Angebl. 6 Wochen Frist für Lastschriftrückbuchung?

Hallo,

soeben habe ich versucht eine Visa-Card Lastschriftbuchung aus den USA vom 19.2. rückzubuchen (Wert EUR 190,-)

Nach mehreren Urteilen gibt es ja keine 6 Wochen Frist mehr, u.a. siehe hier: http://langenbahn-info.de/rueckbelastung.html

Der DiBa-Kundenbetreuer beharrte aber auf die 6 Wochen Frist und hat es nicht eingesehen das diese nicht mehr gilt.

Was ist nun richtig und was sollte ich tun?

Hi Collinz,

biete ihm den Link an. Wenn er das ablehnt, frage freundlich nach seinem Namen und laß Dich mit seinem Vorgesetzten verbinden.

Ciao

Uwe

Hallo

soeben habe ich versucht eine Visa-Card Lastschriftbuchung aus
den USA vom 19.2. rückzubuchen (Wert EUR 190,-)

Hast du die Abbuchung unterschrieben? War es ein Internetumsatz?
Was ist der Grund der Rückbuchung? Wann hast du den Umsatz in deinem Kontoauszug gesehen?

Nach mehreren Urteilen gibt es ja keine 6 Wochen Frist mehr,
u.a. siehe hier: http://langenbahn-info.de/rueckbelastung.html

Die diversen Urteile und auch der angegebene Link beziehen sich auf Einzugsermächtigungen (also meistens eine wiederkehrende Lastschrift, für die du evtl nicht einmal unterschrieben hast (zb Energieversorger, Telekom etc, wobei wohl doch meist am Anfang eine Unterschrift gefordert wird). Davon zu unterscheiden sind aber Abbuchungen aufgrund von Kreditkartenumsätzen.
Übrigens finde ich, daß die Gerichte dem Verbraucher da etwas viel Freiraum gelassen haben. Wenn ich einen Rechnugsabschluss für mein Konto erhalte und sehe Abbuchungen, dann sind 6 Wochen nun wirklich nicht zu kurz, um zu überlegen, ob ich denen widersprechen will… Ausserdem bleibt mir immer noch der Rechtsweg, um ungerechtfertigte Zahlungen zurückzuerlangen. Ein Streit zwischen zwei Kontoinhabern (Verbraucher einerseits, abbuchende Firma andererseits) um die Rechtmäßigkeit der Zahlung oder Mängel an der Ware/Dienstleistung kann, zumindest nach mehr als 6 Wochen, nicht auf dem Rücken der Banken ausgetragen werden. Meine Meinung dazu… Hilft Deiner Frage nicht wirklich weiter…

Der DiBa-Kundenbetreuer beharrte aber auf die 6 Wochen Frist
und hat es nicht eingesehen das diese nicht mehr gilt.

Naja, die Leute im Call Center bekommen halt die Info von weiter oben und können dir deswegen auch nur das sagen.

Was ist nun richtig und was sollte ich tun?

Am besten wäre wohl, deine Beschwerde schriftlich bei deiner Bank einzureichen (ist bei Kartenumsätzen idR zwingend). Abwarten, was die dir antworten, bei Ablehnung evtl nochmal einreichen, als letzter Weg Ombudsmann bzw Gericht. Allerdings sehe ich da sehr wenig bis gar keine Chancen. Höchstens wenn der Umsatz ein Betrugsfall ist, also nicht von dir ausgelölst wurde. Dann aber frage ich mich warum du das erst jetzt reklamierst.

Schönen Abend
Nils

Hast du die Abbuchung unterschrieben?

nein

War es ein Internetumsatz?

ja

Was ist der Grund der Rückbuchung?

unzureichende Vertragsleistung des Lastschriftempfängers

Wann hast du den Umsatz in deinem Kontoauszug gesehen?

Anfang März, die unzureichende Vertragsleistung hat sich aber erst jetzt ergeben. Mit dem Lastschriftempfänger möchte ich geschäftlich nichts mehr zu tun haben nach den Zumutungen, aber das spielt ja hier keine Rolle.

Am besten wäre wohl, deine Beschwerde schriftlich bei deiner
Bank einzureichen (ist bei Kartenumsätzen idR zwingend).

hab ich jetzt gemacht.

Abwarten, was die dir antworten, bei Ablehnung evtl nochmal
einreichen, als letzter Weg Ombudsmann bzw Gericht. Allerdings
sehe ich da sehr wenig bis gar keine Chancen. Höchstens wenn
der Umsatz ein Betrugsfall ist, also nicht von dir ausgelölst
wurde. Dann aber frage ich mich warum du das erst jetzt
reklamierst.

es war kein Betrugsfall und mit Gericht werde ich dann nicht kommen, sondern da hat dieser Vertragsbetrüger nochmal Glück gehabt und meine Euros eingesteckt für seine üble Leistung.

Hallo Collinz,

Du musst zwischen der Lastschrift von Deinem konto und dem Kreditkartenumsatz trennen. Selbst wenn die Belastung der Kreditkarte rechtmässig sein ist hast Du trotzdem das Recht, die Lastschrift zurückzugeben.

Die 6 Wochen sind nur eine Vereinbarung der Banken untereinander, sie gelten nicht für den Kunden. In den Bedingungen für Dein Konto steht normalerweise nur, dass der Widerspruch UNVERZÜGLICH erfolgen muss (lt. Gesetz bedeutet dies: ohne schuldhaftes Zögern). Du musst also , nachdem Du die Abbuchung bemerkt hast, öhne zu zögern die LS zurückgegeben haben. Spätestens mit dem Rechnungsabschluss, da Du ja spätestens dann die Auszüge geschickt bekommen hast.

Nochmal: die sechs Wochen gelten nur für die Banken untereinander, deswegen will die DiBa die LS nicht zurückgeben, da sonst sie das Geld zahlen müsste weil sie es von der anderen Bank nich mehr bekommt!

Grüße
Harry

strittige Kreditkartenabrechnungen
Hi,

da wieder einiges durcheinander laeuft, hier noch eine zusammenfassende Erlaeuterung von mir:

  1. Eine Lastschrift von Kreditkartengesellschaften kannst Du nicht zurueckgeben. Die (inzwischen unbegrenzt moegliche) Rueckgabe ist nur bei LS aus dem Einzugsermaechtigungsverfahren moeglich. Rueckgabe geht dort uebrigens ohne Angabe von Gruenden (Ansprechpartner waere hier in der Tat deine Bank).
  2. Dein Ansprechpartner ist die Kreditkartengesellschaft. Deine Bank hat mit der Sache nichts zu tun.
  3. Der Verkaeufer muss nachweisen, dass ueberhaupt ein Geschaeft zustande gekommen ist. Da er kaum eine Unterschrift wird vorweisen koennen (Internetgeschaeft), wird es dort interessant.
  4. Nach meiner Erfahrung buchen Kreditkartengesellschaften zunaechst zugunsten des Kunden den strittigen Betrag zurueck und kuemmert sich im Hintergrund um Klaerung bzw. bleibt lieber auf dem Schaden sitzen. Hintergrund ist die Tatsache, dass man die staendigen Diskussionen um die Sicherheit von Kreditkarten im Netz vermeiden will.

M.e. hast Du gute Chancen, schon bei der KK-Gesellschaft zu Deinem Geld zu kommen.

Gruss
Christian

Mahlzeit!

  1. Der Verkaeufer muss nachweisen, dass ueberhaupt ein
    Geschaeft zustande gekommen ist. Da er kaum eine Unterschrift
    wird vorweisen koennen (Internetgeschaeft), wird es dort
    interessant.

So wie ich das verstanden habe, zweifelt hier niemand das Zustandekommen des ursprünglichen Geschäfts an.
Collinz gab als Grund für die gewünschte Rückbuchung an:
„unzureichende Vertragsleistung des Lastschriftempfängers“. Also ist die Belastung der Karte durchaus gerechtfertigt. Es liegt kein Betrugsfall vor (zumindest was die Belastung angeht). Er hat doch aus freien Stücken bezahlt. Daß die Firma nicht die erwartete Qualität liefert ist doch für die Zahlung völlig egal. Oder irre ich mich?
Sollte er bei bisherigen Gesprächen mit seiner Bank dieser gegenüber erwähnt haben, daß das Geschäft ursprünglich ordnungsgemäß abgeschlossen wurde, ist es ja wohl kaum glaubwürdig, wenn plötzlich der Geschäftsabschluss aufgrund der fehlenden Unterschrift bestritten wird.
Ich weiss nicht, ob man sich da auf sehr dünnem Eis bewegt, wenn man nun die Tatsachen verdreht und bestreitet, mit der Abbuchung irgendetwas zu tun zu haben… Könnte der Schuß nicht nach hinten losgehen?

Schönes Wochenende
Nils

Nachtrag
Wenn die Buchung rückgängig gemacht wird, ändert das doch nichts am Zahlungsanspruch der abbuchenden Firma? D.h. es könnte eine Mahnung ins Haus flattern etc., sofern nicht die Kartengesellschaft auf dem Betrag sitzenbleibt? Sollte man vielleicht auch bedenken.
Nils

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Hi,

Er hat doch aus freien Stücken bezahlt. Daß die Firma
nicht die erwartete Qualität liefert ist doch für die Zahlung
völlig egal. Oder irre ich mich?

das sehe ich anders. Die Zahlung wird ueblicherweise erst faellig, wenn die Leistung (maengelfrei) erbracht wurde. Das ist hier wohl nicht der Fall.

Sollte er bei bisherigen Gesprächen mit seiner Bank dieser
gegenüber erwähnt haben, daß das Geschäft ursprünglich
ordnungsgemäß abgeschlossen wurde, ist es ja wohl kaum
glaubwürdig, wenn plötzlich der Geschäftsabschluss aufgrund
der fehlenden Unterschrift bestritten wird.

Es ist vollkommen egal, was er der Bank erzaehlt hat, weil er mit der (in diesem Zusammenhang) nicht sprechen braucht. Die ist naemlich definitiv nicht sein Ansprechpartner.

Ich weiss nicht, ob man sich da auf sehr dünnem Eis bewegt,
wenn man nun die Tatsachen verdreht und bestreitet, mit der
Abbuchung irgendetwas zu tun zu haben… Könnte der Schuß
nicht nach hinten losgehen?

S.o.

Von dem Fall sind mir zu wenig Einzelheiten bekannt, aber in meinen Augen ist die zu bezahlende Leistung nicht erbracht worden, insofern ist auch die Zahlung nicht faellig. Damit ist der Anspruch auf Rueckerstattung absolut gerechtfertigt.

Inwieweit er sich spaeter mit dem Zahlungsempfaenger auseinanderzusetzen hat, ist ein ganz anderes Thema. Zunaechst geht es darum, die Kohle zurueckzubekommen. Dann kann man weitersehen und sich mit dem „Lieferanten“ einigen. Solange dieser keinen Druck bekommt (d.h. wenn er das Geld schon hat), wird dieser auch kaum zu Diskussionen bereit sein. Hat er das Geld jedoch nicht, wird das anders aussehen.

Gruss
Christian

Hallo Christian,

da wieder einiges durcheinander laeuft, hier noch eine
zusammenfassende Erlaeuterung von mir:

  1. Eine Lastschrift von Kreditkartengesellschaften kannst Du
    nicht zurueckgeben. Die (inzwischen unbegrenzt moegliche)
    Rueckgabe ist nur bei LS aus dem
    Einzugsermaechtigungsverfahren moeglich. Rueckgabe geht dort
    uebrigens ohne Angabe von Gruenden (Ansprechpartner waere hier
    in der Tat deine Bank).

Stimmt. Das kann auch die ausgebende Bank nicht und in so fer ist sie doch erst mal der Ansprechpartner - allerdings nur indirekt um das an die Kartengesellschaft weiter zu geben.
Hier geht es doch darum die Abbuchung/Lastschrift bei der Kartengesellschaft zu stornieren und nicht die Buchen der Kartengesellschaft.

  1. Dein Ansprechpartner ist die Kreditkartengesellschaft.
    Deine Bank hat mit der Sache nichts zu tun.

Na doch. sie ist das ausgebende Institut und kann sicher gerne mit der EURO/MASTER/SONSTWAS-Card GMBH für den Kunden alles veranlassen.

  1. Der Verkaeufer muss nachweisen, dass ueberhaupt ein
    Geschaeft zustande gekommen ist. Da er kaum eine Unterschrift
    wird vorweisen koennen (Internetgeschaeft), wird es dort
    interessant.

Dadurch, daß er die Leistung empfangen hat, besteht auch ein Nchweis für das Geschäft. Ich denke, daß es nicht schwierig sein wird das zu beweisen. Dazuhin kommt die Frage ob überhaupt ein Mangel vorliegt. Die Kundenunzufriedenheit muss nicht zwangsläufig einen Mangel am Produkt oder der Dienstleistung darstellen.
Es kann also schnell zu Mahnungen und weiteren Schritten kommen. Das wäre hier das Risiko des Käufers.

  1. Nach meiner Erfahrung buchen Kreditkartengesellschaften
    zunaechst zugunsten des Kunden den strittigen Betrag zurueck
    und kuemmert sich im Hintergrund um Klaerung bzw. bleibt
    lieber auf dem Schaden sitzen. Hintergrund ist die Tatsache,
    dass man die staendigen Diskussionen um die Sicherheit von
    Kreditkarten im Netz vermeiden will.

Zu Teil 1 teile ich deine Meinung.
Da die Sicherheit von kreditkarten im netz aber von dem Vorgang nicht betroffen ist, denke ich nicht das es was damit zu tun hat.

M.e. hast Du gute Chancen, schon bei der KK-Gesellschaft zu
Deinem Geld zu kommen.

Gelaube ich auch. Ich glaube aber nicht daß der Lieferant es darauf beruhen lässt.

Gruß Ivo