Angaben über den Namen eines Verfügungsberechtigten für ein Girokonto

Guten Tag, das Jobcenter verlangt in einem Formular (Antrag auf unbare Zahlung), dass wenn noch weitere Personen über das vorhandene Konto verfügungsberechtigt sind, diese mit Namen angegeben werden müssen. Aus gesundheitlichen Gründen habe ich eine solche Vollmacht erteilt, jedoch ist die Herausgabe des Namens der betreffenden Person meines Erachtens für die Behörde ohne jegliche Relevanz, da sie aufgrund der vorliegenden Kontoauszüge genug Informationen über Zahlungsein- und Ausgänge erhalten hat. Auch aus Gründen des Datenschutzes möchte ich im Interesse des Bevollmächtigten diese Angaben nicht weiterreichen, zumal eine solche Vollmacht jederzeit widerrufen bzw. einer anderen Person ausgestellt werden kann. Ich wäre daher dankbar, wenn jemand in der Lage ist, mir mitzuteilen, ob ich aufgrund der mir obliegenden Mitwirkungspflicht tatsächlich diese Angaben machen muss. Mit einem lieben Gruß Tutein

alle namen verweigern, fertig

Hallo!

Was vermutet man denn hinter dieser sehr einsichtigen Frage nach den Verfügungsberechtigten für eine „Schandtat“ oder ein unlauteres Ausforschen ?

Das Jobcenter zahlt an Dich ! Es will aber auch sichergehen, das Geld geht nur an Dich.
Deshalb will es wissen, wer noch auf das Geld Zugriff hat oder haben könnte.

Klar kann man die Vollmacht entziehen und neu vergeben. Na und ?
Dann muss man das eben nachträglich angeben, wenn sich etwas ändert.

Merke:
Behörden fragen zu 99,9 % nie etwas, was sie nicht dürfen, wozu es keine Rechtsgrundlage und Auskunftspflicht gibt. Nicht in amtlichen Formularen, im persönlichen Gespräch kann das mal anders sein, weil das Menschen sind (auch wenn manche das nicht so sehen).

MfG
duck313

und die Konsequenzen wegen fehlender Mitwirkung tragen

Blödsinn.

Nicht leistungsrelevante Fakten muss niermand mitteilen; ein solches Ansinnen des JC hat keine Rechtsgrundlage.

Aber vielleicht kannst du ja die Leistungsrelevanz gem § 60 SGB I erklären.

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Merke:
Behörden fragen zu 99,9 % nie etwas, was sie nicht dürfen, wozu es keine Rechtsgrundlage und Auskunftspflicht gibt

so kann nur jemand reden, der noch nie mit den Herrschaften der Hatz-IV (Mangel)Verwaltung zu tun hatte.

Warum sind wohl die Sozialgerichte hoffnungslos überlastet ??

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Gute Frage. Hat jemand belastbare Statistiken über Klagegründe und Ausgang der Verfahren?

Grüße

Hallo,

vielleicht gelingt das über § 7 Abs. 3a Nr. 4 SGB II: Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner (…) befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

Grüße

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Das käme nur zum Tragen, wenn die Personen in einem Haushalt lebten und Partner (i.S.v. von Lebenspartner) wären.

Leben sie in einem Haushalt, hätte das allerdings schon bei Antragstellung angegeben werden müssen (egal ob BG vorliegt oder nicht)

Dann müsste das JC ggf. konkret anfragen, ob genau dieser Partner Vollmacht hat. Eine Frage ins Blaue hinein nach dem „Wer“ ist unzulässig bzw. muss nicht beantwortet werden.

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danke für den Hinweis.

danke für den Hinweis

danke für die Informationen.

danke für die Hilfe.