Angeblich überschuldetes Erbe antreten?

Hallo,

Frau X hat vor einer Woche Post vom Amtsgericht bekommen. Laut dem Brief ist sie die nächste in der Erbfolge ihrer vor drei Monaten verstorbenen, 87-jährigen Großtante. Vor ihr hatten bereits sechs Personen das Erbe aufgrund von angeblicher Überschuldung ausgeschlagen.

Da sie die Dame noch nie in ihrem Leben gesehen hat, stellt sie Recherchen an, um sich ein Bild von ihrer finanziellen Lage zu machen:

Laut dem Amtsgericht liegen in der Akte der Großtante bis jetzt keine Forderungen oder Gläubigeranfragen, nur die Ausschlagungen der anderen Erben. Ein Nachlassverwalter wurde noch nicht eingesetzt. Über die Stadtverwaltung findet Frau X heraus, dass die Beerdigung nicht von der Gemeinde, sondern vom Sohn der Großtante bezahlt wurde.

Ein weiterer Anruf bei der Vermieterin der Großtante offenbart, dass keine Mietschulden vorliegen und die Großtante bis zu ihrem Tod gemeinsam mit ihrem Sohn in einer Wohnung gewohnt hat.

Die Wohnlage mit ihrem Sohn kommt Frau X etwas seltsam vor, da so ja bereits vor dem Tod der Großtante Geld geflossen sein kann. Frau X nimmt an, der Sohn hat über ihr Vermögen verfügt, da sich die beiden ja offensichtlich sehr nahe standen. Warum aber sollte ihr Sohn das Erbe dann wegen Überschuldung ausschlagen?

Nun zur Frage: Wäre es ratsam, dieses Erbe anzunehmen bzw. einen Nachlassverwalter einzusetzen?

Hallo Doris,
der Sohn ist rechtmäßiger Erbe und hat offensichtlich das Erbe nicht angenommen.ER hat mit der Mutter gelebt und mit Sicherheit Einblick in die Finanzen gehabt.Möglicherweise hat er seine Mutter unterstützt (Miete, sonstige Forderungen) da die Dame möglicherweise mittellos war.Ich würde mir genau überlegen das Erbe anzunehmen.
l.G.Schattengras

Hallo,

das kann ich Ihnen ohne Kenntnis von der Vermögenslage der Erblasserin auch nicht sagen. Ich kann Ihnen nur raten, sich diesbezüglich anwaltlich beraten zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo,
einen Nachlassverwalter können Sie nicht einsetzen. Wenn Sie die Erbschaft tatsächlich annehmen, sind Sie der Erbe und haben sich mit allen Dingen zu befassen bzw. auseinanderzusetzen.
Sie können natürlich auch später die Annahme der Erbschaft wegen Irrtums anfechten, wenn große Schulden auftauchen sollten. Da Sie aber vorgewarnt sind, sieht die Sache dann schon komisch aus.

Es kann aber sein, und davon gehe ich aus, dass Sie sich nun viel Arbeit aufbrüden und dann nichts davon haben. Das ist dann Ihre Sache.
Wenn der Sohn, der normalerweise der Haupterbe war, die Erbschaft ausgeschlagen hat und dadurch Sie nun Erbe werden, würde ich mich darauf nicht einlassen.
Nach meiner Auffassung „verrennen“ Sie sich. Der Sohn wird schon seine Gründe haben, so gehandelt zu haben.
MfG
PB

hallo doris1968
ein nachlassverwalter wäre ratsam, denn er kann herausfinden, ob wirklich eine verschuldung vorliegt.
bei vielen ämtern bekommt man als entfernter verwandter nämlich keine auskunft.
lg sicha

Der Sohn hat wahrscheinlich schon vor dem Ableben der Mutter das Vermögen auf sich überschreiben lassen.
Wenn das keine 10-Jahre her ist, dann haben Sie noch einen Anspruch. Er kann aber auch auf den Namen der Mutter Schulden aufgenommen haben.

Setze dich mit dem Nachlassgericht od. mit einem Insolvenzverwalter in Verbindung. Es besteht die Möglichkeit falls doch Gläubiger da sind, ein Nachlassinsolvenzverfahren zu eröffnen, hierzu wird aber nur das Nachlassvermögen herangezogen auch für die Kosten aber nicht das vermögen des Erben der die Insolvenz eröffnet hat. Was übrig ist ist deines.

Einen Augenblick, ich hol mal die Glaskugel…

ml

herzlichen Dank für Ihre erbrechtliche Anfrage.

Ob eine Erbausschlagung sinnvoll ist, kann leider nicht so pauschal beantwortet werden.

Sollte der Nachlass überschuldet sein, macht die Erbausschlagung meist Sinn.

Schwierig ist die Feststellung, ob noch Vermögen da ist oder eben doch keins.

Hier kann ich nur raten, weiteren die Vermögenssituation zu prüfen. Insbesondere könnte es auch Ansprüche gegen Dritte, vielleicht auch gegenüber dem Sohn bestehen.

Dabei sollten Sie auf die Ausschlagungsfrist achten, die grundsätzlich 6 Wochen aber auch 6 Monate betragen kann.

Um dies zu klären, insbesondere auch um zu klären, ob Nachlass vorhanden sind, sollte ein Fachanwalt für Erbrecht beauftragt werden.

Sollten Sie nicht ausschlagen, gebe es noch weitere Möglichkeiten Forderungen Dritte auf den Nachlass zu beschränken, wie die Nachlassinsolvenz oder die Erhebung der Dürftigkeitseinrede.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Tel. 02222-93118-0
Fax. 02222-93118-2
http://www.dr-erbrecht.de

Ein Nachlassverwalter wird immer nur vom Amtsgericht eingesetzt (wenn ein nachweisbarer Anlass besteht, der hier offenbar nicht offenkundig geworden ist). Den erbetenen Rat kann nur jemand geben, wenn er a l l e Umstände kennt. Wenn der Sohn nicht alles offenlegen sollte, dann werden Sie wenig Erfolg haben, es sei denn, Sie recherchieren selbst (mit einer gewissen Aussicht auf Erfolg).
Wie heißt es doch?: Was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß…
mfG
H.G.

Hallo Doris 1968,

vielleicht kann man den Sohn befragen, warum er das Erbe ausgeschlagen hat. Er müsste die finanzielle Lage seiner Mutter eigentlich am besten gekannt haben.
Sollte noch Vermögen da sein, ist dieser Schritt total unverständlich.
Soweit ich weis, muss die Nachlassverwaltung beantragt werden. Sind am Ende doch Schulden da, wird die Nachlassverwaltung womöglich abgelehnt, denn der Nachlassverwalter will ja auch bezahlt werden. Damit man dann persönlich abgesichert ist, muss das Spiel ja noch weiter geführt werden, sonst stehen plötzlich doch noch Gläubiger auf der Matte.
Ich persönlich wäre jedenfalls sehr vorsichtig und würde dieses Erbe ausschlagen.

mfg
Lara50

Hallo,
Ein Nachlassverwalter wird vom Amtsgericht eingesetzt und wenn kein Sicherungsbedürfnis besteht wird das Nachlassgericht auch keinen bestellen,
in diesem Fall hilft nur ausschlagen und das ganze vergessen oder den Sohn fragen!

Hallo,

das klingt ja alles sehr seltsam.
Du kannst das Erbe erst einmal antreten und weiter forschen. Sollte sich dann tatsächlich eine „echte“ Überschuldung herausstellen, dann kannst Du immernoch unverzüglich nach Kenntnis der konkreten Überschuldung die Nachlassinsolvenz beantragen.

Ich vermute, dass sich der Sohn das gesamte Geld vorher unter den Nagel gerissen hat - das könntest Du dann als Erbin ggf. zurückfordern (da würde ich aber vorher einen Fachanwalt für Erbrecht befargen). Sobald Du den Erbschein hast, kannst Du von der Bank Auflistung der Kontenbewegungen bis zu 10 Jahren verlangen.

Ingeborg