Hallo zusammen,
muss man dem künftigen AG vor Einstellung seine (Schwer-)Behinderung mitteilen, die einen weder geistig noch körperlich zur Arbeitsaufnahme beeinträchtigen, sodass keinerlei Hilfsmittel für diese notwendig sind?
Bitte um eure Angaben, wenn möglich unter Angabe von Gesetzesangaben (und Urteilen).
Vielen Dank im Voraus.
Schöne Grüße
das muß dem chafr auf jedenfall gesagt werden das ist sonst eine vertuschung einer wichtigen tatsache das ist ja dann wohl auch nicht so tragisch es ihm zu sagen wenn die behinderung nicht so schlimm ist… guck auch mal da
http://behinderung.org/arbeit.htm
das muß dem chafr auf jedenfall gesagt werden das ist sonst
eine vertuschung einer wichtigen tatsache das ist ja dann
wohl auch nicht so tragisch es ihm zu sagen wenn die
behinderung nicht so schlimm ist… guck auch mal da
Das ist in dieser Schlichtheit Unsinn. Zwar gibt es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung, aber die weit überwiegende Mehrheit der Kommentatoren geht davon aus, daß die Frage nach einer Schwerbehinderung grundsätzlich unzulässig ist und einen Verstoss gegen § 7 AGG darstellt.
Von der Tatsache der Schwerbehinderung unabhängig ist eine Frage nach evtl. Gesundheitseinschränkungen, die sich auf die geforderte Arbeitsleistung auswirken könnten. Diese Frage muß wahrheitsgemäß beantwortet werden (aber nicht mit Preisgabe von Diagnosen), unabhängig davon, ob es für diese Einschränkungen einen GdB gibt.
http://www.bewerbungsmappen.de/links/arbeitsrechXXIX…
http://behinderung.org/arbeit.htm
Es zeugt nicht gerade von Sachkenntnis, einen Link zu setzen, der auf dem Stand von 2000 ist!
&Tschüß
Wolfgang
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