Angabe vom übersetzer einerinternetsite pflicht ?

hallo werte experten
ich habe folgendes problem : ich habe unsere website übersetzen lassen für echt „n appel und n ei“ > war auch das werbeargument des übersetzers. die übersetzung (auf deutsch) war nicht besonders gut, aber bei dem preis liegt das drin und ich habe alles noch mal korrekturgelesen und vieles umarbeitet. es fehlten auch rubriken und wörter, aber eben, bei dem preis war mir klar dass da so sein wird.

jetzt kommt der übersetzer mit artikel 3 der schweizer urheberrechts und will dass ich ihn neben das copyright setze. ich bin natürlich nicht einverstanden und jetzt droht er mit gericht.

darf der datt ? es gilt schweizer recht (firmensitz von uns ist lausanne)

danke schon mal im voraus für eure kompetenz. fred

jetzt kommt der übersetzer mit artikel 3 der schweizer
urheberrechts und will dass ich ihn neben das copyright setze.
ich bin natürlich nicht einverstanden und jetzt droht er mit
gericht.

Rechtsexperte bin ich nicht, schon gar nicht für schweizer Recht. Grundsätzlich und international gilt aber, dass die Erlangung eines Urheberrechts eine eigene schöpferische Leistung voraussetzt. Art. 2 Schweizer URG: Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben. Zwar sind nach Artikel 3 Werke zweiter Hand ebenfalls geschützt, nur ist die Frage, wie weit eine Übersetzung als Werk bezeichnet werden kann.

Darunter fallen mit Sicherheit Übersetzungen literarischer Werke. Nicht darunter fallen technische Übersetzungen wie Bedienungsanleitungen, Firmenpräsentationen u. ä.

Wenn der Übersetzer also nicht gerade Moby Dick vom thurgauischen ins appenzellerische übersetzt hat, hat er wohl kaum einen Anspruch auf Urheberschaft.

Gruss,
Schorsch

Nein
Hallo Fred,
ich kenne mich zwar nicht mit dem Schweizer Urheberrecht aus, aber das wäre mir neu. Ich habe u.a. schon zig Webpages übersetzt. Anspruch auf Nennung als Übersetzer hat man bei LITERARISCHEN Werken, die künstlerischen Wert haben und im Grunde eine Neuschöpfung darstellen, nicht bei reiner „Handwerksarbeit“. Man ist dann auch „Literarischer Übersetzer“ und nicht einfach „nur handwerklicher Übersetzer“. Letzere übersetzen technische und andere Texte, so z.B. Websites. Sie bleiben i.d.R. anonym.

Also z.B. die beühmte Suppendose von Andy Warhol verdient als künstlerische Neuschöpfung dessen Nennung als Urheber, nicht jedoch der Designer der Standardsuppendosen. Desgleichen die Lage bei Möbeln, Autos etc…

Gegen die Nennung spricht in Deinem konkreten Falle übrigens auch, dass die abgelieferte Übersetzung eindeutig einer Nachbearbeitung bedurfte (wegen ihrer offensichtlich schlechten Qualität aufgrund der Preisgestaltung), und damit der Übersetzer nicht mehr alleiniger Urheber ist. Das ist meine persönliche Meinung.

Hoffe, ich konnte helfen!
Transi