Angaben in zusammenfassender Meldung

Ich bin mir nicht sicher, wie mit folgenden Fälle bei Abgabe der zusammenfassenden Meldung umzugehen ist. (Es handelt sich jeweils um Rechnungen an Unternehmen im EU-Ausland mit Umsatzsteuernummer) Kann jemand weiterhelfen?

-Rechnungen für Leistungen, die in dem Kalenderjahr erbracht wurden, für das die ZM erstellt wird, wurden vom Leistungsempfänger erst im darauffolgenden Kalenderjahr bezahlt. Für welches Kalenderjahr sind diese nun in der ZM anzugeben? Für das Jahr, in dem sie erbracht wurden, oder für das Jahr, in dem die Rechnung bezahlt wurde?

  • Was ist zu tun, wenn Leistungen erbracht und Rechnungen hierfür erstellt wurden, die jedoch von dem Leistungsempfänger nicht beglichen werden, z. B. weil dieser säumig oder insolvent ist? Müssen diese trotzdem in der ZM gemeldet werden oder nicht?
    Was ist zu tun, wenn Leistungen erbracht und Rechnungen hierfür erstellt wurden, die vom Leistungsempfänger nur teilweise bezahlt wurden, zum Beispiel, wenn dieser nur eine Anzahlung leistet oder sich weigert, die Rechnung vollständig zu bezahlen?

Servus,

in der ZM werden anders als bei der „Istversteuerung“ zur USt immer die vereinbarten Entgelte gemeldet. Das sind die Rechnungen, die man im Zeitraum der Meldung geschrieben hat.

Schöne Grüße

MM

Richtig. Vielleicht kann man sich das leichter merken, wenn man sich denkt, dass die Lieferung gemeldet wird. So wären z.B. erhaltende Anzahlungen auch nicht zu melden, weil ja noch nichts geliefert wurde.

Habe ich das dann richtig verstanden, dass die ZM in solchen Fällen von der Umsatzsteuererklärung abweicht, d. h. in letzter nur die Posten aufzuführen sind, die tatsächlich in dem Kalenderjahr bezahlt wurden? Und was ist zu tun, wenn in der ZM eine Rechnung als im EU-Ausland zu versteuern gemeldet wurde, wenn sich später herausstellt, dass diese nicht oder nur anteilig vom Leistungsempfänger im EU-Ausland beglichen wird bzw. nicht eintreibbar ist? Muss ich beim Bundeszentralamt für Steuern dann in irgendeiner Form melden, dass die in der ZM berücksichtigte Rechnung nie bezahlt wurde bzw. die entsprechende Angabe in der ZM nachträglich stornieren/ändern?

Nein, die Rechnungen, die fakturiert wurde. Bei einer ZM muss man nichts extra zahlen, falls das deine Befürchtung ist. Mit der ZM wird nur der innergemeinschaftliche Verkehr abgeglichen. Wenn der Kunde gar nicht zahlt, wird die Rechnung am Jahresende „storniert“, d.h. abgeschrieben, dann wird auch die Umsatzsteuer korrigiert und es wird eine korrigierte ZM abgegeben.
Die Finanzämter melden innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen nach Saarlouis. Wenn vom FA ein Storno kommt, wird das hier auch erfasst.

Data

Ich blicke leider immer noch nicht ganz durch: Was passiert denn nun, wenn der Kunde eine fällige Rechnung nicht in dem Kalenderjahr bezahlt hat, in dem sie in der ZM als erbrachte Leistung angegeben wurde, sondern z. B. erst nach Mahnung im Laufe des darauffolgenden Kalenderjahres zahlt. Muss die ZM dann auch korrigiert werden und die eingegangene Zahlung statt dessen in der ZM des darauffolgenden Kalenderjahres angegeben werden oder muss ich in diesem Fall nichts weiter tun?

Servus,

die ZM umfasst nur vereinbarte Entgelte (d.h. ggf. auch Gutschriften), aber keine Forderungsausfälle oder sowas.

Die USt-Erklärung umfasst entweder vereinbarte oder vereinnahmte Entgelte - die Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten wird sinnvollerweise beantragt, wenn man den Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG ermittelt, weil dann keine großartigen Abstimmungsarbeiten notwendig sind, sondern die USt-Erklärung als Umsatz das enthält, was in der Überschussrechnung als USt-pflichtige Einnahmen steht.

Wenn die „Istbesteuerung“ nicht beantragt worden ist (oder, kommt glaube ich nie oder so gut wie nie vor) nicht genehmigt wurde, gelten für die USt-Erklärung genau wie für die ZM die vereinbarten Entgelte.

Schöne Grüße

MM

Wenn das vereinbarte Entgelt sich nicht ändert, braucht auch die ZM nicht geändert werden.

So richtig kann ich den Korrekturbedarf nicht erkennen, da ja eine innergemeinschaftliche Lieferung an einen Kunden mit USt-ID ohnehin ohne USt erfolgt.

Nee. Dass der Kunde nicht gezahlt hat, ändert nichts an der Lieferung, die mit der ZM gemeldet wurde. Da braucht der Unternehmer keine Änderung melden.

Die meldet der Unternehmer selbst mit der ZM nach Saarlouis, würde ich meinen.
Jedenfalls behauptet das BZSt es so: Die ZM ist bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Meldezeitraumes dem BZSt, Dienstsitz Saarlouis, auf elektronischem Weg zu übermitteln. Nicht nur deswegen stornieren sie FA da auch nichts. Die erfahren vom Unternehmer doch nicht mal, welche Rechnungen nicht bezahlt wurden, da denen immer nur Summen übermittelt werden.

Grüße

Und auch das FA. Falls man vergisst, ein ZM abzugeben, meldet sich Saarlouis und erinnert dich daran, weil du eine ig Lieferung in der USt. Voranmeldung hattest.
Falls die Grundlagen sich geändert baben, kann die ZM auch über das FA geändert werden. Saarlouis ändert von sich aus gar nichts, da kannst du so viel melden, wie du willst.
Hatte das Problem im letzten Jahr mit einer angeblich ungültigen USt ID. Im Endeffekt lief die Korrektur komplett über das Betriebsstättenfinanzamt. Saarlouis ließ sich auf keinerlei Diskussionen ein.

Data

Woher weiß das FA welcher Kunde nicht gezahlt hat? Die bekommen nur eine Summe gemeldet, während bei der ZM immerhin die Summen je Kunde gemeldet werden.

Ich behaupte auch nicht, dass da eine Änderung gemeldet werden müsste.