefert wurde.
es kann ja auch ein Lieferzeitraum oder Liefermonat (nach § 31
Abs. 4 UStDV ist die Angabe des Kalendermonats ausreichend)
angegeben werden.
Ja, aber für jede einzelne erbrachte Leistung und nicht ein pauschaler Zeitraum.
Wenn z. B. in einer Rechnung steht „Lieferungen insgesamt 10.000,00 Euro netto, Leistungszeitraum März bis Mai 2009“, wann erfolgten dann die jeweiligen Lieferungen?
Eigenständige Lieferungen/Leistungen erfordern auch ein eigenständiges Liefer-/Leistungsdatum.
Wäre also ein Lieferzeitraum März-Mai
nachträglich handschriftlich und abgestempelt auch
ausreichend? Lt. Gesetz ist nur der Zeitpunkt der Lieferung
anzugeben.
Rechnungen können natürlich korrigiert werden, aber „März bis Mai“ bringt auch nichts.
Richtig, der Zeitpunkt der Lieferung ist anzugeben. Also, wann war denn der Zeitpunkt der einzelnen Lieferung (nicht die Summe der Lieferungen)?
Mehr steht leider nur in den
Durchführungsbestimmungen. Bei den meisten Artikeln steht
übrigens auch ein Verweis auf die Rechnungsnr. des
weiterverkaufenden Händlers A mit auf der Rechnung, da B für A
die Ware versandt hat. So ist überwiegend ersichtlich, wann
die Ware tatsächlich geliefert wurde.
Um den Zeitpunkt der Lieferungen herauszufinden, muss man sich also eine fremde Rechnung ansehen? Das reicht nicht.
Ja, aber für jede einzelne erbrachte Leistung und nicht ein
pauschaler Zeitraum.Wenn z. B. in einer Rechnung steht „Lieferungen insgesamt
10.000,00 Euro netto, Leistungszeitraum März bis Mai 2009“,
wann erfolgten dann die jeweiligen Lieferungen?Eigenständige Lieferungen/Leistungen erfordern auch ein
eigenständiges Liefer-/Leistungsdatum.
Vielen Dank erst mal für die ausführlichen Hinweise.
Nun gut, die Angabe des Monats ist ja genaugenommen auch ein pauschaler Zeitraum. Niemand weiß dann, ob am 1. oder 31. geliefert wurde. Daher die Annahme, daß Januar-März auch noch hinreichend genau wäre, weil ja die Lieferungen genau diesem Zeitraum zugeordnet werden können. Das man eine Rechnung für alle Lieferungen im Januar einfach mit „Lieferdatum Januar“ versehen kann, ohne den Vorsteuerabzug zu gefährden, ist wohl unstrittig.
Bislang haben alle anderen Firmen, die bei B kauften, diese Art Sammelrechnungen nicht beanstandet, auch deren Steuerberater nicht.
Nun gut. Wie könnte nun aber der Händler das Problem am einfachsten lösen? Lieferscheine für abgeschlossene Vorgänge lassen sich vom System nicht nachträglich erstellen, auch wird nur ein Lieferdatum akzeptiert. Er könnte mit der Textverarbeitung einen Lieferschein zur Rechnung-Nr. XXX erstellen und alle Artikel noch einmal einzeln auflisten mit Angabe des jeweiligen Liefermonats. Der Lieferschein erhält dann das Ausstellungsdatum der jeweiligen Rechnung und wird angeheftet. B stempelt das dann ab und unterschreibt, A quitiert den Erhalt der Ware. So richtig?
Wie verhält es sich eigentlich mit dem Posten „Kassenbuchung Versandkosten“? Dieser wird einmalig bei Rechnungslegung für alle in diesem Zeitraum angefallenen Versandkosten berechnet. Für diesen sollte doch ein mit dem Rechnungsdatum identisches Leistungsdatum ausreichend sein, sonst wird die Sache unlösbar.
Irgendwo stehen ohnehin langsam Aufwand und Nutzen in keinem Verhältnis mehr. Die Anfertigung der immer umfangreicher werdenden Belege und Nachweise benötigt langsam mehr Zeit als die eigentliche Tätigkeit selbst.