Angeblich Körperverletzung Sachbeschädigung Nötigung

Folgender Fall, Person A hat sich Ende Oktober abends an einem Sonntag mit einer bekannten getroffen bzw es war eine Art „Affäre“ Person A und Person B saßen beide im  Auto von Person A . Person A  wollte daraufhin ihr mitteilen das Person A diese Sache beenden will und keinen Kontakt mehr zu Person B  möchte. Daraufhin bat Person A Person B  3 mal sie möge doch bitte aussteigen. Dieser Aufforderung kam Person B aber nicht nach. Person A  beugte sich  daraufhin vom Fahrersitz aus über Person  B  drüber und wollte die Fahrertür öffnen stieß diese Leicht auf und die Tür stieß angeblich leicht gegen Auto von Person B’s beifahrerseite da Person B neben A parkte. (Angeblicher leichter Kratzer ohne Lackabrieb)… B stieg daraufhin aber immer noch nicht aus. A stieg aus ging ums auto herum nahm B leicht an ihren Handgelenken und zog B heraus. Daraufhin packte B den A an den Oberarmen ( A erlitt dabei deutlich sichtbare Hämatome und Kratzspuren) Fotos liegen ebenfalls vor. Bei dem Übergriff viel auch das Handy von B zu Boden was angeblich total zerstört wurde… beweise dafür oder Fotos gibt es nicht. Aufgrund des Übergriffs von B hat  A sie reflexartig  weggeschubst B viel dabei in den Grünstreifen. Dabei hat B sich angeblich die Hand verstaucht und das Knie aufgeschürft. B hat sich das durch einen Arzt bestätigen lassen und hat sich 4 Tage krankschreiben lassen… Desweiteren behauptet B  A habe sie in den Lendenbreich getreten mit dem Fuß… und hat sich auch eine Prellung der Lendenwirbelsäule attestieren lassen. A hat B nicht getreten A hatte zu der Zeit einen Bänderriss im linken Sprunggelenk (Behandlungsberichte etc und das A zum Zeitpunkt der Tat auch eine Schiene trug und nur Crogs anziehen konnte hat A der Staatsanwaltschaft vorgelegt) Nach ihrem Sturz wollte A ihr aufhelfen und sich Entschuldigen B stieg in ihr Auto sperrte sich ein und schrie noch aus dem Fenster ich werde dich anzeigen. B  behauptet aber jetzt auch noch das A ihr daraufhin auch noch gedroht Hätte das was passiert. Und A die scheibe einschlagen wollte. B hat sich nun auch noch vom Arzt eine posttraumatische Angststörung attestieren lassen… Ferner behauptet B A hätte ihr handy absichtlich zu Boden geschmissen und es sei kaputt. Sie hat aber nachweislich noch telefoniert. Daraufhin rief A der Vater von Person B an und sagte zu A wir werden A fertig machen . Jetzt zu meiner Frage kann hier jemand beurteilen was hier rauskommen wird ? Zeugen für den ganzen Tatablauf gibt es nicht. Es war abends gegen 19:15 dunkel und auf einem Parkplatz eines Verbrauchermarktes. A ist 29 Jahre alt. A habe noch vergessen zu erwähnen A hat gegen B auch anzeige wegen KV erstattet. Wurde aber von der Sta schon eingestellt letzte woche nach Paragraph 170 Stpo. Ihr Vater hat auch einen Tag später wild durch die Kaserne telefoniert und jedem erzählt das gegen A ermittelt wird. A wurde 2007 mal verurteilt wegen Betruges zu 100 Tagessätzen a 30 Euro… A ist aktuell Soldat und wollte dies auch als Sprungbrett nutzen um beim Zoll unterzukommen. Aber diese Frau behauptet aktuell überall das gegenteil die ruiniert meine ganze Zukunft. Was kann hier im schlimmsten Fall zu erwarten sein 

B hätte auch nach der Tat noch mit jemand anderes eine Auseinandersetzung haben können theoretisch

Moin,

tschuldigung, aber nach dreivier Zeilen hab ich ob der Textwüste und der Formulierung die Übersicht verloren.

Solche Textwüsten sind unlesbar und eine Zumutung!

Gandalf

Hallo

Der Eigentümer eines KFZ hat wie der Wohnungseigentümer das Hausrecht und kann Personen zum Verlassen der Wohnung und somit auch zum Verlassen des Autos auffordern; kommt die betreffende Person dem nicht nach, kann diese auch gegen deren Willen durch körperliches Wegdrängen aus der Wohnung/KFZ entfernt werden.
Wenn die unerwünschte Person sich dem widersetzt und hierbei dem „Hausherren/KFZ-Besitzer“ Verletzungen zufügt, macht sich diese strafbar, es sei denn, dass diese in „Notwehr“ gehandelt hat (umstrittenes Thema unter Juristen).

§ 170 II StPO bedeutet, dass der Anzeigenerstatter keine Beweise erbringen konnte und die Unschuldsvermutung gilt; für den Angezeigten ist somit kein Strafverfahren möglich.

Einstellung beim Zoll nur möglich, wenn u.a. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse, nicht vorbestraft,.… ( Bei einer Strafe von 100 Tagessätzen ist man vorbestraft).

Damit dürfte sich die Anstellung beim Zoll schon aufgrund der Vorvergangenheit erledigt haben und hat mit dem jetzt geschilderten Fall keinen Einfluss.
lG

Nicht vorbestraft ja ist mir bekannt… 
Für die  100 Tagessätzen gilt eine Tilgungsfrist BZR 10 Jahre  also würde  das 2017 getilgt und A wäre nicht mehr vorbestraft . Und bis  2019 ist A BW…