folgender Fall:
Mieterin XY wohnt seit 2001 in ihrer Wohnung. Im Zuge von Renovierungsarbeiten in der Nachbarwohnung, bittet sie die Wohnungsverwaltung, auch in ihrer Wohnung etwas zu richten. Der Verwalter ist sehr freundlich und erklärt sich zunächst einverstanden. Dann ruft er einige Tage später wieder an und teilt der Mieterin mit, er habe festgestellt, dass sie noch 6 Mieten schuldig ist. 2 aktuelle, die inzwischen beglichen sind und 4 aus dem Jahr 2003. Auf erneute Nachfrage sagt der Verwalter, irgendwann Kalenderjahr 2003 und später. Die Mieterin bittet um einen Auszug, da sie das nicht recht glauben kann (es ist nie eine Mahnung gekommen oder ein Brief von der Bank, dass eine Überweisung mangels Deckung nicht gemacht werden konnte). Das verweigert der Verwalter jedoch barsch mit den Worten, er müsse sich damit ja wohl keine Arbeit machen, sondern sie solle gefälligst selbst in ihren Kontoauszügen nachschauen.
Was ist da los? Wie kann es sein, dass angeblich 4 Mieten fehlen, darüber nie eine Mahnung geschrieben wurde und der Verwalter nicht bereit ist, das darzulegen. Die Mieterin wäre natürlich bereit, die ausstehenden Mieten zu überweisen, aber sie weiß gar nicht, wo sie anfangen soll zu suchen (Aussage Verwalter: 2003 und später irgendwann).
Was vielleicht noch zu erwähnen ist: Die Mieterin hat einen sehr alten Mietvertrag (von den Eltern übernommen) und zahlt nur 1/3 der Miete, die die restlichen Parteien im Hause zahlen.
barsch mit den Worten, er müsse sich damit ja wohl keine
Arbeit machen, sondern sie solle gefälligst selbst in ihren
Kontoauszügen nachschauen.
Na, dann ist es ja einfach. Die Mieterin erklärt dem Vermieter, daß sie nach Durchsicht ihrer Kontoauszüge festgestellt hat, daß sämtliche Mieten überwiesen wurden und der Vermieter also nun seinerseits seine Kontoauszüge kontrollieren soll und dann der Mieterin mitteilen soll, welche Mieten angeblich fehlen.
Wenn der Vermieter das getan hat, kann die Mieterin ihrer Kontoauszüge tatsächlich kontrollieren und sich dann wortreich entschuldigen, sollten wirklich Mieten fehlen.
Wobei aber auch zu klären wäre, ob da nicht schon eine Verjährungsfrist greift.
Das halte ich für ein Gerücht. „Schweigen hat keinen
Erklärungswert“ (immerhin handelt es sich ja hier nicht um
Kaufleute oder ähnliches).
Somit kann das Schweigen auf eine nicht rechtmäßige Forderung
nicht als Anerkenntnis gelten, oder habe ich da was übersehen?
Nein, hast du nicht, ich schrieb ja auch „u.U.“ (unter Umständen).
Habe persönlich leider im meiner Jugend ungute Erfahrungen machen müssen. Seit dem widerspreche ich jeder unrechtmäßigen Forderung schriftlich und verlange gleichzeitig den (schriftlichen) Nachweis der Rechtmäßigkeit. Bin damit bisher gut gefahren, nicht nur in Bezug auf Mietrecht.
Nein, hast du nicht, ich schrieb ja auch „u.U.“ (unter
Umständen).
Genau diese Umstände würden mich interessieren, da es IMHO außer bei Kaufleuten keinen Fall geben darf, wo Schweigen auf eine unberechtigte Forderung als Zustimmung gesehen wird.
Wie schon gepostet ist das schon ein paar (ca 20) Jahre her, das was ich noch in Erinnerung habe waren mehrere Mahnungen zu unberechtigten Forderungen (=> Ablage Papierkorb), Inkasso (=> Ablage Papierkorb), Mahnbescheid (=> Ablage Papierkorb), Gerichtsvollzieher, Briefkastenfirma.
Also wirklich Pech gehabt weil damals noch zu jung und zu dumm, heute nur noch „und“.
Wie schon gepostet ist das schon ein paar (ca 20) Jahre her,
das was ich noch in Erinnerung habe waren mehrere Mahnungen zu
unberechtigten Forderungen (=> Ablage Papierkorb), Inkasso (=>
Ablage Papierkorb),
bis zu diesem Punkt alles kein Problem (obwohl ich die Schreiben allein schon zur Beweissicherung aufgehoben hätte). Jedenfalls konnte aus dem „Nicht-widersprechen“ hier noch kein Anspruch entstehen…
…dass wiederum war dann ein versäumter Widerspruch auf einen gerichtlichen Mahnbescheid und hier muss man der unberechtigten Forderung innerhalb von 2 Wochen widersprechen (ein dafür geeignetes Formular ist dem Schreiben beigelegt).
Das hat aber mit dem vorliegenden Fall nur am Rande was zu tun, denn es ist ein großer Unterschied, ob privat gegen privat Forderungen bzw. Mahnungen verschickt werden, oder ob z.B. ein Amtsgericht einen gerichtlichen Mahnbescheid zustellt, dem - wie gesagt - widersprochen werden muss.