der fahrer hat auch eine. soll er diese gleich anschreiben ? das er eventuell anwaltliche hilfe in anspruch nimmt ?
er will hier sein recht, und das ist NICHT länger als 1 sekunde rot. es muss auch mal fälle geben indenen der polizei nicht geglaubt wird, oder zumindest die aussage nicht 100% sicher ist da kein messverfahren oder foto oder sonstwas als beweiss gilt.
auch die polizei kann sich irren und das war in diesem fall so
Verzögerungstaktik. Drei Monate können recht schnell um sein.
Wnn beginnen diese drei Monate denn zu laufen und wodurch
wuird diese Frist ggf. gehemmt / wann beginnt sie neu?
Wobei ich mal davon ausgehe, dass Du die Verjährungsfrist
meinst.
Ja schon. Aber das Thema ist doch ausführlich im Internet behandelt. Muss ich das alles abtippen? Nein, zum Glück nicht.
Die Verjährungsfrist bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehrsrecht beträgt grundsätzlich 3 Monate, solange weder ein Bußgeldbescheid erlassen oder Anklage erhoben wurde. Nach wirksamer Zustellung eines wirksamen Bußgeldbescheides verjährt die Ordnungswidrigkeit gem. § 26 Abs. 3 StVG in 6 Monaten.
Eine besondere Verjährungsfrist besteht bei Ordnungswidrigkeiten wegen Alkohol- und Drogendelikten. Diese Ordnungswidrigkeiten verjähren gem. § 31 Abs. 2 Nr. 4 OWiG iVm. § 24 a Abs. 4 StVG frühstens in 6 Monaten, Verkehrsstraftaten nach dem Strafgesetzbuch verjähren gem. § 78 StGB frühstens 3 Jahre nach der Tatbegehung. Für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Beendigung der Handlung maßgeblich. Verlangt der Tatbestand einen Erfolg, so ist dieser für den Beginn der Verjährung entscheidend.
Unterbrochen wird die Verjährung durch Handlungen nach § 33 OWiG (Mitteilung über Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, erste Vernehmung des Betroffenen (hier z. B. noch an der Ampel), Zusendung eines Anhörungsbogens u.s.w. ). Ob eine Verjährungsunterbrechung vorliegt, ist im Einzelfall erst nach erfolgter Akteneinsicht zu beurteilen. Und genau dazu sollte man sich eines Rechtsanwalts bedienen.
Nach der Unterbrechung beginnt die Verjährung erneut zu laufen. Eine Verjährung tritt jedoch jedenfalls dann ein, wenn vom Verjährungsbeginn das doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist, mindestens jedoch zwei Jahre (sog. absolute Verjährung).
Die Unterbrechung der Verjährung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich der einzelne Unterbrechungstatbestand bezieht. Maßnahmen, die der Ermittlung einer unbekannten Person dienen, führen daher nicht zu einer Verjährungsunterbrechung. Daher muss für den Adressaten unmissverständlich hervorgehen, dass er als Betroffener angesehen wird und nicht lediglich als Zeuge vernommen werden soll. Insbesondere vermögen Mischformen (gleichzeitig Betroffener und Zeuge, der berühmt-berüchtigte Anhörungsbogen) die Verjährung nicht zu unterbrechen.
Hmmm … als die Ampel von grün auf gelb umgesprungen ist, befand sich der Fahrer nach eigenen Anfgaben mindestens 43 Meter vor dem Haltelinie: 41,7 Meter ist die in 3 Sekunden durchfahrene Strecke, ein Meter vor der Haltlinie steht die Ampel. Vermutlich hat sich der Fahrer sogar noch ein Stück vor der Ampel befunden, denn sonst hätte er das Umschalten von Gelb auf Rot nicht mehr sehen können. Wieviel mehr? Fünf Meter? Zehn Meter? Da kommen wir dann schon sehr nahe an die 1 Sekunde heran …
Hinzu komt: Der von Smalbob berechnete Bremsweg beträgt 40 Meter. Ich halte das auch für realistisch. Theoretisch hätte der Fahrer also auch halten können - was seine Pflicht gewesen wäre.
War das nun ein Versehen, eine Fehlentscheidung? Die Schilderung liest sich für mich nicht danach: „der vorausfahrende fährt normal weiter. der autofahrer tut dies ebenfalls, achtet aber auf die ampel.“ Das liest sich eher nach „Das schaff’ ich noch!“ als nach „Upps, das habe es übersehen.“ Das werden auch die Polizisten bemerkt haben - und sich ihren Teil gedacht haben. Was ihr Urteil beeinflusst hat.
und das ist NICHT länger als 1
sekunde rot.
Ein Rotlichtverstoß ist es so und so - die Frage ist nur noch, ob ein teurer mit Fahrverbot oder ein billiger ohne.
Gruß,
Max
es muss auch mal fälle geben indenen der polizei
nicht geglaubt wird, oder zumindest die aussage nicht 100%
sicher ist da kein messverfahren oder foto oder sonstwas als
beweiss gilt.
auch die polizei kann sich irren und das war in diesem fall so